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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_573/2007 
 
Urteil vom 9. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
B.________, Zeltweg 81, 8032 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 21. November 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2007, stellte die Unia Arbeitslosenkasse B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
B. 
B.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte mit Verfügung vom 6. Juli 2007 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bezüglich der von B.________ angefochtenen Kündigung. 
C. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 6. Juli 2007 aufzuheben und das Sozialversicherungsgericht anzuweisen, auf Grund der vorhandenen Akten zu entscheiden. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Bei der Verfügung vom 6. Juli 2007, mit welcher das Verfahren bis zum Abschluss der anstellungsrechtlichen Streitigkeit sistiert wurde, handelt es sich nicht um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 477). 
1.2 Dem Beschwerdeführer erwächst offensichtlich kein nicht wieder gut zu machender Nachteil aus der Sistierung des Verfahrens, da die Vorinstanz in ihrer Verfügung explizit festhält, der Ausgang der anstellungsrechtlichen Streitigkeit könne zwar einen Einfluss auf die Beurteilung aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht haben, präjudiziere diese aber nicht. Ebenso offensichtlich ist der Umstand, dass bei Gutheissung der Beschwerde nicht gleichzeitig ein Endentscheid bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen kann. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt. 
3. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold