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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_71/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 18. September 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2015 mit Eingabe vom 18. Oktober 2015 Beschwerdeerhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. November 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer