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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.183/2003 /bnm 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
Erbinnen der H.K.________, nämlich:, 
1. I.R.________, 
2. L.O.________, 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Beck, 
 
gegen 
 
1. B.K.________, 
2. D.K.________, 
3. M.K.________, 
4. S.K.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 17./18. Februar 
2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1903 geborene A.K.________ heiratete am 11. Juni 1929 N.E.________. Aus ihrer Ehe gingen die Söhne B.K.________, C.K.________ und D.K.________ hervor. 
 
Am 27. August 1957 schlossen A.K.________ und N.K.________ einen Ehe- und Erbvertrag, worin sie den (altrechtlichen) Güterstand der Gütergemeinschaft (aArt. 215 ff. ZGB) wählten und ferner unter anderem vereinbarten, dass nach dem Tod des einen Gatten dessen Anteil am Gesamtvermögen - soweit gesetzlich zulässig - ins Eigentum des andern übergehen solle. 
 
N.K.________ starb am 14. März 1962. 
 
Am 16. Dezember 1965 heiratete A.K.________ H.F.________. Diese Ehe blieb kinderlos. Aus einer früheren Ehe von H.K. (H.F.) ________ stammen die beiden Töchter I.R.________ und L.O.________. 
 
A.K.________ errichtete am 9. März 1983 ein eigenhändiges Testament. 
 
Im Jahre 1992 starb der Sohn C.K.________ und hinterliess die Tochter M.K.________ und den Sohn S.K.________. 
 
A.K.________ starb am 23. Mai 1996. 
B. 
Mit Eingabe vom 4. September 2000 reichte H.K.________ beim Bezirksgericht Maloja gegen B.K.________ und D.K.________ sowie M.K.________ und S.K.________ Klage ein und stellte hauptsächlich das Begehren, den Nachlass von A.K.________ gerichtlich festzustellen und rechnerisch zu teilen. 
Die Beklagten stellten hierauf am 17.Oktober 2000 unter anderem folgende Anträge: 
1. Richterliche Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 23.Mai 1996 verstorbenen Erblassers A.K.________ unter die gesetzlichen Erben. 
2. Richterliche Feststellung des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des Todes der ersten Gattin des Erblassers, N.K.________ am 14.März 1962 und richterliche Festlegung des den dieser Ehe entsprossenen Nachkommen zustehenden Viertels des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge Ehevertrags auf allgemeine Gütergemeinschaft vom 27.August 1957 zwischen A.K.________ und N.K.________. 
3. Richterliche Feststellung, dass der den Nachkommen von A.K.________ und N.K.________ zustehende Viertel des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge nie erfolgter Auszahlung einem Viertel des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des Ablebens von A.K.________ am 23.Mai 1996 entspricht. 
4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den Nachkommen von A.K.________ und N.K.________ resp. den Rechtsnachfolgern deren verstorbenen Sohnes C.K.________, also S.K.________ und M.K.________, zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist. 
5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers A.K.________ demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung. 
6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits und pro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel andererseits je ein Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09.März 1983 betragen. 
.. ... 
.. ... 
9. Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinn der obigen Ziff.6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Teilungsvertrag hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Vermögenswerte an sie unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Anträgen geregelten Einzelfragen aufzusetzen und abzuschliessen. 
- ..." 
Am 12.Juni 2001 starb H.K.________, und am 14.August 2001 erklärten deren Erbinnen, die Töchter I.R.________ (Klägerin Nr.1) und L.O.________ (Klägerin Nr.2), den Prozess weiterzuführen. 
C. 
Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 29.Mai/20.August 2002: 
1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers A.K.________ am 30.Juni 2001 CHF 3'380'252.-- betrug. 
2. Es wird festgestellt, dass der Erbanteil der Beklagten aus dem Nachlass von N.K.________, gest. 14.März 1962, in Höhe von CHF845'063.-- per 30.Juni 2001 im Nachlassvermögen gemäss Ziffer1 hievor enthalten ist. 
3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von N.K.________ zu je einem Drittel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 
4. Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von N.K.________ verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klägerinnen, zu je einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je einem Achtel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 
.. ... 
6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten1 CHF 19'986.--, dem Beklagten2 CHF 42'007.-- und den Beklagten3 und 4 CHF 94'433.-- als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind. 
..." 
Die Klägerinnen erhoben Berufung, die Beklagten hierauf Anschlussberufung. 
 
Mit Urteil vom 17./18.Februar 2003 wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden die Berufung ab, soweit darauf hatte eingetreten werden können (Dispositiv-Ziffer1). Von Amtes wegen berichtigte es den in Dispositiv-Ziffer6 des bezirksgerichtlichen Entscheids als Vorbezug des Beklagten Nr.2 eingesetzten Betrag (Fr.42'007.--) auf Fr.42'077.-- (Dispositiv-Ziffer2). In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wurde die den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung (auf Fr.72'000.--) erhöht (Dispositiv-Ziffer3). Schliesslich setzte das Kantonsgericht von Amtes wegen den für die Gerichtsgebühr massgebenden Streitwertzuschlag von Fr.50'000.-- auf Fr.40'000.-- herab (Dispositiv-Ziffer4). 
D. 
Die Klägerinnen erheben eidgenössische Berufung mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern1, 3 und 5 (Verlegung der Kosten für das kantonale Berufungsverfahren) des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben. In der Sache beantragen sie alsdann, es sei in Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts festzustellen, dass der nach Abzug des Nachlasses von N.K.________ verbleibende Nachlass des Erblassers A.K.________ zur Hälfte ihnen, zu je 1/6 den Beklagten B.K.________ (Nr.1) und D.K.________ (Nr.2) sowie zu je 1/12 den Beklagten M.K.________ (Nr.3) und S.K.________ (Nr.4) zustehe; allenfalls sei festzustellen, dass der Nachlass des Erblassers A.K.________ mit Einschluss des Nachlasses von N.K.________ zu je ¼ den Beklagten Nrn.1 und 2 sowie zu je 1/8 ihnen und den Beklagten Nrn.3 und 4 zustehe. 
 
Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das Kantonsgericht, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Welche Quote des Nachlasses von A.K.________ der zweiten Ehefrau bzw. den Klägerinnen als deren Töchter zusteht, beurteilt sich nach dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 9. März 1983, dem die Klägerinnen eine von der Auffassung des Kantonsgerichts abweichende Bedeutung beimessen. 
1.1 Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (zum Ganzen BGE 124 III 414 E. 3 S. 416 f.; 115 II 323 E. 1a S. 325, mit Hinweisen; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, S. 617; Peter Weimar, Berner Kommentar, Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen, N 60 ff., S. 106 ff.; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 469 ZGB; derselbe, Praktische Probleme im Lichte der aktuellen Rechtsentwicklung, in: Peter Breitschmid [Hrsg.], Testament und Erbvertrag, Bern 1991, S. 35 Ziff. 4.1; Niccolò Raselli, Erklärter oder wirklicher Wille des Erblassers?, in: AJP 1999, S. 1262 f.). 
1.2 Auf Grund der Vorstellung, dass der Erklärende das geschriebene (oder gesprochene) Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechtssprache) entsprechend versteht, gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Erklärtes übereinstimmen (Raselli, a.a.O. S. 1263 Ziff. II/3). Indessen kann die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (dazu Raselli, a.a.O. S. 1267 Ziff. VII mit Hinweisen; Breitschmid, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 469 ZGB). 
2. 
2.1 Die für die Beurteilung der Berufung im Vordergrund stehende Stelle der letztwilligen Verfügung lautet wie folgt: 
1. Mein Nachlass ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unter meine Erben, d.h. meine Ehegattin H.K.________ 1913, und meine Söhne C.K.________ 1930, B.K.________ 1930 und D.K.________ 1941 gleichmässig zu verteilen. Dabei sind die Vorbezüge für ihre Studien, wie sie im "Schwarzen Büchlein", durch meine verstorbene Gattin N.K.________ angeführt und durch mich ergänzt worden sind, zu berücksichtigen..." 
2.2 Das Kantonsgericht hat diese Anordnung so verstanden, dass jedem der vier Erben (der überlebenden Ehegattin und den drei Söhnen) je ein gleich grosser Anteil am Nachlass, d.h. ein Viertel, zukommen solle. Diese Auslegung entspricht der Bedeutung, die dem Ausdruck "gleichmässig" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch beigemessen wird. Die Klägerinnen, die hauptsächlich auf Art.462 Ziff.1 ZGB (in der heutigen Fassung) hinweisen und diese Bestimmung mit der gesetzlichen Regelung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vergleichen, vermögen nicht darzutun, dass der Erblasser das Geäusserte nicht auch gewollt hätte: 
2.2.1 Der Erblasser ist nach dem 1. Januar 1988, d.h. nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des Erbrechts, gestorben. Für die Erbberufung und den Erbgang ist daher an sich in der Tat das von den Klägerinnen angerufene neue Recht anwendbar (Art. 15 SchlT ZGB; BGE 116 II 33 E. 3a S. 36). Fest steht aber auch, dass die am 9. März 1983, d.h. vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, errichtete letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit behalten und ihre Wirkung uneingeschränkt entfaltet hat (vgl. Art. 16 Abs. 2 SchlT ZGB). Nach der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Fassung von Art. 462 Abs. 1 ZGB stand dem mit Nachkommen des Erblassers konkurrierenden überlebenden Ehegatten - der nicht die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung beanspruchte - (bloss) ein Viertel des Nachlasses zu Eigentum zu. Die Auslegung der strittigen testamentarischen Verfügung durch die Vorinstanz deckt sich mithin tatsächlich mit der damaligen gesetzlichen Ordnung. Indessen ist zu beachten, dass diese Übereinstimmung nur wegen der hier gegebenen Zusammensetzung der Erbengemeinschaft besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist unter diesen Umständen nicht zwingend zu schliessen, es sei dem Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung darum gegangen, das zu verwirklichen, was sich jeweils - auch nach allfälligen Änderungen - aus dem Gesetz ergibt. Die Berufung auf die heutige Fassung von Art. 462 Ziff. 1 ZGB, wonach der überlebende Ehegatte, der mit Nachkommen des Erblassers zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft erhält, ist aus dieser Sicht unbehelflich. 
2.2.2 Mit dem Vorbringen, eine klare Verfügung in dem von der Vorinstanz angenommenen Sinn wäre nur dann gegeben, wenn der Erblasser ausdrücklich festgehalten hätte, seinen Söhnen komme unbedingt und ungeachtet aller künftigen Gesetzesänderungen mindestens je ein Viertel und der Ehefrau auf keinen Fall mehr als ein Viertel zu, stellen die Klägerinnen eine überspitzte Forderung an den verfügenden juristischen Laien. Das Gleiche gilt für die Auffassung, der Erblasser hätte nach der Revision von 1988 mit einem Nachtrag zum strittigen Testament ausdrücklich erklären müssen, dass der Ehefrau ungeachtet der Gesetzesänderung nicht mehr als ein Viertel des Nachlasses zukommen solle. Dem Laien, der eine Gesetzesrevision oft nicht kennt oder deren Tragweite nicht wahrnimmt, ist nicht zuzumuten, das in einem Testament Geäusserte jeweils dem neusten Stand des Gesetzes anzupassen (vgl. Breitschmid, Formprobleme, in: Testament und Erbvertrag, S. 42 Ziff. 4.4.2). Abgesehen davon, liesse sich ebenso gut sagen, der Erblasser hätte nach dem Inkrafttreten des für die Ehegattin günstigeren neuen Erbrechts das Testament ausdrücklich anpassen müssen, wenn es ihm darum gegangen wäre, dass die Ehefrau nicht weniger erhalten soll als das ihr nach (dem jeweiligen) Gesetz Zustehende. Dass der Erblasser bis zu seinem Tod, d.h. während rund acht Jahren, in dieser Hinsicht untätig blieb, ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass er die gleichmässige Verteilung seines Nachlasses unter allen Erben (nach wie vor) als die angemessene Lösung hielt. 
2.2.3 Steht der Ehefrau nach dem angefochtenen Entscheid ein Viertel des Nachlasses zu, entspricht dies aus der Sicht der heute geltenden Fassung von Art. 462 Ziff. 1 und Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der Tat dem Pflichtteil. Die Klägerinnen halten dafür, dass ein solches Ergebnis nicht habe gewollt sein können, habe es doch für eine Benachteiligung der Ehefrau keinen Grund gegeben. Auch deswegen sei davon auszugehen, dass es dem Erblasser mit seiner Verfügung einzig darum gegangen sei, die grundsätzliche Anwendung des gesetzlichen Erbrechts zu bestätigen. 
 
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Wohl gilt die Vermutung, der Testator habe sich bezüglich des Inhalts seiner Verfügung der gesetzlichen Erbfolgeordnung anschliessen wollen (dazu BGE 91 II 264 E. 5 S. 273; Escher/Escher, Zürcher Kommentar, Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen, N 17, S. 110; Paul Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, S. 211; Tuor/ Schnyder, a.a.O. S. 619), doch kommt sie von vornherein nur dort zum Tragen, wo über die Bedeutung einer testamentarischen Anordnung Zweifel bestehen. Das ist nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall. Im Übrigen wäre der Erblasser frei gewesen, seine Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen bzw. ihnen ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 1 ZGB) zuzuweisen, wenn er beabsichtigt hätte, die überlebende Ehegattin besser zu stellen als die einzelnen Nachkommen. Dass er nicht so verfügte, spricht wiederum dafür, dass er eine gleichmässige Verteilung des Nachlasses unter allen Erben anstrebte, entspreche dies nun dem gesetzlichen Erbrecht (wie im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) oder nicht (wie heute). 
2.3 Die Auslegung der vom Erblasser gewählten Formulierung (gleichmässige Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) durch das Kantonsgericht ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Daran vermag der Hinweis der Klägerinnen auf die letztwillig verfügten besonderen Zuwendungen an bestimmte Erben (AHV-Konto an die Ehefrau; Briefmarkensammlung an die Söhne) nichts zu ändern: Diese Anordnungen wurden in der strittigen Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
3. 
Für den Fall, dass die Erbquote der überlebenden Ehefrau sich tatsächlich nur auf einen Viertel belaufen sollte, beanstanden die Klägerinnen das vom Kantonsgericht der Verteilung zugrunde gelegte Nachlasssubstrat. Massgebend sei das auf Fr. 3'380'252.-- bezifferte (Gesamt-)Vermögen; es gehe nicht an, dass vorweg ein angebliches Sondervermögen von Fr. 845'063.-- abgezogen werde. 
3.1 Die Vorinstanz weist bei der Bestimmung des zu verteilenden Nachlassbetrags auf den zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau am 27.August 1957 geschlossenen Vertrag hin, worin der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart worden sei. Gleichzeitig hätten die beiden sich auch darauf geeinigt, dass beim Tod des einen Ehegatten das gesamte Vermögen, soweit gesetzlich zulässig, auf den andern übergehen solle. Beim Tod von N.K.________ (14.März 1962) sei (a)Art.226 Abs.2 ZGB zum Tragen gekommen, wonach den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des vorhandenen Gesamtvermögens nicht habe entzogen werden dürfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Söhnen dieser Anteil je zugegangen sei. Der entsprechende Betrag (Fr.845'063.--) sei den Berechtigten deshalb vorab zuzuweisen. 
3.2 Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der klägerische Einwand, es sei weder je behauptet noch festgestellt worden, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments der Meinung gewesen wäre, seine letztwillige Verfügung solle das von den kantonalen Instanzen erwähnte "Sondervermögen" ausnehmen, scheitert schon daran, dass eine Verfügung des Erblassers über den den Nachkommen der ersten Ehefrau vorbehaltenen Anteil am Gesamtvermögen von Gesetzes wegen ausgeschlossen war. 
4. 
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr - unter Solidarhaft - den Klägerinnen aufzuerlegen (Art.156 Abs.1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird unter Solidarhaft den Klägerinnen auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: