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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_839/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Versicherte, nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juni 2009 einen Rentenanspruch verneint hatte, sich im Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete, 
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 8. Februar 2013 nicht eintrat, 
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb nach ihrer Auffassung eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts seit dem 16. Juni 2009 nicht glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]), sondern lediglich unterschiedliche Beurteilungen eines unveränderten Gesundheitszustandes vorlägen, und warum sie diesbezüglich auf die Aktenlage am 8. Februar 2013 abgestellt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008), 
dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt, 
dass die in rechtlicher Hinsicht vorgebrachte Argumentation betreffend den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht an der Rechtsprechung von BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f. vorbeizielt, 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann