Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_747/2011 
 
Urteil vom 9. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gerichtliche Beurteilung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bezirksgericht Meilen hielt mit Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin einer Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben sei, und schrieb das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. 
 
Die Vorinstanz führt aus, gemäss einem ärztlichen Zeugnis stehe fest, dass die Beschwerdeführerin für eine ungefähr einstündige Verhandlung problemlos verhandlungsfähig gewesen wäre (angefochtener Entscheid S. 7). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit für den vorliegenden Fall ein halber Tag hätte anberaumt werden müssen. 
 
Das Bezirksgericht hatte zudem festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin spätestens drei Tage vor der Verhandlung erkrankt sei, was ihr genügend Zeit gegeben habe, seine Betreuung für die Zeit der Verhandlung zu organisieren (angefochtener Entscheid S. 6). Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, was gegen das Recht verstossen könnte. Wie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Arbeitsgesetz geregelt ist, ist für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage ohne Belang. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn