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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_361/2009 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bau- und Immobilien-Gesellschaft X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tank Weber. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 25. Juni 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 26. Februar 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4-Zimmerwohnung im 5. Stock, links, per 30. September 2008 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig ist, und die Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen; 
 
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2009 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Juli 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 19. August 2009 abgewiesen wurde; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Juli 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin