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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_114/2010 
 
Urteil vom 9. Dezember 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
4. Kammer, vom 1. September 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 6. Mai 2010 feststellte, das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über die im Erdgeschoss des Bahnhofgebäudes X.________, Y.________strasse, gelegene ehemalige Schalterhalle sowie Gepäck- und Büroräumlichkeiten, sei per Ende Februar 2010 rechtmässig aufgelöst worden und die Ausweisung zulässig, und dass der Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtet wurde, das Mietobjekt innert 8 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 1. September 2010 abwies; 
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht wandte; 
dass die Eingabe vom Bundesgericht als Beschwerde entgegengenommen werden kann, wenn auch der Beschwerdeführer darin nicht eindeutig erklärt, den Obergerichtsentscheid anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden, und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, an die Adresse der Gegenpartei vorzuschlagen, die Angelegenheit "am grünen Tisch" zu lösen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer