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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.568/2003 /leb 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Bern, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies am 29. Oktober 2003 die Beschwerde des aus Russland stammenden A.________ (geb. 1968) gegen eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Bern ab. Hiergegen ist A.________ am 27. November 2003 an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen: 
2.1 Nach Art. 13e ANAG kann ein Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, angehalten werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Schwelle zur Anordnung einer solchen Massnahme ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht hoch anzusetzen; ein renitentes und dissoziales Verhalten von einer gewissen Schwere genügt (vgl. Urteil 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.124). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen zweier Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Während seines bisherigen Aufenthalts wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 10 Monaten verurteilt, letztmals wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte gemäss Urteilen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 20. März 2003 und des Kreispräsidenten Schiers vom 18. Dezember 2000 zu fünf Monaten und fünf Tagen Gefängnis bzw. Haft. Am 2. Oktober 2000 ist er wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Bündner Oberland und am 18. Mai 2001 aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt worden, wobei er diese Anordnung wiederholt missachtet hat und deshalb strafrechtlich verurteilt worden ist. Seine Eingrenzung auf den Kanton Bern ist damit rechtens, da er bereits mehrere Male in schwerwiegender Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen verstossen hat und dies praxisgemäss als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 13e ANAG gilt (Urteile 2A.193/1995 vom 13. Juli 1995, E. 1 u. 2, und 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 3a). 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, verkennt er, dass ihm das Verwaltungsgericht am 30. September 2003 Gelegenheit gegeben hat, die Akten einzusehen, was er indessen offenbar nicht getan hat. Falls er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Kanton Graubünden im Strafvollzug befunden haben sollte, wäre es an ihm gewesen, das Verwaltungsgericht rechtzeitig hierüber zu informieren, nachdem er bereits am 29. August 2003 durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden zum Strafantritt ab dem 22. September 2003 aufgefordert worden war. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13e ANAG bloss pauschal; mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), setzt er sich nicht sachbezogen auseinander, weshalb zweifelhaft erscheint, ob seine Beschwerde insofern überhaupt den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG zu genügen vermag (vgl. BGE 118 Ib 134 ff.). Zwar verweist der Beschwerdeführer, dessen Eingabe offenbar von einer rechtskundigen Person verfasst wurde, für die weitere Begründung auf die Ausführungen des ihm als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugebenden Anwalts, doch ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeschrift nicht in einer reinen Beschwerdeanmeldung erschöpfen darf, zumal wenn sie, wie hier, erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Die Nachfrist nach Art. 108 Abs. 3 OG kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist noch zu ergänzen (BGE 112 Ib 634 E. 2a). 
3. 
Da die vorliegende Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber werden die verfahrensrechtlichen Anträge auf Akteneinsicht und einen zweiten Schriftenwechsel gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: