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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_41/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel. 
 
Gegenstand 
Mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung; Hausfriedensbruch; Willkür, Anklageprinzip etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. November 2021 (SST.2021.84). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der C.________ AG, die seit dem 10. Oktober 2014 Geschäftsräumlichkeiten der B.________ AG an der U.________strasse xxx in V.________ mietet. Mit dem Ziel, die B.________ AG von ihrem Bauvorhaben, der Gebäudeaufstockung, abzubringen, sandte A.________ am 3. Januar 2017 ein Schreiben an die B.________ AG, indem er mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und mit einer Schadenersatzforderung in der Höhe von mehreren Millionen Franken drohte, sollte die B.________ AG nicht von ihrem Bauvorhaben absehen. Die B.________ AG kam seinen Forderungen nicht nach. 
Am 30. Januar 2017 hat A.________ zusammen mit seiner Lebensgefährtin D.________ ein Fahrzeug auf einem von der C.________ AG gemieteten Parkplatz parkiert, obwohl er wusste, dass die B.________ AG an diesem Tag mit der Baustelleninstallation beginnen werde und diese Parkfläche der C.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen werde. A.________ und D.________ haben während 15 bis 20 Minuten verhindert, dass Arbeiter der Bauunternehmen mit ihren Fahrzeugen das Baustellenareal der B.________ AG verlassen und das Baustellentor geschlossen werden konnte. 
Am 30. und 31. Januar 2017 verfasste A.________ zusammen mit D.________ Schreiben an die mit der Baustelleneinrichtung beauftragten Bauunternehmen sowie die B.________ AG. Den Bauunternehmen drohten sie mit Strafanzeige, sollten diese die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass diese das aufgestellte Gerüst beziehungsweise die aufgestellten Bauabsperrungen innert zwei Tagen entfernen. Der B.________ AG drohten sie mit Strafanzeige, sollte sie beziehungsweise ihr Vertreter die Baustelle betreten und verlangten, unter Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall sowie der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen, dass die auf der Baustelle installierten Videokameras innert zwei Tagen entfernt werden. Die Arbeiter der Bauunternehmen und die B.________ AG kamen diesen Forderungen nicht nach. 
Am 30. Januar 2017 hielten sich A.________ und D.________ innerhalb der Baustellenabschrankung auf, obwohl sie von der B.________ AG darauf hingewiesen wurde, dass der Zutritt auf der Baustelle aus Sicherheitsgründen nur am Bau beteiligten Personen gestattet sei. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 26. März 2018 wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch. Auf Einsprache von A.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage. Infolge Befangenheit der Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts wurde das Verfahren mit Beschluss der Justizleitung des Kantons Aargau zur Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Brugg als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg überwiesen. 
 
C.  
Die ausserordentliche Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach A.________ am 28. Mai 2019 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 370.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und verpflichtete A.________, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung von A.________ nicht ein. 
Mit Urteil 6B_425/2020 vom 10. März 2021 hob das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. 
 
E.  
Das Obergericht sprach A.________ mit Urteil vom 16. November 2021 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete A.________, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 4'578.95 zu bezahlen. 
 
F.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. 
 
G.  
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft sowie die B.________ AG haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Nötigung durch das Zuparkieren der Arbeiter der Bauunternehmen am 30. Januar 2017. Der gemeinsame Tatentschluss, der Tatbeitrag und die Relevanz für das Delikt seien nicht umschrieben.  
 
2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3. In der Anklage wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer und D.________ ein Motorfahrzeug auf einem von der C.________ AG gemieteten Parkplatz parkierten, obwohl sie wussten, dass die B.________ AG ab diesem Tag aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung mit der Baustelleninstallation beginnen und ihnen diese Parkfläche nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Im Strafbefehl werden ebenfalls die Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Arbeiter der Bauunternehmen sowie die subjektiven Tatbestandselemente beschrieben. Dass dem Beschwerdeführer die Mittäterschaft vorgeworfen wird, ist offensichtlich. Die Würdigung der Tatbeteiligung betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist (vgl. Urteil 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2). Weder die Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion sind beeinträchtigt. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung. Er bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben und macht geltend, es würden keine Nötigungshandlungen vorliegen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; mit Hinweisen).  
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 
 
3.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG siehe BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 141 I 49 E. 3.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteil 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteil 6B_364/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Strittig ist die vorsätzliche Tatbegehung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei beim Verfassen der Schreiben bekannt gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Sein Ziel sei es gewesen, die B.________ AG von ihrem Bauprojekt abzubringen. Der Beschwerdeführer habe sein Schreiben im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens verfasst und damit vorsätzlich gehandelt. Die allfällige Gebäudeaufstockung sei ihm bei Abschluss des Mietvertrages am 10. Oktober 2014 von der B.________ AG bereits angezeigt worden. Im Mietvertrag sei festgehalten worden, dass sich der Mietbetrag um 100 % reduziere für Flächen, welche während der Bauzeit durch die Mieterin nicht genutzt werden können. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es während der Bauzeit zu Einschränkungen der Mietfläche kommen könne. Ferner sei ihm bewusst gewesen, dass die Baubewilligung rechtskräftig gewesen sei. Seine Behauptung, er sei davon ausgegangen, die Aufstellung der Baustelle sei rechtswidrig, da keine Brandschutzbewilligung vorliege, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und ein Sachverhaltsirrtum sei zu verneinen.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe ohne Vorsatz gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass der Baubeginn wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Brandschutzbewilligung rechtswidrig gewesen sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, sein Argument sei eine Schutzbehauptung. Sofern sich der Beschwerdeführer dabei auf sein Schreiben vom 3. Januar 2017 bezieht, bringt er nicht vor, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt habe wissen können, dass die Brandschutzbewilligung zu Baubeginn nicht vorliegen werde. Im Übrigen führt er nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, warum seine Meldung an die zuständige Behörde zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Normen nicht genügt hätte. Er bringt vielmehr vor, aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung sei mit dem Baubeginn eine Besitzesstörung vorgelegen. Damit zeigt er lediglich auf, dass er sich durch den Baubeginn in seinen zivilrechtlichen Ansprüchen (vgl. Art. 928 ZGB zu den Klagen aus Besitzesstörung) verletzt fühlte und es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung davon ausgehen konnte, dass er zu seiner Vorgehensweise, insbesondere der Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und dem Zuparkieren der Arbeiter der Bauunternehmen, berechtigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Brandschutzbewilligung eine falsche Vorstellung von dem für seine Verurteilung wesentlichen Sachverhalt hatte. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.  
 
3.5. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie einen Sachverhaltsirrtum hinsichtlich der Berechtigung der Benützung der Parkplätze verneint habe. Die B.________ AG sei nicht davon entbunden gewesen, der C.________ AG während der Gebäudeaufstockung Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. Auf seinen Antrag beim Stadtrat Lenzburg auf Baustopp mangels Ersatzparkplätze sei die B.________ AG mit Beschluss vom 8. März 2017 verpflichtet worden, der C.________ AG während der Bauzeit sieben Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer zu erwähnen, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2017 die Beschwerde der B.________ AG gutgeheissen und den Beschluss des Stadtrates aufgehoben hat. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer seit Abschluss des Mietvertrages Kenntnis des Bauvorhabens; es lag eine vertragliche Regelung hinsichtlich der Reduktion der Mietfläche vor und der Beschwerdeführer hatte ebenfalls Kenntnis der in der Folge erteilten Baubewilligung. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, weswegen er davon ausgegangen sein sollte, dass ihn eine allfällige Streitigkeit betreffend die der C.________ AG zur Verfügung gestellten Parkplätze dazu berechtigt hätte, unter Androhung einer Schadenersatzforderung von mehreren Millionen Franken (Schreiben vom 3. Januar 2017), beziehungsweise unter Androhung einer Strafanzeige (vgl. Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017) den Baustopp zu verlangen oder Bauarbeiter einzuparkieren. Die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen.  
 
3.6. Strittig ist ferner, ob mit der vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Januar 2017 geltend gemachten Schadenersatzforderung eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Mit der geltend gemachten Schadenersatzforderung geht implizit die Androhung der Durchsetzung auf dem Zivilweg einher. Nach der Rechtsprechung lässt die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, dessen Ernstlichkeit nicht ohne weiteres entfallen (BGE 122 IV 322 E. 1.a; 115 IV 207 E. 2a; je mit weiteren Hinweisen). Gerichtsverfahren haben oft einen ungewissen Ausgang und sind für die beteiligten Parteien häufig mit einem erheblichen Aufwand verbunden (BGE 122 IV 322 E. 1.b). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (Urteil 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (Urteil 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Kontaktaufnahmen zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtlicher Schritte, einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, ist widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätzlich legal, der Durchsetzung einer infolge eines lauterkeitswidrigen Vertragsabschlusses nicht bestehenden Forderung dient (Urteil 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3.2). Der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist (Urteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5).  
Die im Schreiben vom 3. Januar 2017 geltend gemachte Schadenersatzforderung von mehreren Millionen Franken ist zweifellos überhöht. Dass die Forderung in dieser Höhe keinen Bestand hat, genügt indes nicht, um von der Androhung eines ernstlichen Nachteils auszugehen (vgl. Urteil 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5). Massgebend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seine Forderung gegenüber der B.________ AG, beziehungsweise E.________, dem Verwaltungsrat dieses Immobilienunternehmens, geltend gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat eines Immobilienunternehmens nach einem objektiven Massstab (vgl. oben, E. 3.2.1) in der Lage ist, eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte, derart überhöhte Zivilforderung als solche zu erkennen und dadurch nicht geradezu gefügig gemacht wird. Ferner bestand für E.________ keine Notwendigkeit, gegen die geltend gemachte Schadenersatzforderung vorzugehen, wie dies im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Betreibungsregistereintrags der Fall gewesen wäre. Der Strafschutz würde überdehnt, wenn bereits die schriftliche Geltendmachung einer überhöhten Zivilforderung in einem geschäftlichen Kontext zu einer Verurteilung wegen Nötigung führt. Demnach ist das Androhen ernstlicher Nachteile durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (überhöhte) Zivilforderung im vorliegenden Kontext zu verneinen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers für sein Schreiben vom 3. Januar 2017 verletzt Art. 181 StGB
 
3.7.  
 
3.7.1. Anders zu beurteilen ist das Androhen einer Strafanzeige in den Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017. Mit einer Strafanzeige geht nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einher (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; Urteil 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit einer Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteile 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5).  
 
3.7.2. Die Androhung der Strafanzeige gegenüber den Bauunternehmen sowie der B.________ AG erfolgte ohne ernsthaften Grund. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich mehrfach auf eine Besitzesstörung. Seinen Vorbringen lässt sich insofern entnehmen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte, welche auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre (vgl. Art. 928 ZGB zu den Klagen aus Besitzesstörung). Der Beschwerdeführer zeigt indes nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, worin eine Verletzung seines Hausrechts nach Art. 186 StGB, welche für die Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs massgebend gewesen wäre, gelegen haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, dass die strittigen Parkplätze umfriedet gewesen wären, wie dies nach dem Wortlaut von Art. 186 StGB erforderlich gewesen wäre. Schliesslich räumt der Beschwerdeführer selbst ein, es sei von vornherein klar gewesen, dass der subjektive Tatbestand der Bauunternehmer im Hinblick auf einen Hausfriedensbruch nicht habe erfüllt sein können. Die in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. und 31. Januar 2017 an die Bauunternehmen und die B.________ AG enthaltene Androhung der Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erfolgte ohne ernsthaften Grund und mit dem Zweck, das Bauvorhaben der B.________ AG zu verhindern. Die Schreiben vom 30. und 31. Januar 2017 erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
3.8.  
 
3.8.1. Gegen die Verurteilung wegen Nötigung aufgrund des Zuparkierens der Mitarbeiter des Bauunternehmens bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe als Beifahrer keine Tatherrschaft gehabt. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Er bezieht sich dabei auf eine Ausführungshandlung, wobei für die Annahme der Mittäterschaft wie dargelegt nicht zwingend erforderlich ist, dass sich der Mittäter an den Ausführungshandlungen beteiligt. Den von der Vorinstanz aufgeführten Aussagen gehen die gemeinsamen Überlegungen zur Tatausführung und die Vorgehensweise hervor. Der Beschwerdeführer wirkte bei der Entschliessung und Ausführung vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit D.________ zusammen und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers ausging. 
 
3.8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Behinderung der Arbeiter des Bauunternehmens von 15 oder 20 Minuten sei nicht genügend intensiv, um den objektive Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem zeitlichen Aspekt von Nötigungshandlungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weg- oder Weiterfahrt, befasst. Bejaht hat das Bundesgericht die für eine Nötigung erforderliche Intensität bei der Hinderung eines Fahrzeuges an der Weiterfahrt durch ein anderes Fahrzeug während 15 Minuten (Urteil 6B_348/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2). Die Verurteilung wegen Nötigung durch Falschparkieren auf einer Zufahrtstrasse, wodurch Bauarbeiter mindestens 20 Minuten an ihrer Arbeit gehindert wurden, erachtete das Bundesgericht als rechtmässig (Urteil 6B_823/2011 vom 22. Mai 2012 E. 2.3). Eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation hat das Bundesgericht hingegen für das Blockieren eines Weges mit einem Personenwagen für die Dauer von etwa einer Stunde im Hinblick auf die angestrebte Verhinderung der mutmasslichen baulichen Massnahmen (Belagserneuerung) bejaht, da die den Weg blockierende Person sogleich die Polizei angerufen und sich ihren Anordnungen gefügt hat, einen Rechtsanwalt um Rat ersucht sowie bei der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich ein Gesuch um einen sofortigen Baustopp eingereicht hat (Urteil 6B_355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2). Das Bundesgericht hat das Vorliegen einer Nötigungshandlung durch das Festhalten eines Eindringlings während 20 Minuten bei einem Hausfriedensbruch bejaht (Urteil 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.4), wobei festzuhalten ist, dass vorliegend die Begehung eines Hausfriedensbruchs durch die Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht ersichtlich ist (vgl. oben, E. 3.7.2). Als tatbestandsmässig für die Nötigung anerkannt hat das Bundesgericht ferner eine Verkehrsblockade während zehn Minuten durch eine politische Aktion (BGE 119 IV 301 E. 3.a). Unabhängig des zeitlichen Aspekts ist eine Nötigungshandlung bei einem Schikanestopp im Strassenverkehr gegeben (BGE 137 IV 330 E. 3.4).  
Der aufgeführten Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass die Hinderung der Wegfahrt während 15 bis 20 Minuten ausreichend sein kann, um von einer Nötigungshandlung auszugehen. Entscheidend ist letztlich jedoch nicht der zeitliche Aspekt, sondern es ist auf sämtliche Umstände der Tathandlung abzustellen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass dem Urteil 6B_355/2009 vom 11. Juni 2009 E. 3.2 entsprechende Umstände vorgelegen hätten, welche eine rechtmässige Zweck-Mittel Relation seines Verhaltens begründen würden. Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die geplante Gebäudeaufstockung informiert worden und er hatte Kenntnis der rechtskräftigen Baubewilligung. Indem er die Bauarbeiter an der Wegfahrt hinderte, bediente er sich eines rechtswidrigen Mittels, um sein Ziel, die Gebäudeaufstockung zu stoppen, zu erreichen. Die vorliegende Hinderung der Wegfahrt der Bauarbeiter war unter den gegebenen Umständen von hinreichender Intensität, um von einer Nötigungshandlung auszugehen und die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. 
 
3.8.3. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz einerseits eine Behinderung von 15 bis 20 Minuten und andererseits eine Behinderung von knapp 20 Minuten festgestellt habe, als willkürlich rügt. Inwiefern sich daraus für den vorliegenden Fall ein entscheidender Unterschied ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Seine Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass er einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei. Der Beschwerdeführer weicht damit von dem von der Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) ab, womit auf seine Ausführungen nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen (E. 3.6), der Anpassung der Strafzumessung und der Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wird wie folgt ergänzt: 
 
"A.________ ist vom Vorwurf der Nötigung hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 freizusprechen." 
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung hinsichtlich der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtsk osten von Fr. 2'400.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi