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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_631/2011 
 
Urteil vom 9. Dezember 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. Xa.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B. Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid 
des Schiedsgerichts mit Sitz in Zug vom 9. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A. Xa.________ (geb. 1949, Beschwerdeführerin) ist die Adoptivtochter von C.________ (geb. 1926) und die Mutter von S. X.________ (geb. 1972), der mit E. Xa.________ (geb. 1977) verheiratet ist. 
 
S. X.________ (im Folgenden: "Vertreter") schloss am 11. Februar 2011 als Vertreter von C.________ (im Folgenden "zukünftiger Schenker") einen Vorvertrag zu einem Schenkungsvertrag mit der künftigen Beschenkten E. Xa.________. Gegenstand des Vertrages waren Liegenschaften, die unter der Auflage übereignet werden sollten, dass zugunsten des Schenkers Dienstbarkeiten zur lebenslangen Nutzung der Liegenschaften errichtet würden und dass die Beschenkte für die Pflege des Schenkers zu sorgen hätte. Für den Fall des Nichtabschlusses des künftigen Schenkungsvertrags wurde ein Rücktrittsgeld in der Höhe von EUR 167'000.-- vereinbart (Art. 2 Abs. 8 des Vertrages). 
 
Der Vertrag enthält in Art. 3 eine Schiedsklausel, nach der eventuelle Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Vertrags einschliesslich solcher über die Gültigkeit, Verletzung, Auslegung und Auflösung, sowie die Streitigkeiten über die Arbitrabilität des Streites ausschliesslich vor dem Ständigen Schiedsgericht der JSM in ?ilina, Slowakische Republik, entschieden werden. Als Verfahrensort wurde Zug vereinbart und "gemäss [in einer anderen Übersetzung "im Sinne des"] Art. 192 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)" eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch das oberste Gericht der Schweiz ausgeschlossen. Als Schiedsrichter wurde Mgr. Slovomír Jan?ok ernannt. 
 
Am 11. Juni 2011 verstarb C.________. Seine Rechtsnachfolgerin, die Beschwerdeführerin, stellte sich auf den Standpunkt, dass sie durch den Vorvertrag nicht gebunden sei. Am 15. Juli 2011 trat E. Xa.________ den Anspruch auf Leistung des Rücktrittsgelds an B. Y.________ (Beschwerdegegnerin) ab. 
 
B. 
Die Beschwerdegegnerin gelangte am 15. August 2011 an das Ständige Schiedsgericht der JSM mit dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin das Rücktrittsgeld von EUR 167'000.-- zu bezahlen. 
 
Mit Schiedsentscheid vom 9. September 2011 wies das Schiedsgericht in Besetzung mit Einzelschiedsrichter Mgr. Slovomír Jan?ok die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin das Rücktrittsgeld in der Höhe von EUR 167'000.-- sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen. 
 
C. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
 
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, auf die Beschwerde "mangels Befugnis" bzw. wegen des Ausschlusses der Anfechtung gemäss Art. 192 IPRG nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie verschiedene Urkunden zu den Akten. 
 
Mit Schreiben vom 14. November 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen in der Beschwerde vom 13. Oktober 2011 und reichte aufforderungsgemäss ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift sowie den angefochtenen Schiedsentscheid mit einer nicht-amtlichen deutschen Übersetzung und zusätzlich zwei weitere Urkunden zu den Akten. 
 
Auf die Einholung von Stellungnahmen zur Beschwerde wurde verzichtet. Die Eingabe vom 2. November 2011 sowie die Beilagen zu dieser wurden der Beschwerdeführerin am 24. November 2011 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Eingabe vom 1. Dezember 2011 ein, mit der sie ihren Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bekräftigte. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Blick auf den Verfahrensausgang wird bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von den Ausführungen des Schiedsgerichts gemäss der von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten, nicht-amtlichen Übersetzung des angefochtenen Schiedsentscheids ausgegangen. 
 
2. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). 
 
2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zug. Die Parteien haben ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da sie die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
 
2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). 
 
Den entsprechenden Begründungsanforderungen vermag die vorliegende Beschwerde nicht zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist. Zu beachten ist dabei, dass eine Beschwerde innert der Beschwerdefrist vollständig und rechtsgenügend begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4). Nachdem der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben am 13. September 2011 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 13. Oktober 2011 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG) und kann die Beschwerdeführerin mit ihren ergänzenden Ausführungen in ihrer Eingabe vom 14. November 2011 nicht gehört werden. 
 
2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733, je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. Urteil 4A_640/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 484 E. 2a S. 486 und BGE 111 II 471 E. 1c S. 473). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Darlegungen von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht oder diese ergänzt, ohne dazu zulässige Rügen zu erheben oder die ausnahmsweise Zulässigkeit von Noven zu begründen, kann sie nicht gehört werden. Namentlich ist es unbehelflich, wenn sie, die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts in pauschaler Weise und ohne Begründung vollumfänglich bestreitet. 
 
3. 
Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie nach Art. 192 Abs. 1 IPRG durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen. Der Ausschluss einer Anfechtung ist namentlich auch für Entscheide über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zulässig (BGE 133 III 235 E. 4.3; 131 III 173 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
Die Voraussetzung der fehlenden territorialen Bindung der Parteien zur Schweiz ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Zu prüfen ist einzig, ob sie gültig auf die Einlegung einer Beschwerde gegen den Schiedsspruch verzichtet haben. 
 
3.1 Für einen gültigen Rechtsmittelverzicht seitens der Beschwerdeführerin ist zunächst erforderlich, dass diese in subjektiver Hinsicht an die im Schenkungsvorvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung, in welcher der Ausschluss der Anfechtung des Schiedsentscheids vorgesehen wurde, gebunden ist, obwohl sie nicht Unterzeichnerin des Vertrages ist; die Prüfung der subjektiven Tragweite der Schiedsklausel fällt dabei mit der Prüfung zusammen, ob der Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin subjektiv entgegengehalten werden kann (vgl. BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 266 f., mit zahlreichen Literaturhinweisen). Vorliegend setzt eine subjektive Bindung der Beschwerdeführerin einerseits voraus, dass der Vertreter, der den Vorvertrag für den zukünftigen Schenker abschloss, für den entsprechenden Vertragsabschluss rechtsgenügend bevollmächtigt war, so dass der zukünftige Schenker als ursprüngliche Vertragspartei an den Vertrag mit der darin enthaltenen Schiedsklausel gebunden war (vgl. dazu Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2.4). Andererseits ist erforderlich, dass die Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei) von der subjektiven Tragweite der Klausel erfasst wird, was nach dem Ausgeführten trotz des Rechtsmittelausschlusses zu prüfen ist (vgl. BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 266 f., mit Hinweisen; anders verhielte es sich hinsichtlich der Respektierung der Kompetenz "ratione materiae" bzw. der objektiven Tragweite der Schiedsklausel durch das Schiedsgericht: BGE 134 III 267 E. 3.2.4 S. 265 f.); ob eine Schiedsvereinbarung gültig auf einen Nichtunterzeichner übertragen worden ist, beurteilt sich nach dem in Art. 178 Abs. 2 IPRG bezeichneten, für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung günstigsten Recht (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 S. 736; 128 III 50 E. 3a, je mit Hinweis). 
3.1.1 Was die Frage der rechtsgenügenden Bevollmächtigung des Vertreters des künftigen Schenkers angeht, ist unbestritten, dass sich diese nach dem slowakischen Recht beurteilt. Das Schiedsgericht hielt dazu fest, es liege eine vom 23. Juni 2009 datierte Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift vor, deren Gültigkeit zwischen den Parteien nicht strittig sei. Was den Umfang der Vollmacht anbelangt, stellte das Schiedsgericht fest, dass es sich dabei um eine Spezialvollmacht gehandelt habe, die den Vertreter zum Abschluss des Schenkungsvertrags exakt zu den Bedingungen berechtigt habe, die im Vorvertrag festgelegt worden seien. Das Gericht verneinte in der Folge eine Überschreitung der Vollmacht durch den Vertreter, und dies namentlich auch insoweit, als jener bloss einen Vorvertrag mit der durch ein Rücktrittsgeld gesicherten Verpflichtung zum Vertragsabschluss abschloss, was weniger weit gehe als der direkte Abschluss eines Schenkungsvertrages. In einer Eventualbegründung erwog das Schiedsgericht sodann, dass eine allfällige Überschreitung der Vollmacht durch den Vertreter infolge Genehmigung des Vertrages geheilt sei. So habe die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des zukünftigen Schenkers erwiesenermassen spätestens am 25. Juli 2011 vom Vorvertrag erfahren müssen, da ihr an diesem Tag ein Entwurf des Vorvertrags vorgelegt worden sei; es hätte ihr nach § 33 des slowakischen Zivilgesetzbuchs oblegen, ohne unnötigen Verzug gegen den Vertrag Widerspruch zu erheben, was sie indessen unterlassen habe. 
Gegen diese Ausführungen erhebt die Beschwerdeführerin keine zulässigen bzw. rechtsgenügend begründeten Rügen: 
 
Insbesondere ist es unbehelflich, wenn sie bloss behauptet, es sei weder vom zukünftigen Schenker noch von ihr selbst eine Genehmigung des Vorvertrags erfolgt, ohne sich in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen des Schiedsgerichts dazu auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern das Schiedsgericht mit der Genehmigungsfiktion das slowakische Recht im Widerspruch mit der höchstrichterlichen Judikatur der Slowakischen Republik oder mit der herrschenden Doktrin angewendet haben soll (vgl. zur Kognition des Bundesgerichts bei der Prüfung von ausländischem Recht im Rahmen einer Zuständigkeitsbeschwerde: Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E. 7.2). Darauf kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Ist damit die Eventualbegründung des Schiedsgerichts, die dessen Entscheid in diesem Punkt selbständig zu stützen vermag, nicht rechtsgenügend angefochten, ist im Lichte des Stellvertretungsrechts von einem gültigen Vertragsschluss auszugehen (vgl. dazu BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 III 46 E. 2 S. 47; 116 II 721 E. 6a S. 730), ohne dass auf die weiteren dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen werden muss. 
 
Der Vollständigkeit halber rechtfertigt es sich dennoch, zu den Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Hauptbegründung des Schiedsgerichts betreffend die hinreichende Bevollmächtigung des Vertreters was folgt festzuhalten: 
 
Die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, soweit sie vorbringt, es deuteten mehrere Hinweise darauf hin, dass die Vollmacht vom 23. Juni 2009 gefälscht worden sei, nachdem das Schiedsgericht festgestellt hat, die Gültigkeit bzw. Authenzität der Vollmacht sei im Schiedsverfahren nicht bestritten worden. Damit stellt sie eine neue und damit unzulässige tatsächliche Behauptung auf, gab doch nicht erst der angefochtene Entscheid zu derselben Anlass (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebensowenig ist auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einzutreten, ihr Gehörsanspruch im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG sei verletzt worden, weil ihr keine Einsicht in das Original der Vollmacht gewährt worden sei; diese Rüge ist von vornherein ungenügend begründet, da die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise mit Aktenhinweisen (Erwägung 2.3 vorne) geltend macht, dass sie dem Schiedsgericht einen Antrag auf Einsicht in die Vollmacht gestellt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vertreter habe die Vollmacht überschritten, weil er beim Abschluss des Vorvertrags in einem Interessenkonflikt gestanden sei, setzt sie sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Schiedsgerichts auseinander, wonach die erteilte Spezialvollmacht genau zum abgeschlossenen Geschäft ermächtigt habe, und legt nicht dar, weshalb diese Auffassung gegen slowakisches Rechts verstossen soll. 
3.1.2 Das Schiedsgericht bejahte auch, dass die Beschwerdeführerin als Erbin des zukünftigen Schenkers in subjektiver Hinsicht an den Vorvertrag mit der darin enthaltenen Schiedsklausel gebunden ist. Es führte dazu u.a. aus, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort selber als Rechtsnachfolgerin des zukünftigen Schenkers bezeichnet habe. Auch nach den vorgelegten Urkundenbeweisen (Urteil über die Adoption der Beschwerdeführerin, Todesschein des zukünftigen Schenkers) sei der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin an die Schiedsvereinbarung gebunden sei; gemäss § 460 des slowakischen Zivilgesetzbuchs werde die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers erworben und nach § 3 Abs. 2 des slowakischen Gesetzes über das Schiedsverfahren binde die Schiedsvereinbarung auch die Nachfolger der Parteien, soweit dies durch die Vertragsparteien in der Schiedsvereinbarung nicht ausgeschlossen wurde. Das Gericht verwarf namentlich die Einrede der Beschwerdeführerin, sie habe den zukünftigen Schenker noch nicht beerbt und sei deshalb nicht an den Schenkungsvorvertrag gebunden. 
 
Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen einzig die Rüge, das Schiedsgericht habe ihren Gehörsanspruch im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt, weil es ihr Angebot auf Beweisführung mit den Erbschaftsakten mit der Begründung abgelehnt habe, dieses sei unbestimmt gewesen; sie habe aber ganz eindeutig darauf hingewiesen, dass nach § 470 Abs. 1 des slowakischen Zivilgesetzbuches der Erbe für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des Wertes der auf ihn übergegangenen Erbschaft hafte und die Akten zur Feststellung des Wertes der Erbschaft massgebend seien. 
 
Die Rechtsprechung leitet aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren unter anderem das Recht der Parteien ab, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c, je mit Hinweisen). Mit ihren vorstehend wiedergegebenen Vorbringen tut die Beschwerdeführerin indes nicht rechtsgenügend dar, dass das Schiedsgericht einen von ihr prozessrechtskonform gestellten Antrag zum Beweis einer entscheiderheblichen Tatsache übergangen hätte. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren überhaupt einen solchen Antrag gestellt hätte und die Beschwerdeführerin lässt zur Stützung ihrer gegenteiligen Behauptung jegliche Aktenhinweise vermissen, weshalb sie damit nicht zu hören ist (vorstehende Erwägung 2.3). Überdies vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen von vornherein nicht darzutun, dass sie mit den Erbschaftsakten entscheiderhebliche, behauptete Tatsachen hätte beweisen können. So macht sie lediglich in allgemeiner Weise geltend, die Haftung des Erben sei nach § 470 des slowakischen Zivilgesetzbuches beschränkt. Sie behauptet und begründet indes nicht konkret, dass vorliegend nach den Erbschaftsakten die Voraussetzungen für eine Beschränkung ihrer Haftung vorlägen, geschweige denn die Voraussetzungen für ein Entfallen ihrer grundsätzlichen Bindung an den Schenkungsvorvertrag mit der darin enthaltenen Schiedsklausel. Auf die Gehörsrüge kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 
3.1.3 Zusammenfassend ist damit von einem für den zukünftigen Schenker im Lichte des Stellvertretungsrechts gültigen Abschluss des Vorvertrags mit der darin enthaltenen Schiedsklausel auszugehen, an den die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin gebunden ist (vgl. zur Bindung einer Schiedsklausel für Rechtsnachfolger: BGE 129 III 727 E. 5.3.1 S. 735). 
 
3.2 Es ist demnach zu prüfen, ob der Rechtsmittelverzicht in der Schiedsklausel wirksam ist. 
 
Die Erklärung über den Ausschluss der Anfechtung der Schiedsentscheide gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG muss ausdrücklich sein. Das Bundesgericht lässt es nach der neueren Rechtsprechung genügen, dass aus der Erklärung der gemeinsame Wille der Parteien unmissverständlich hervorgeht, von der Möglichkeit im Sinne dieser Bestimmung Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der konkreten Schiedsklausel zu ermitteln (vgl. BGE 133 III 235 E. 4.3.1 S. 240 f.; 131 III 173 E. 4.2, insbes. 4.2.3.1, je mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien in der Schiedsklausel "im Sinne des Art. 192 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)" eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch das oberste Gericht der Schweiz ausgeschlossen. Mit der Bezugnahme auf Art. 192 IPRG haben die Parteien klar zum Ausdruck gebracht, von der Möglichkeit im Sinne dieser Bestimmung Gebrauch machen zu wollen und auf die Anfechtung des Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten (vgl. dazu BGE 131 III 173 E. 4.2.3.1 S. 177). Darin ist ohne weiteres ein gültiger Rechtsmittelverzicht zu erblicken. 
 
4. 
Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden. 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht anwaltlich vertreten ist und unaufgefordert eine Eingabe eingereicht hat, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Dezember 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer