Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
I 253/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 9. November 2000 
 
in Sachen 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 lehnte die IV-Stelle Aargau das Gesuch des 1946 geborenen T.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil es ihm zumutbar wäre, unter Verwertung der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit Einkünfte von gut 70 % des ohne Invalidität erreichbaren Einkommens zu erzielen. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher T.________ die Aufhebung der Ablehnungsverfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. April 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern; eventuell sei ihm eine halbe Rente zu gewähren. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 f. 
Erw. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ über die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Dezember 1994 erfolgten Untersuchungen, des Internisten Dr. med. K.________, vom 25. September 1997 und des IV-Stellenarztes Dr. med. 
H.________ vom 18. März 1999 richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unfallbedingte Schädigung der rechten Hand zwar nicht mehr als Hilfsarbeiter im Hoch- und Tiefbau tätig sein kann, hingegen trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage wäre, eine leidensangepasste Arbeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten. Ein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Namentlich findet seine Behauptung, er könne nur noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten, in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Mit einer entsprechenden, zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, bei welcher die Bewegungsdefizite der rechten Hand nicht wesentlich ins Gewicht fallen, könnte er Einkünfte von mehr als 60 % des ohne Invalidität erreichbaren Einkommens (Valideneinkommen), das von der Vorinstanz gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 56 100.- im Jahr festgesetzt wurde, somit rund Fr. 33 660.- (Fr. 2805.- im Monat), erzielen (Prozentvergleich; BGE 114 V 312 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
Die Behauptung, das Valideneinkommen müsse auf mindestens Fr. 60 000.-, richtigerweise sogar auf Fr. 78 800.-, festgesetzt werden, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle als Hilfsarbeiter tätig war und keine qualifizierten Arbeiten verrichtete. 
Mit Bezug auf das Invalideneinkommen gilt es schliesslich festzuhalten, dass beim vorstehend erwähnten Betrag (Fr. 33 660.-) sowohl der Abzug für die leidensbedingte Einschränkung als auch derjenige für den Beschäftigungsgrad berücksichtigt sind (vgl. dazu BGE 126 V 75). Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades haben IV-Stelle und Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 
 
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 9. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: