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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_844/2009 
 
Urteil vom 9. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Einwohnergemeinde Oberdiessbach, 3672 Oberdiessbach, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Dino Degiorgi, 
 
2. Erziehungsdirektion des Kantons Bern, 3005 Bern, 
 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 26. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2009, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid - wie vorliegend in E. 2.2.7 (verspätete Eingaben vom 18. April und 13. Mai 2008) sowie E. 2.3.2, 2.4 und 2.5 (darüber hinaus nicht hinreichend begründete Eingaben) - mehrfach begründet, das heisst, mehrere Argumente anbringt, von denen jedes für sich alleine betrachtet zum getroffenen Entscheid führt, es zur Beschwerdebegründung nicht ausreicht, lediglich einen dieser Punkte zu beanstanden, sondern aufgezeigt werden müsste, weshalb auch die andere, die sogenannte Eventual- oder Hauptbegründung, rechtsfehlerhaft ist, 
dass die Eingabe vom 29. September 2009 - soweit die Beschwerde gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Oberdiessbach vom 31. August 2007 betreffend - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen selbst dann nicht genügt, wenn die direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen mit berücksichtigt werden, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die entscheidwesentlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen mit Haupt- und Eventualbegründung insgesamt rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Eingabe - soweit das Gesuch um Revision des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2007 betreffend - ebenso wenig den dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt, 
dass die beantragte Frist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 43 BGG ungeachtet der Komplexität der Beschwerdesache (Bst. b) nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zulässig ist (Bst. a), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel