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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_796/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unbekannt (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das unbekannte Urteil vom 3. November 2021. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 24. November 2021 (Poststempel), in der A.________ erklärt, Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2021 einzureichen, weil dieses nicht gerechtfertigt sei und er als Sozialhilfeempfänger sowieso nicht in der Lage sei, irgendwas zu bezahlen, 
in die Verfügung vom 25. November 2021, mit der A.________ aufgefordert, wird, das angefochtene Urteil bis spätestens am 6. Dezember 2021 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung vom 25. November 2021 dem Beschwerdeführer unter der von ihm dem Bundesgericht angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, womit die Frist zur Nachreichung des angefochtenen Urteils ungenutzt abgelaufen ist, 
dass darüber hinaus die Eingabe vom 24. November 2021 offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; lediglich ein Urteil mit pauschalem Hinweis auf die Lebensumstände als ungerechtfertigt zu bezeichnen, reicht klarerweise nicht aus, 
dass Letzteres so oder anders zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt, und zwar ungeachtet dessen, ob der ungenutzte Fristenlauf zur Einreichung des angefochtenen Urteils dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden kann, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Dezember 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel