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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_764/2012 
 
Verfügung vom 9. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Willensvollstrecker, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach abweisender Armenrechtsverfügung vom 22. Oktober 2012) mit Schreiben vom 6. November 2012 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_764/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann