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[AZA 7] 
H 175/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 10. Januar 2001 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Heinz Leuenberger-Thenisch, Kasinostrasse 15, Aarau, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügungen vom 11. Juni 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich V.________, Verwaltungsratspräsident, und R.________, bis Ende Juni 1993 nicht zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der am 6. September 1993 in Konkurs gefallenen X.________ AG, zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 78'509. 90 unter solidarischer Haftbarkeit für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar bis Ende Juli 1993 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten). 
Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen die beiden Verwaltungsräte eingereichte Klage hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2000 gut und verpflichtete R.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 47'485. 10 und V.________ zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 78'509. 90 unter solidarischer Haftung beider im Betrag von Fr. 47'485. 10. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit er ihn betreffe, sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei. - Ausgleichskasse, Bundesamt für Sozialversicherung und der beigeladene V.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.- a) Die massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), bezahlte die konkursite Firma die Schlussrechnung des Jahres 1992 vom 11. Februar 1993 sowie die Beiträge für Januar und Februar 1993 trotz Mahnung nicht und erhob gegen die daraufhin eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag. Nachdem die Ausgleichskasse am 14. Juni 1993 Veranlagungsverfügungen erliess, bezahlte die Firma am 16. Juni 1993 für die Zeit bis Ende Februar 1993 die ausstehenden Beiträge von insgesamt Fr. 66'714. 65 (einschliesslich Mahngebühren). Die monatlichen Akontozahlungen für März, April und Mai 1993 blieb sie ebenfalls schuldig, sodass die Ausgleichskasse Betreibungen einleitete. Mit diesem Verhalten verstiess sie gegen die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht auch dem Beschwerdeführer als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. In diesem Zusammenhang hat sie verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 1992 überzeugt habe, dass alle Beiträge bezahlt worden seien und er sich nach Bekanntgabe der Nachtragsverfügungen vom 14. Juni 1993 für die Bezahlung dieser Beiträge eingesetzt habe. Damit ergebe sich, dass er von Januar bis Mitte Juni 1993 untätig gewesen sei, und in dieser Zeit, aus der die eingeklagten Ausstände stammten, seinen Pflichten als Verwaltungsrat nicht nachgekommen sei. Daraus lässt sich ohne Verletzung von Bundesrecht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten als Verwaltungsrat im Beitragswesen der AHV in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Da die Beiträge ab Januar 1993 nur nach betreibungsrechtlichen Massnahmen oder gar nicht mehr bezahlt worden sind, liegt auch keine kurzfristige Dauer der Verletzung der Beitragspflicht vor (vgl. BGE 121 V 243). Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer auch, dass sich die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht nur auf die Arbeitnehmer-, sondern auch auf die Arbeitgeberbeiträge erstreckt (AHI-Praxis 1994 S. 106 Erw. 7a mit Hinweisen). 
 
 
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und V.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: