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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_622/2022  
 
 
Urteil vom 9. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenshandlungen; Nichteintreten (Einsprache gegen Strafbefehl), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022 (AK.2022.57-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Untersuchungsamt St. Gallen (Staatsanwaltschaft) erliess gegen A.________ am 16. April 2020 einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts. In der Sache wurde ihm vorgeworfen, er hätte sich erst einige Zeit nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren Erneuerung bemüht und sich deshalb rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. 
Auf Einsprache von A.________ hin berichtigte bzw. ergänzte das Untersuchungsamt den Strafbefehl am 18. September 2020 und überwies diesen am 9. Oktober 2020 als Anklageschrift ans Kreisgericht St. Gallen. 
Dieses erklärte sich mit Entscheid vom 28. Juni 2021 für die Sache als nicht zuständig und stellte das Verfahren ein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. September 2021 hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen den kreisgerichtlichen Entscheid wegen einer Gehörsverletzung auf. 
Das Kreisgericht trat schliesslich mit Entscheid vom 8. Februar 2022 auf die Anklage nicht ein. Es verneinte seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Anklage, weil A.________ nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung bis am 29. Februar 2020 in U.________ gelebt habe. Im Kanton St. Gallen hingegen sei die Bewilligung bereits am 24. Februar 2020 und damit vor seinem Umzug dorthin verlängert worden. Folglich sei die ihm vorgeworfene Straftat, nämlich ein verdachtsweise rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, durch aktives Tun ausschliesslich im Kanton Appenzell Ausserrhoden begangen worden. Dass er sich im eigentlich für die Bewilligungserteilung zuständigen Kanton St. Gallen nicht rechtzeitig um deren Verlängerung bemüht habe, stelle hingegen mangels Wohnsitzes eine blosse Unterlassung dar, die nicht strafbar sei. Da er im fraglichen Zeitraum dauernd Wohnsitz in U.________ gehabt habe, fehle es an der rechtsprechungsgemäss erforderlichen örtlichen Anknüpfung im Kanton St. Gallen. 
Die vom Untersuchungsamt gegen den kreisgerichtlichen Nichteintretensentscheid eingelegte Beschwerde wies die Anklagekammer mit Entscheid vom 5. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht, es sei der Entscheid der Anklagekammer vom 5. April 2022 aufzuheben und das Kreisgericht St. Gallen sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.________ vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Er kann gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid direkt angefochten werden, da er den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt; Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide bilden regelmässig ihrerseits wiederum beschwerdefähige Zwischenentscheide (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; 133 IV 288 E. 2; Urteil 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2; vgl. ferner CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 78 BGG; THOMMEN/FAGA, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7b zu Art. 78 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdegegner in der hier interessierenden Periode stets Wohnsitz in U.________ hatte, was klar für eine Zuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden spreche. In V.________ habe er in dieser Zeit zwar die rechtzeitige Bewilligungserneuerung versäumt, ohne sich aber dort aufzuhalten. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden sei überdies bereits mit der ausländerrechtlichen Sache des Beschwerdegegners befasst gewesen. So habe das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 29. August 2019 entschieden, dass der vom Beschwerdegegner beantragte Kantonswechsel nicht bewilligt werde und er den Kanton folglich bis spätestens am 30. November 2019 zu verlassen habe. Da er dies aber nicht getan habe und weiterhin in U.________ angemeldet geblieben sei, sei er von der kantonalen Behörde mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erneut zum sofortigen Verlassen des Kantons aufgefordert und ihm für den Unterlassungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht worden. Gemäss einer im Recht liegenden Aktennotiz habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden sodann ein den Beschwerdegegner betreffendes Verfahren ans dortige Kantonsgericht überwiesen. Wenngleich sich aus den Akten nicht klar ergebe, um was für ein Verfahren es sich dabei gehandelt hat, zeige sich insgesamt doch, dass die Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden in dieser Sache zuständig gewesen und auch tätig geworden seien. Dies wiederum spreche gegen die Zuständigkeit der St. Galler Strafverfolgungsbehörden.  
 
2.3. Gegen diese Erwägungen bringt die Beschwerdeführerin in den Ziffern 2 und 3 ihrer Beschwerdeschrift unter dem (insoweit verwirrenden) Titel "II. Verletzung von Bundesrecht" einzig Sachverhaltskritik bzw. eine eigene Version des relevanten Lebens- und Prozesssachverhalts vor, ohne auch nur ansatzweise eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt darzutun. Auf die entsprechende Kritik ist damit nicht einzugehen. Auch unter dem Titel "III. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts" wendet sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen; wie sie mit ihrem Titel selber ausführt, moniert sie damit aber (wie vor einer Berufungsinstanz) lediglich eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfestellung, statt deren offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür aufzuzeigen. Auch diese - appellatorische - Sachverhaltskritik ist in einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unzulässig.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément