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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_514/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rente; Invaliditätsgrad), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 5. Juli 2017 (S 2017 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1988 geborene A.________ war als Telematiker bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Juni 2013 erlitt er bei einem Selbstunfall auf der Autobahn ein Polytrauma und zog sich dabei unter anderem eine Trümmerfraktur des 3. Lendenwirbelkörpers und mehrere Frakturen am Becken zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer entsprechenden Einbusse von 20 % zu. Mit Einsprache ersuchte A.________ um je eine höhere Rente und Integritätsentschädigung. Die Suva hiess diese unter Berücksichtigung einer chirurgischen Beurteilung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie FMH ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 6. Februar 2017 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. Juni 2016 eine Rente von 38 % zu. An der Höhe der Integritätsentschädigung hielt sie fest (Entscheid vom 13. Februar 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 5. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2017, womit dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % zugesprochen wurde, zu Recht geschützt hat. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Im angefochtenen Entscheid wird bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Bericht vom 6. Februar 2017 der Dr. med. C.________ und das dort ausgeführte Zumutbarkeitsprofil abgestellt. Demnach sind dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten mit der Option, abwechselnd sitzend, gehend und stehend zu arbeiten in einem zeitlich reduzierten Pensum von 70 % zumutbar, soweit damit kein Arbeiten in der Höhe, in der Kälte, in Zwangshaltungen, mit Gewichten über 5 kg oder unter Stössen und Vibrationen verbunden sind. Das kantonale Gericht bestätigte unter Berücksichtigung eines sogenannten Leidensabzuges von 10 % den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt, in der Verfügung vom 12. Dezember 2016 sei die Suva als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 58'676.- ausgegangen, wohingegen im Einspracheentscheid ein solches von Fr. 67'052.- herangezogen worden sei. Richtigerweise sei auf den Betrag von Fr. 58'676.- abzustellen und diesen an die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzupassen und danach ein Abzug von 20 % vorzunehmen. 
 
4.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der medizinische Sachverhalt ist, insbesondere auch bezüglich der dem Versicherten zumutbaren Arbeitsfähigkeit, genügend abgeklärt. Darin sind sich alle Ärzte einig. Wie im Folgenden dargelegt wird, ist dem kantonalen Gericht auch hinsichtlich des ermittelten Invaliditätsgrades zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Mit den mehrheitlich bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die in der von der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfassten Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Die Suva legte ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2016 für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens DAP-Unterlagen zu Grunde und ermittelte dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 58'676.-. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt Dr. med. C.________ dafür, es sei entgegen der kreisärztlichen Beurteilung - mit welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden war - bezüglich dem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte am Zentrum D.________ abzustellen, welche ein Pensum von 70 % als zumutbar erachteten. Da bei drei der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätzen eine Teilzeittätigkeit nicht möglich war, konnten diese nicht mehr zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Entsprechend stützte sich die Suva im Einspracheentscheid bezüglich des Invalideneinkommens auf die LSE 2014 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Wie dargelegt (vgl. E. 4.2.1 hievor), kann die Unfallversicherung für die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens entweder auf Tabellenlöhne gemäss LSE oder auf DAP-Zahlen abstellen. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen. Genügt sie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen gemäss BGE 129 V 472 nicht, hat es einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 in fine S. 481). Vorliegend hat die Suva im Einspracheverfahren erkannt, dass wegen der geänderten Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz (Teilzeittätigkeit muss möglich sein) der DAP-Lohnvergleich nicht mehr rechtskonform durchgeführt werden kann. Entsprechend hat sie das Invalideneinkommen mittels der LSE bestimmt. Das kantonale Gericht bestätigte den sich daraus ergebenden Ausgangswert von Fr. 67'052.- daher zu Recht.  
 
4.3. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Abzug von 10 % vom Tabellenlohn bestätigte. Der Beschwerdeführer macht einen solchen von 20 % geltend.  
 
4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; vgl. auch Urteil 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 mit Hinweis).  
Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.1). Die Festlegung der Höhe eines solchen Leidensabzugs hingegen beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung bzw. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 8C_64/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2). 
 
4.3.2. Das kantonale Gericht erwog, lohnmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte nunmehr nur noch eine leichte Arbeit in Wechselbelastung mit Einschränkungen der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ausüben könne, und dass er zudem auf eine Teilzeittätigkeit in einem Pensum von 70 % angewiesen sei. Es bestätigte den bereits von der Suva vorgenommenen Abzug von 10 %. Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, die medizinisch ausgewiesenen zahlreichen Einschränkungen würden die Ausübung seines erlernten Berufes als Telematiker erheblich einschränken, weshalb ein höherer Abzug gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit eines Berufswechsels wurde indessen bereits berücksichtigt, indem bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf das - niedrigste - Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 abgestellt wurde. Auch die weiteren medizinisch begründeten Einschränkungen, wie beispielsweise die Notwendigkeit genügender Erholungszeit, wurde mit dem reduzierten Arbeitspensum von 70 % berücksichtigt. Beide Faktoren können daher nicht ein zweites Mal beim Abzug vom Tabellenlohn miteinbezogen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer Gerichtsurteile anführt, die seines Erachtens Fälle mit medizinischen Einschränkungen betreffen, die mit seinen eigenen vergleichbar sind und bei denen ein höherer Abzug gewährt worden ist, begründet dies noch keine rechtsfehlerhafte Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens (vgl. E. 4.3.1 hievor). Auch von einer Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Im Übrigen werden die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen Auswirkungen nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Der Invaliditätsgrad beträgt gestützt darauf 38 %.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer