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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_584/2016, 2C_585/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn. 
 
Gegenstand 
Jahressteuer 2000 (2001 A) / Rechtsverweigerung (direkte Bundessteuer; Staats- und Gemeindesteuer), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonalen Steuergerichts Solothurn 
vom 25. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht in  
die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 22. Juni 2016 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. April 2016, 
die Vernehmlassungen des Steuergerichts, des kantonalen Steueramts und der eidgenössischen Steuerverwaltung sowie in die Replik der Beschwerdeführer, 
 
In Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, weshalb das Bundesgericht praxisgemäss zwei Dossiers eröffnet hat, die beiden Verfahren aber zu vereinigen sind (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP), 
dass die Beschwerde gegen den am 23. Mai 2016 zugestellten Entscheid rechtzeitig erhoben worden ist, 
dass Eintretensvoraussetzung für eine Beschwerde unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), welches grundsätzlich aktuell und praktisch sein muss, vorbehältlich bestimmter Umstände, die trotz Wegfalls eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208, mit Hinweisen), 
dass für das hier zur Diskussion stehende Jahr 2000 offensichtlich und unbestritten die absolute Veranlagungsverjährung schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetreten war (Art. 120 Abs. 4 DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG; § 138 Abs. 4 StG/SO), 
dass somit, sofern ein Einspracheentscheid noch gar nicht ergangen ist, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, ein solcher nicht mehr ergehen könnte, 
dass umgekehrt, sofern am 15. Dezember 2004 ein Einspracheentscheid ergangen ist, wie die Vorinstanz in in ihrem Entscheid ausführt, auch die Bezugsverjährung seit langem eingetreten ist, sofern überhaupt eine Steuer zu beziehen wäre und diese noch nicht bezahlt wurde (Art. 121 DBG; Art. 47 Abs. 2 StHG; § 139 Abs. 3 StG/SO), 
dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde ersichtlich ist, 
dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) darlegen, worin ein solches Interesse bestehen könnte und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb trotz Wegfall eines solchen Interesses eine gerichtliche Beurteilung angezeigt wäre, 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_584/2016 und 2C_585/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern   auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein