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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_563/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch EMMLEGAL Erne Meier Mongiovi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Darlehen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Tessin, II. Zivilkammer, vom 
9. September 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Seconda Camera civile des Tribunale d'appello des Kantons Tessin vom 9. September 2015 mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 Beschwerdeerhoben hat; 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird; 
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel ausnahmsweise abgewichen werden kann und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer darum ersucht das Verfahren in deutscher Sprache zu führen, da seiner von der Vorinstanz abgewiesenen Klage nach Art. 85a SchKG ein Streit vor einem deutschen Gericht zugrunde liege und beide Parteien deutschsprachig seien; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015 aufgefordert wurde, spätestens am 10. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in Bissone gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 13. November 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. November 2015 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Tessin, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer