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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_571/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Anwaltsbüro Landmann, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Tierschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Mai 2017 (VB.2016.00773). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 22. Juni 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017 (VB.2016.00773) betreffend Tierschutz (definitive Beschlagnahmung eines Hundes, unbefristetes Tierhalteverbot), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2017 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 1. September 2017 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 12. September 2017 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat, 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller