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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.66/2003 /kra 
 
Urteil vom 9. Dezember 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Leuppi, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 2. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 6. September 2001, um 08.45 Uhr, als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn Richtung Basel. Als er vom mittleren auf den äusseren dritten Fahrstreifen wechselte, kam es zu einer seitlichen Streifkollision mit einem auf diesem dritten Fahrstreifen von hinten herannahenden Personenwagen. 
B. 
Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 22. Januar 2002 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Ziff. 1 und Art. 44 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. 
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ am 22. August 2002 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat wegen mangelnder Aufmerksamkeit, unvorsichtigen Spurwechsels und Verursachens einer Streifkollision auf der Autobahn. Im Beschwerdeverfahren wiesen das Departement des Innern am 4. Februar 2003 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 2. Juli 2003 die jeweiligen Beschwerden von X.________ ab. 
C. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, höchstens eine Verwarnung auszusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und den Kanton Aargau zu verpflichten, die bundesgerichtlichen Parteikosten sowie die kantonalen Partei- und Verfahrenskosten vollumfänglich zu ersetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Verwaltungsgericht verwies in der Vernehmlassung auf seinen Entscheid und erhob keine Einwendungen gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Der Präsident des Kassationshofes erkannte der Beschwerde am 26. September 2003 die aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG können letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Er wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von der bindenden Wirkung des Strafurteils ausgegangen zu sein und die von ihm im Administrativverfahren neu angeführten Tatsachen, insbesondere eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfallgegnerin, nicht berücksichtigt zu haben. Der Vorwurf der Vorinstanz, er hätte den Strafbefehl anfechten müssen, sei nicht zu hören (Beschwerde S. 4 f.). 
2.2 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Strafbefehl sei gestützt auf den Polizeirapport ergangen, dem eine Sachverhaltsanerkennung des Beschwerdeführers beigelegen habe. Der Beschwerdeführer sei vor Erlass durch das Strassenverkehrsamt darüber orientiert worden, dass ein Entzug des Führerausweises wegen mangelnder Aufmerksamkeit, unvorsichtigen Spurwechsels und Verursachens einer Streifkollision in Betracht gezogen werde (vgl. Brief des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau an den Beschwerdeführer vom 16. Nov. 2001 sowie Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Sistierung des Administrativverfahrens vom 6. Dez. 2001). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen. Zweifel an der Richtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Die Verwaltungsbehörden seien deshalb an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafbefehlsrichters gebunden (angefochtenes Urteil S. 6). 
2.3 Somit war der Beschwerdeführer orientiert, dass ein Entzug des Führerausweises in Betracht gezogen wurde. Er musste (entgegen seiner Beschwerde S. 6) mit einem Führerausweisentzug rechnen. Nach der Rechtsprechung muss derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt wurden, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen (BGE 121 II 214 E. 3a; 123 II 97 E. 3c/aa). Der Beschwerdeführer wäre somit nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, im Strafverfahren entsprechende Beweisanträge zu stellen. Wenn er mit den Feststellungen des Strafrichters nicht einverstanden war, hätte er den Strafbefehl anfechten müssen, wie die Vorinstanz gestützt auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa ausführt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung bestanden (Beschwerde S. 5 f., Ziff. 2.2), ist angesichts seiner Verurteilung durch den Strafbefehlsrichter nicht nachvollziehbar. 
 
Bezüglich des neuen Vorbringens kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kollisionsgegnerin sei mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur gefahren, fänden sich im Strafbefehl und in den Strafakten keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig sei vor Erlass des Strafbefehls von einer befürchteten Auffahrkollision die Rede gewesen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Kollisionsgegnerin ergebe sich schon alleine aus der logischen Überlegung, weil sie mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h niemals zu ihm hätte aufschliessen können (Beschwerde S. 4 f.). Im Polizeirapport (S. 13) wird ihre Geschwindigkeit indessen mit "maximal 100 km/h" angegeben. Es herrschte dichter Verkehr, und es wurde mit erlaubten 100 km/h gefahren (angefochtenes Urteil S. 11). Es finden sich mithin keine Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. Ihre Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist im Lichte des oben Ausgeführten auch nicht ersichtlich. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie statt eines leichten einen mittelschweren Fall einer Verkehrsregelverletzung angenommen und einen einmonatigen Führerausweisentzug angeordnet habe. Es könne ihm nur vorgeworfen werden, die Distanz (und Geschwindigkeit) der Kollisionsgegnerin nicht richtig eingeschätzt zu haben. Nur dieser geringfügige und angesichts der Entscheidsituation geradezu verzeihliche Irrtum sei für das relevante Verschulden von Bedeutung, das deshalb als leicht zu bezeichnen sei. Die Vorinstanz habe BGE 125 II 561 verkannt und auf eine Verkehrsgefährdung abgestellt (Beschwerde S. 2, 6 ff.). 
3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1); in leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG regelt den mittelschweren Fall. Auf einen Führerausweisentzug kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht nur bei besonderen Umständen in Betracht. Der leichte Fall beurteilt sich seit der Änderung der Rechtsprechung in BGE 125 II 561 gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 VZV (SR 741.51) nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (vgl. BGE 126 II 202 E. 1a, 192 E. 2b). 
 
Die Vorinstanz stellt diese Rechtsprechung grundsätzlich richtig dar (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). Nach dem massgeblichen Sachverhalt schätzte der Beschwerdeführer bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn die Distanz zwischen seinem und dem auf der äussersten linken Spur herannahenden Fahrzeug falsch ein, weshalb es zu einer Streifkollision kam. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, bei den von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten von 100 km/h habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung bewirkt (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Zum Verschulden führt sie aus, der Beschwerdeführer habe den Fahrstreifen gewechselt, obwohl er das von hinten herannahende Fahrzeug der Kollisionsgegnerin gesehen habe. Dabei habe er die Distanz falsch eingeschätzt. Es gehöre zu den elementaren Vorsichtsregeln, dass ein Spurwechsel nur ausgeführt werde, wenn der dafür benötigte Platz vorhanden sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Die Vorinstanz nimmt angesichts der Gefährlichkeit eines solchen Spurwechsels im dichten Verkehr bei 100 km/h auf der Autobahn an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege zumindest mittelschwer. Sie verletzt damit kein Bundesrecht. Wie sie weiter ausführt, liegen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen könnten. Die Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG kann sodann auch bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden (vgl. BGE 126 II 192 E. 2c). Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Damit hat es auch mit der Festsetzung der kantonalen Verfahrenskosten sein Bewenden, und der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Strassen und dem Departement des Innern des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Dezember 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: