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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_529/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Koch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
2. A.________, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Hans A. Schibli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Notwehr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 29. April 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 13. Juli 2008 um ca. 22.30 Uhr kam es in Dättwil zu einer Auseinandersetzung zwischen X.________, geb. [Tag, Monat]________1986, und A.________, geb. [Tag, Monat]________ 1937. Nach einem Überholmanöver machte die Partnerin von A.________ X.________ mittels Hupsignal und Fernlichtzeichen auf sein angebliches Fehlverhalten aufmerksam. Darauf hielt dieser mitten auf der Strasse an. A.________ stieg aus dem Fahrzeug und begab sich zur Fahrertür von X.________, bei welcher das Fenster offen stand. Er öffnete die Tür und schlug X.________ mit der linken Hand ins Gesicht. X.________ stieg aus dem Fahrzeug und versetzte A.________ einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden fiel. A.________ erlitt eine klaffende Wunde am Mundwinkel, eine leichte Hirnerschütterung, Schmerzen beim Schlucken, eine Prellung an der Hüfte sowie die Lockerung von zwei Zähnen. X.________ zog sich eine kleine Rissquetschwunde und eine Schwellung an der Unterlippe zu. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 22. September 2009 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil. Es widerrief den bedingten Strafvollzug eines Urteils des Bezirksgerichts Baden für die Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.--. X.________ wurde zudem verpflichtet, A.________ Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte mit Urteil vom 29. April 2010 die Schadenersatzforderung und wies im Übrigen die von X.________ erhobene Berufung ab. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei wegen rechtfertigender, eventualiter entschuldbarer Notwehr vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. Von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe des Bezirksgerichts Baden vom 29. Juni 2007 sei abzusehen. Die Zivilforderung von A.________ sei auch bei einer allfälligen Verurteilung abzuweisen bzw. es sei darauf nicht einzutreten. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Faustschlag, welchen er dem Beschwerdegegner verpasst habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz als angemessene Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB zu werten, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sei. Das Fahrerfenster sei offen gestanden, und er habe eine verbale Kommunikation, nicht aber eine handgreifliche Auseinandersetzung erwartet. Der Beschwerdegegner habe seine Fahrertüre geöffnet und ihn unvermittelt mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe auch angesichts des Alters des Beschwerdegegners nicht damit gerechnet, dass dieser zuschlage. Der Beschwerdegegner sei mit 0.86 Promille alkoholisiert gewesen, weshalb seine Reaktionen nicht vorhersehbar gewesen seien. In Bestürzung über den Angriff habe er zurückgeschlagen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zu Boden gefallen sei und sich mehrere Verletzungen zugezogen habe, könne nicht auf eine unverhältnismässige Abwehr geschlossen werden. Die betroffenen Rechtsgüter seien etwa gleich zu gewichten. Falls von einer Überschreitung des Rechts auf Notwehr ausgegangen werde, so sei Art. 16 Abs. 2 StGB anzuwenden. 
 
1.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen). 
 
1.3 Ob die Vorinstanz zu Recht von einem gegenwärtigen Angriff auf die Rechtsgüter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Abwehr und somit einer Notwehrlage ausging, muss das Bundesgericht nicht prüfen, da diese Frage nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Umstritten ist einzig die Angemessenheit der Abwehr. Der Beschwerdeführer beeinträchtigte mit seiner Abwehrhandlung dasselbe Rechtsgut wie der Beschwerdegegner, nämlich die körperliche Integrität. Beide versetzten sich einen Schlag ins Gesicht. Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner schlug den Beschwerdeführer mit der flachen Hand, während der Beschwerdeführer den Gegenschlag mit der Faust ausführte. Es bedarf keiner weiterer Erläuterungen, dass Faustschläge eine grössere Intensität aufweisen und erheblichere Verletzungen hervorrufen können als Schläge mit der flachen Hand. Namentlich bei älteren Menschen kann ein solcher Schlag infolge der anfälligeren körperlichen Konstitution ernsthafte Verletzungen verursachen, etwa weil sie umfallen. Vorliegend standen sich kräftemässig ungleiche Gegner gegenüber, was sich an den erheblichen Folgen zeigt, welche der Faustschlag für den Beschwerdegegner hatte. Er fiel zu Boden und trug eine klaffende Wunde am Mund, zwei lockere Zähne, eine Hirnerschütterung sowie eine Verletzung an der Hüfte davon. Das kräftemässige Gefälle ergibt sich schon aus dem Alter der Kontrahenten. Der Beschwerdegegner war im Tatzeitpunkt 71-jährig, der Beschwerdeführer 22 Jahre alt. Diesen Umstand musste der Beschwerdeführer, welcher dem Beschwerdegegner beim Schlag gegenüberstand, erkennen und seine Reaktion der Situation anpassen. Angesichts dieser Tatumstände erscheint die Folgerung der Vorinstanz, der kräftige Faustschlag ins Gesicht des Beschwerdegegners sei keine angemessene Abwehr, als vertretbar. 
 
1.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff handelte (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen bremste der Beschwerdeführer ab und blieb mitten auf der Fahrbahn stehen, nachdem er das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholt hatte. Dieses hielt ebenfalls an. Der Beschwerdeführer sah, dass der Beschwerdegegner ausstieg und auf ihn zukam (angefochtenes Urteil S. 9). Aufgrund des Haltens in der Mitte der Fahrbahn war offensichtlich, dass er eine Konfrontation mit den hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmern suchte. Er musste deshalb damit rechnen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung oder auch zu Handgreiflichkeiten mit dem Beschwerdegegner kommt. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB verneint. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt die Herabsetzung der Strafe von 20 auf maximal 10 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.--. Er macht geltend, die Vorinstanz berücksichtige die Strafmilderungsgründe zu wenig. Es sei zu bedenken, dass die Strafe bloss eine Zusatzstrafe darstelle. 
 
2.2 Die Vorinstanz geht unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil von einem Strafrahmen für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen aus. Sie wendet die Strafmilderungsgründe an, wonach ein Notwehrexzess vorliegt (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der Beschwerdeführer durch das Verhalten des Beschwerdegegners ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB). Das Verschulden des Beschwerdeführers sei angesichts der Verletzungen des Beschwerdegegners nicht mehr leicht. Diese deuteten auf ein kräftiges Zuschlagen hin. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Schlag gegen den Kopf zu erheblichen Verletzungen führen könne. Zwar habe der Beschwerdegegner zum ersten Schlag ausgeholt. Der Beschwerdeführer habe aber sein Fahrzeug mitten auf der Strasse angehalten, weshalb er mit dieser Konfrontation habe rechnen müssen. Sein Verschulden sei mittelschwer. Straferhöhend wirke sich die Vorstrafe aus. Der Beschwerdeführer sei wegen Angriffs und versuchter Nötigung vorbestraft. Zudem habe er während eines hängigen Strafverfahrens delinquiert, in welchem er wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei. Die Gesamtheit der verübten Straftaten deute auf ein erhebliches Gewaltpotential hin. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch die bedingte Vorstrafe noch das hängige Strafverfahren von weiteren Taten abhalten lassen. Im Strafverfahren habe er sich kooperativ und korrekt verhalten. Er anerkenne die ihm zur Last gelegte Tat, berufe sich aber auf Notwehr. Seine Strafempfindlichkeit sei angesichts der beruflichen und familiären Verhältnisse durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Tatsache, dass es sich um eine Zusatzstrafe handle, scheine eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen, insbesondere zur Berechnung der Tagessatzhöhe. Die Strafe fällt sie infolge retrospektiver Konkurrenz als Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aus, nachdem der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. September 2008 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden war. 
2.3 
2.3.1 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 
2.3.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). 
2.4 
2.4.1 Die tätliche Auseinandersetzung ereignete sich am 13. Juli 2008, d.h. vor dem Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 5. September 2008. Damals wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Tatzeitpunkt 14./15. Juli 2005) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Änderungen an einem Personenwagen (Felgen und Gewindefahrwerk, Tatzeitpunkt 23. Februar 2008) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieser Strafbefehl bildet seinerseits Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 27. Juli 2007. Dort wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs und versuchter Nötigung (Tatzeitpunkt am 4. Dezember 2006) mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 
2.4.2 Die Vorinstanz fällte die Geldstrafe zutreffend als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 5. September 2008 aus. Der Beschwerdeführer macht bloss geltend, die Strafe sei zu hoch, nicht aber die Begründung der Strafe sei ungenügend. Zwar legt die Vorinstanz weder dar, welches Delikt aus den bereits abgeurteilten Taten das schwerste ist, noch beziffert sie, wie sich die ausgefällte Strafe in Anwendung des Prinzips der retrospektiven Konkurrenz quotenmässig zusammensetzt (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105 mit Hinweisen). Dies ist jedoch nicht entscheidend, da die Strafhöhe angesichts der einschlägigen Delinquenz sowie der neuerlichen Straftat während eines laufenden Strafverfahrens im Ergebnis als angemessen erscheint. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass eine höhere Strafe angezeigt wäre, wenn sie keine Zusatzstrafe aussprechen müsste (angefochtenes Urteil Ziff. 3.1.3 S. 11). Sie berücksichtigt die massgeblichen Strafzumessungskriterien und gewichtet diese zutreffend. Insbesondere wertet sie den unentschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB sowie die Veranlassung der Tat durch den Beschwerdegegner gemäss Art. 48 lit. b StGB als strafmildernd. Die Strafzumessung ist angesichts des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens nicht zu beanstanden. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Vorstrafe betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 29. Juni 2007 sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe die Auseinandersetzung begonnen und als erster körperliche Gewalt angewendet. Ohne dessen Fehlverhalten wäre er nicht in diese Situation geraten, weshalb es an einer ungünstigen Prognose fehle. 
 
3.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (a.a.O. E. 4.4. S. 143 f. mit Hinweis). In die Beurteilung [...] ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (a.a.O. E. 4.5 S. 144 mit Hinweisen). 
 
3.3 Die Vorinstanz berücksichtigt alle für den Widerruf massgeblichen Kriterien und würdigt diese innerhalb des ihr zustehenden Ermessens zutreffend. Nach ihren Erwägungen betraf die Vorstrafe aus dem Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 29. Juni 2007 dasselbe Rechtsgut wie die zu beurteilende Straftat. Die damalige Geldstrafe, die Busse und die zweitägige Untersuchungshaft seien für den Beschwerdeführer keine hinreichende Warnung gewesen. Sie hätten ihn nicht von weiteren einschlägigen Straftaten abgehalten. Trotz eines weiteren hängigen Strafverfahrens, welches mit Urteil des Bezirksamts Baden vom 5. September 2008 abgeschlossen wurde, sei er nicht von der neuerlichen Körperverletzung zurückgeschreckt. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren korrekt verhalten, sich seither nichts zu Schulden kommen lassen und anerkenne die Straftat. Die ungünstigen Faktoren würden aber überwiegen. Der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe sei nur zu gewähren, weil die Vorstrafe widerrufen werde. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe verletzt angesichts des vorinstanzlichen Ermessensspielraums kein Bundesrecht. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zivilforderung und die Genugtuung seien aufgrund des Selbstverschuldens des Beschwerdegegners vollumfänglich abzuweisen. Obwohl die Vorinstanz dem Beschwerdegegner ein wesentliches Selbstverschulden anlaste, kürze sie den Schadenersatzanspruch lediglich um die Hälfte. 
 
4.2 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). 
 
4.3 Dem Beschwerdegegner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Selbstverschulden anzulasten, weil er als erster gegen den Beschwerdeführer tätlich wurde. Es ist indessen nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht näher dar, weshalb er gänzlich von der Schadenersatz- und Genugtuungspflicht zu befreien wäre. Denn er wehrte sich mit unangemessenen Mitteln, indem er den Beschwerdegegner mit der Faust derart heftig in das Gesicht schlug, dass dieser zu Boden fiel und erhebliche Verletzungen erlitt. Dieses Ausmass der Gegenwehr hat der Beschwerdegegner nicht alleine zu vertreten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Schadenersatzpflicht um die Hälfte auf Fr. 440.20 sowie die Bestätigung der bescheidenen Genugtuung von Fr. 200.--, je zuzüglich Zins, liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch