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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_376/2018  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2018 (200 18 37 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 9. Dezember 2015 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Bern unter Hinweis auf persistierende Rückenschmerzen nach erlittenem Berufsunfall zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte die Akten des Unfallversicherers und des Krankentaggeldversichers sowie erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Nachdem die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und C.________, FMH Rheumatologie, vom 9. Oktober 2017 hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. April 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere berufliche Massnahmen und/oder eine Rente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Sodann sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'921.90 zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung vom 4. Dezember 2017 zu Recht bestätigte, wonach kein Leistungsanspruch besteht.  
 
2.2. Beschwerdeweise wird eine Verletzung von Bundesrecht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, weil die Vorinstanz dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C.________ und B.________ vollen Beweiswert zuerkannt und das Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, beratender Arzt des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers, vom 1. März 2017 nicht gewürdigt habe. Zwar gehe auch dieser von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab März 2017 aus, aber mit eingeschränktem Leistungsprofil. Zudem habe er objektive somatische Befunde erhoben. Das bidisziplinäre Gutachten stehe dazu im Widerspruch, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen, zumal die Rückenproblematik von einem fachfremden Arzt, einem Rheumatologen, untersucht worden sei. Folglich hätte die Vorinstanz ein Obergutachten veranlassen müssen. Aufgrund weiterer aktenwidriger Feststellungen habe sie in Verletzung von Bundesgericht geschlussfolgert, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, obschon der Beschwerdeführer seit Jahren erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei einem bundesrechtskonformen Vorgehen mittels strukturiertem, ergebnisoffenem Beweisverfahren sei von einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum Gutachtenszeitpunkt auszugehen, was die Vorinstanz verkenne.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den im kantonalen Verfahren vorgebrachten - und letztinstanzlich fast gleich lautenden - Rügen auseinandergesetzt. So hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt und ohne Bundesrecht zu verletzen das bidisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2017 als voll beweiswertig angesehen. Insbesondere legte sie nicht offensichtlich unrichtig dar, dass sämtliche Ärzte in somatischer Hinsicht ohne unterschiedliche organische Befunderhebung von den gleichen medizinischen Fakten ausgingen und einzig die Arbeitsfähigkeitsschätzungen divergieren. Dabei erachtete Dr. med. D.________ eine volle Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt für sämtliche wechselbelastenden Tätigkeiten mit normalen Gewichtsbelastungen als gegeben und schränkte das Leistungsprofil einzig hinsichtlich "hochgradig" rückenbelastenden Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg) sowie Arbeiten in einseitigen Positionen wie Kauern oder Sitzen über mehr als sechs Stunden, ein. Dass er den Versicherten vor diesem Zeitpunkt selbst als arbeitsunfähig ansah, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, indem er einzig festhielt, dieser sei zuvor über anderthalb Jahre vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Er relativierte diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sodann dahingehend, dass die Dramatik der geschilderten Schmerzproblematik nicht zu den versäumten diagnostischen und therapeutischen Interventionen passte. Auch würde sich im Blut des Beschwerdeführers kein relevanter Medikamentenspiegel nachweisen lassen. Insgesamt schlussfolgerte er auf ein widersprüchliches und unstimmiges Gesamtbild. Das kantonale Gericht sah sich deshalb zu Recht nicht veranlasst, gestützt auf den Bericht des Dr. med. D.________ von der Beweiswertigkeit des bidisziplinären Gutachtens abzuweichen; Widersprüche zu den gutachterlichen Daregungen sind darin nicht zu erkennen. Nicht in Frage steht ferner, dass ein somatisch-pathologischer Befund vorliegt, die geklagten Beschwerden liessen sich jedoch bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell darauf abstützen. Auch die vorgebrachte Rüge, ein Rheumatologe dürfe nicht als Gutachter bei Rückenbeschwerden fungieren, ist nicht stichhaltig, zumal sich der Beschwerdeführer bezüglich der somatischen Beschwerden auf Dr. med. D.________ bezieht, der lediglich Allgemeinmediziner ist. Vollständigkeitshalber ist zusätzlich auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Rheumatologe zur Beurteilung von Wirbelsäulenbeschwerden fachlich kompetent ist (Urteil 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht stellte den Sachverhalt auch bezüglich der psychischen Beschwerden nicht offensichtlich unrichtig fest. Wenn es erkannte, dass vor der bidisziplinären Begutachtung keine psychiatrische Abklärungen stattgefunden hätten, was auf einen nicht relevanten Leidensdruck schliessen liesse und der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar eine psychische Erkrankung verneint habe, liegt darin keine willkürliche oder anderweitig bundesrechtswidrige Beweiswürdigung. Dr. med. B.________ hat sich dabei mit dem Krankheitsbild auf der Ebene der Diagnosestellung und mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 E. 2.1 ff. einlässlich auseinandergesetzt und auf die bestehenden Diskrepanzen zwischen der Befunderhebung und der Schmerzschilderung hingewiesen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde, weshalb mangels anders lautenden psychiatrischen Erhebungen es hiermit sein Bewenden hat. Ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist nicht schlüssig erstellt.  
 
3.3. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass keine relevante somatische und psychische Leistungseinschränkung ausgewiesen ist. Von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Gleiches gilt in Bezug auf die verlangten beruflichen Massnahmen. Die IV-Stelle ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in der Verfügung vom 4. Dezember 2017 davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit in keiner Weise eingeschränkt. Folglich ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar.  
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Zunahme der Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung (vom 4. Dezember 2017) geltend machen will, ist er auf Art. 87 Abs. 3 IVV hinzuweisen. Danach hätte er in einer neuen Anmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerde ist demnach insgesamt unbegründet. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich selbstredend die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla