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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_743/2021  
 
 
Verfügung vom 9. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Christoph Weibel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8, 
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. November 2021 (1317/2021). 
 
 
In Erwägung,  
dass Christoph Weibel mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 17. November 2021 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2021 seine Beschwerde vom 25. November 2021 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_743/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli