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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_363/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 3, Ländtestrasse 20, 2501 Biel, 
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, 
Prokurator 3, Ländtestrasse 20, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2010 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland, 
Haftrichter 4. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ wird der Freiheitsberaubung, des Raubes und der Nötigung verdächtigt. Gestützt auf den Antrag des Untersuchungsrichters hat der Haftrichter 4 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland den Beschuldigten mit Entscheid vom 1. November 2010 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 5. November 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Haftrichters. Er beantragt zur Hauptsache, der Entscheid des Haftgerichts vom 1. November 2010 "sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen", wobei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2 Die hier angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Der Haftrichter beschränkt sich darauf, auf die Begründung des Untersuchungsrichters 4 i.V. des Untersuchungsrichters 3 zu verweisen. 
Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Dem hier angefochtenen Entscheid lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Untersuchungsrichters in dessen Antrag vom 30. Oktober 2010 auseinandersetzte bzw. Einwände des Inhaftierten oder seines Anwalts prüfte. Nach dem unter Ziffer 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid bereits deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen, damit er einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt. 
 
4. 
Der Haftrichter wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen. 
 
5. 
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Dem Kanton werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dagegen rechtfertigt es sich, gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG den Kanton Bern zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu verpflichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Der Entscheid des Haftrichters 4 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland vom 1. November 2010 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unverzügliche Haftentlassung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt I, der Staatsanwaltschaft I und dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 4, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli