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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 347/05 
 
Urteil vom 9. November 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch 
die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 13. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene W.________ absolvierte nach der Sekundarschule die Lehre zum Maschinenzeichner, welche er im Jahr 1973 mit dem Fähigkeitsausweis abschloss. Er übte diesen Beruf bis 1987 aus, zuletzt ab 1978 bei der Carrosserie H.________. Von 1987-1992 arbeitete er bei diesem Unternehmen als Leiter EDV/CAD. Anschliessend war er selbstständig tätig in einer mit seinem Bruder als Kollektivgesellschaft geführten Informatikdienstleistungsfirma. Diese wurde im Sommer 2001 verkauft und neu unter der Firma B.________ betrieben. Bei diesem Unternehmen war W.________ ab 1. September 2001 als Informatiker angestellt, wobei sein Arbeitspensum unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe auf 50 % beschränkt wurde. Wegen eines Herzleidens hatte sich W.________ im Oktober 1994 und im Juni 2000 operativen Eingriffen unterzogen. Sodann ist er seit Sommer 2001 in psychiatrischer Behandlung. Per Ende April 2002 wurde das Anstellungsverhältnis bei der Firma B.________ beendet. W.________ war ab diesem Zeitpunkt im Umfang des ausgeübten Pensums arbeitslos gemeldet. Im Mai 2002 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn traf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu (Verfügungen vom 17. September und 31. Oktober 2002). Eine berufliche Eingliederung resultierte daraus ebenso wenig wie aus einem auf Veranlassung der Arbeitslosenversicherung vom 1. November 2002 bis 30. April 2003 absolvierten Qualifikationsprogramm. Im September 2003 schloss die IV-Stelle daher die Stellenvermittlung ab und prüfte die Rentenfrage. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9 Dezember 2003). 
B. 
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Entscheidung über das Leistungsbegehren an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 13. April 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 69.5 % von Mai 2001 bis Ende Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, entgegen Verwaltung und Vorinstanz sei bei der Invaliditätsbemessung zur Bestimmung des mutmasslichen Einkommens im Gesundheitsfalle nicht von dem als Selbstständigerwerbender erzielten Verdienst, sondern von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 
 
Die IV-Stelle enthält sich eines Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beschränkt sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht darauf, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG, BGE 124 V 340 f. Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 9. Dezember 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]). 
 
Wie das kantonale Gericht im Lichte dieser Grundsätze zutreffend erkannt hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung anwendbar. Zu präzisieren ist, dass sich die Frage einer Rentenberechtigung bis 31. Dezember 2002 nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt und ab diesem Zeitpunkt nach dem neuen Recht. Dies hat aber insofern keine weiteren Auswirkungen, als sich mit den zum 1. Januar 2003 erfolgten Rechtsänderungen in Bezug auf die sich hier stellenden Fragen zur Rentenberechtigung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben und auch die von der Praxis unter der Herrschaft des früheren Rechts entwickelten Grundsätze anwendbar bleiben (BGE 130 V 343). 
2.2 Im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), den Voraussetzungen und dem Umfang einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigkeiten durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und der Verwendung von Tabellenlöhnen, gegebenenfalls unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzuges, zur Bestimmung des trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (BGE 126 V 75) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG resp. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 72 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Gemäss Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 war der Versicherte ab 30. Mai 2000 voll und ab 19. Juni 2000 bis auf Weiteres noch zu 50 % in der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese Beurteilung stützt sich auf die medizinischen Akten (namentlich Berichte Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Mai 2002 und Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2002) und ist nicht umstritten. Für die Beeinträchtigung war zunächst die kardiale Problematik verantwortlich. Ab 28. August 2001 liegt die Beeinträchtigung in der psychischen Problematik, bestehend in einer mittelgradigen depressiven Episode mit "somatischen" Symptomen (ICD-10: F32.01), begründet, wobei die Ausnützung des noch zumutbaren hälftigen Arbeitspensums einen klar strukturierten Arbeitsplatz mit wenig Druck und ohne zu viel Kundenkontakt voraussetzt. 
4. 
4.1 Bei dem auf diese medizinische Grundlage gestützten Einkommensvergleich ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung weiterhin selbstständig erwerbstätig wäre. Das dabei mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte die Verwaltung für das Jahr 2002 auf Fr. 40'390.- fest, entsprechend dem im individuellen Konto des Versicherten für die Jahre 1998 bis 2000 durchschnittlich verzeichneten und der Nominallohnentwicklung bis 2002 angepassten Jahresverdienst. 
 
Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Verwaltung mangels einer noch ausgeübten Erwerbstätigkeit anhand von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung. Sie ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der im Bereich "Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen" auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer im Jahr 2000 von Fr. 5761.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1) aus, den sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor Dienstleistungen von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 10/2005, S. 82 Tabelle B9.2) umrechnete und der Nominallohnentwicklung bis 2002 anpasste (gemäss Nominallohnindex in: Die Lohnentwicklung 2002, S. 30 Tabelle 1.93). Von den aufs Jahr (x 12) und unter Berücksichtigung der noch gegebenen hälftigen Arbeitsfähigkeit resultierenden Fr. 37'517.- nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 28'137.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 40'390.- eine - nicht rentenberechtigende (Art. 28 Abs. 1 IVG) - invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30.3 %. 
4.2 Das kantonale Gericht hat dieses Vorgehen weitgehend bestätigt und verlangt von der Verwaltung einzig ergänzende Abklärungen zur Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmasse bei dem nach den IK-Einträgen festgesetzten Valideneinkommen invaliditätsfremde Aufrechnungen und Erträge zu berücksichtigen seien. 
 
Demgegenüber macht der Beschwerde führende Versicherte geltend, er hätte auch ohne Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung von der selbstständigen auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gewechselt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei daher nicht von den als Selbstständigerwerbender erzielten Einkünften auszugehen. 
5. 
5.1 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre, jenes Einkommen zu verstehen, welches er als Gesunder tatsächlich erzielen würde. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass der Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist daraus abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a). 
 
Die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers währte von 1992 bis zur Geschäftsübergabe im Sommer 2001. Der im individuellen Konto verzeichnete Jahresverdienst stieg in diesem Zeitraum von zunächst rund Fr. 17'000.- an und betrug in den der invalidisierenden Gesundheitsschädigung vorangegangenen Jahren 1998 und 1999 je Fr. 39'800.-. Dass dieses Einkommen nicht existenzsichernd gewesen wäre (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4b), kann nicht gesagt werden. Auch gilt es die ansteigende Tendenz des Einkommens zu berücksichtigen. Zwar erzielen Angestellte in der Informatikbranche in der Regel höhere Löhne, was mit ein Beweggrund für den Verkauf der Firma im Sommer 2001 gewesen sein mag. Der Versicherte hatte sich aber zuvor aus freien Stücken über mehrere Jahre hinweg, auch während der üblicherweise besonders kostenintensiven Adoleszenzjahre der beiden Kinder (geboren 1981 und 1983), mit dem bescheideneren Verdienst als Selbstständigerwerbender begnügt. Bei der gebotenen gesamthaften Beurteilung der Umstände des Falles (vgl. Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfalle die selbstständige Erwerbstätigkeit weitergeführt hätte und deren Aufgabe massgeblich in der sich ab Ende Mai 2000 auswirkenden invalidisierenden Gesundheitsschädigung begründet lag. Hiefür spricht auch die Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach der Versicherte durch die Annahme des Teilpensums als Angestellter ab 1. September 2001 überdies durch den Bezug von Krankentaggeldern nebst dem ausgerichteten Lohn profitieren konnte. 
5.2 Verwaltung und Vorinstanz habe demzufolge die Frage des hypothetischen Erwerbsstatus im Gesundheitfalle richtig beantwortet. Damit ist auch dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei der ab 1. September 2001 bezogene, auf ein Vollpensum umgerechnete Lohn als Valideneinkommen anzurechnen, die Grundlage entzogen. 
 
An diesem Ergebnis ändern die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Der Standpunkt, die Geschäftsaufgabe sei nicht invaliditätsbedingt erfolgt, wird durch den geltend gemachten Umstand, dass er von diesem beruflichen Schritt anlässlich des koronaren Eingriffes von 1994 noch abgesehen hatte, nicht gestützt, zumal die damalige Arbeitsunfähigkeit, anders als die ab Mai 2000 aufgetretene, nach absehbarer Zeit endete. Sodann gibt der Bruder, mit welchem der Versicherte die Kollektivgesellschaft betrieben hat, in der letztinstanzlich eingereichten Bestätigung vom 28. Februar 2004 an, der Betrieb sei aufgrund des schlechten Auftragslage und der daraus resultierenden finanziellen Schieflage aufgegeben worden. Indessen hatten gemäss den aufliegenden Erfolgsrechnungen in den Geschäftsjahren 1997/98 bis 2000/01 (jeweils von Juli bis Juni) stets Gewinne resultiert, zuletzt (2000/2001) in der Höhe von immerhin Fr. 106'303.-. Dass eine betrieblich-wirtschaftliche Zwangslage entscheidend zum Verkauf der Firma beigetragen hat, erscheint daher nicht nachvollziehbar, auch wenn in deren Liquidationsbilanz per 26. Juni 2001 ein Passivenüberschuss von rund Fr. 50'000.- genannt wird. 
6. 
Die Festsetzung der Vergleichseinkommen durch die Verwaltung ist ansonsten im angefochtenen Entscheid und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar unbeanstandet geblieben, gibt aber bei der von Amtes wegen vorzunehmenden letztinstanzlichen Prüfung (Erw. 1 hievor; vgl. auch BGE 125 V 413) Anlass zu folgenden Bemerkungen: 
6.1 Für das Valideneinkommen wurde auf den Durchschnitt der im individuellen Konto für die Jahre 1998 - 2000 genannten Einkommen abgestellt. Die Berücksichtigung des gegenüber den beiden Vorjahren (je Fr. 39'800.-) niedrigeren Einkommens des Jahres 2000 (Fr. 35'500.-) ist aber nicht gerechtfertigt, da sich hiebei bereits die ab Ende Mai 2000 aufgetretene invalidisierende Einschränkung ausgewirkt haben wird. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird daher von dem für die Jahre 1998 und 1999 genannten, der Nominallohnentwicklung angepassten Einkommen auszugehen sein, unter Einbezug allfälliger invaliditätsfremder Aufwände und Erträge. 
6.2 In Bezug auf das zweite Vergleichseinkommen ist vorab festzuhalten, dass der ab 1. September 2001 erzielte Lohn mit Parteien und Vorinstanz nicht dem zumutbaren Invalideneinkommen gleichzusetzen ist. Hiefür fehlt es schon an den kumulativ nebst anderen Erfordernissen verlangten besonders stabilen Arbeitsverhältnissen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), endete doch die Anstellung bereits Ende April 2002. Mangels der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Versicherten hat die Verwaltung zu Recht Tabellenlöhne herangezogen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, auch zum Folgenden). Das Vorgehen hiebei entspricht weitgehend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Ein Vorbehalt ist beim leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zu machen. Dieser ist für sämtliche in Betracht fallenden lohnrelevanten Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Die IV-Stelle hat diesen maximal zulässigen Abzug zur Anwendung gebracht und zur Begründung angeführt, der Beschwerdeführer sei zuvor selbstständig tätig gewesen und könne jetzt nur noch an einem ruhigen strukturierten Arbeitsplatz mit wenig Kundenkontakt arbeiten. Dieser Betrachtungsweise kann nicht vollumfänglich gefolgt werden. Dass nurmehr eine unselbstständige Erwerbstätigkeit möglich ist, rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen, basieren doch die in der LSE erfassten Tabellenlöhne auf den in Anstellungsverhältnissen ausgerichteten Durchsschnittslöhnen. Sollte der von der Verwaltung vorgenommene Abzug im Verständnis begründet liegen, der Versicherte sei gesundheitsbedingt nicht mehr zur Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Tätigkeiten imstande, könnte ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn diesem Umstand wird bereits mit der Verwendung der Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3, welches lediglich Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, Rechnung getragen. Mit Blick auf die behinderungsbedingten Voraussetzungen an einen zumutbaren Arbeitsplatz (klar strukturiert, wenig Druck und Kundenkontakt) lässt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % begründen. Dies wird die Verwaltung bei ihrer neuen Entscheidung über den Leistungsanspruch zu berücksichtigen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: