Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
5P.425/2001/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
10. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. S.J.________, 
2. J.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Morgartenstrasse 17, 6003 Luzern, 
 
gegen 
Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden, 
betreffend 
 
unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben: 
 
A.-S.J.________ und J.________ legten in ihrem vom Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angenommenen Schreiben vom 26. September 2001 bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzig dar, dass sie als Einkommen über eine IV-Rente inkl. Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3'777.-- verfügten, welchem Betrag näher spezifizierte Ausgaben für den Notbedarf, für den Mietzins, die Krankenkassenprämien, die AHV-Beiträge und das Fahrzeug von insgesamt Fr. 4'667. 60 gegenüberstünden. Sie legten dem Gesuch soweit hier interessierend die am 21. September 2001 eingereichte Steuererklärung einschliesslich Saldobestätigungen der Bank bei. Am 18. Oktober 2001 teilte der Obergerichtspräsident dem Anwalt der Eheleute J.________ mit, dass er im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs die sie betreffenden Akten der Rekursverfahren R 00/. .. und R 00/. .., in welchen die Obergerichtskommission am 15. Februar 2001 entschieden hat, sowie die Akten des Verfahrens uR 00/. .., in welchem der Verwaltungsgerichtspräsident am 30. März 2001 entschieden hat, beiziehen werde. Am 26. Oktober 2001 wies er das Gesuch ab. 
 
 
 
B.-Gegen das Erkanntnis des Obergerichtspräsidenten vom 26. Oktober 2001 haben S.J.________ und J.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Obergerichtspräsident beantragt Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; 119 Ia 337 E. 1 S. 338). Die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Erkanntnis des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 26. Oktober 2001 ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Auf die Eingabe der in rechtlich geschützten Interessen betroffenen Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten (Art. 88 OG). 
 
2.-a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. 
Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. 
Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324 mit Hinweisen). Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf. 
Dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98). Zu diesem Grundbedarf gehört, was zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens erforderlich ist. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen; dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen; vielmehr sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit Hinweisen). 
 
b) Beim Verfahren um unentgeltliche Prozessführung handelt es sich um ein Gesuchsverfahren, welches ebenfalls in erster Linie durch das kantonale Recht geordnet ist. Immerhin sind dabei die verfassungsrechtlichen Mindestgrundsätze, die sich insbesondere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), aber auch aus dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergeben, zu beachten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass sich die Parteien zu den beigezogenen Akten und zum Beweisergebnis äussern können (BGE 126 I 15 S. 16; 124 I 241 S. 242 mit Hinweisen). 
 
c) Das Bundesgericht prüft frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 2 und 3 BV hergeleiteten Ansprüche verletzt sind; die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts sowie den Sachverhalt prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f.; 120 Ia 179 E. 3 S. 180; 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). 
 
3.-Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, Art. 100 ZPO OW, welcher das Gesuchsverfahren regelt, sei verfassungswidrig angewendet worden. Die Bestimmung lautet wie folgt: 
 
1Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schriftlich 
einzureichen und kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung 
angebracht werden. 
 
2Das Gerichtspräsidium hat das Gesuch von Amtes wegen zu 
prüfen und kann von der gesuchstellenden Person weitere 
Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse 
verlangen oder bei Dritten einholen. 
Die Beschwerdeführer leiten aus dieser Bestimmung und aus dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege den Grundsatz ab, dass ihnen in jedem Fall eine Nachfrist anzusetzen sei, wenn die Behörde ein Gesuch als unzureichend begründet und belegt erachtet. Sie bestreiten im Übrigen, dass das Gesuch unzureichend begründet und belegt sei. 
 
a) Nach dieser gesetzlichen Ordnung obliegt es zunächst dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und auch zu belegen. Die Behörde hat anschliessend das Gesuch von Amtes wegen zu prüfen und sie kann von der gesuchstellenden Person weitere Unterlagen verlangen oder bei Dritten einholen. Die Ansicht des Obergerichtspräsidenten, dass die in Art. 100 Abs. 2 ZPO OW statuierte Kann-Vorschrift auf das Ermessen der Behörde hinweise, welches pflichtgemäss auszuüben sei, ist nicht willkürlich. Ebenso wenig ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Rechtsprechung im Kanton Obwalden zu beanstanden, wonach in der Regel eine Nachfrist zur Ergänzung der Unterlagen gewährt, ausnahmsweise aus besonderen Gründen aber darauf verzichtet wird. Wie weit die Obliegenheiten des Gesuchstellers und der Behörde im Hinblick auf eine vollständige Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehen, entscheidet sich aufgrund der konkreten Verhältnisse. 
Der Gesuchsteller, insbesondere wenn er in rechtlichen Dingen bewandert ist, darf nicht zum Vornherein damit rechnen, in jedem Fall zur nachträglichen Begründung und Belegung seines Gesuchs aufgefordert zu werden. An eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Die Rechtsprechung der kantonalen Behörden stimmt mit den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege überein (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181). 
b) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Obergerichtspräsident das Gesuch nicht ohne weiteres abgewiesen, sondern von Amtes wegen die Akten anderer Verfahren, in welchen die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Beschwerdeführer zu prüfen war, beigezogen hat. Dazu war er gestützt auf Art. 100 Abs. 2 ZPO OW befugt. Diese Massnahme lag vorliegend besonders nahe, weil eine Personalunion zwischen dem Präsidenten des Obergerichts und demjenigen des Verwaltungsgerichts besteht. Die Beschwerdeführer wenden zwar ein, massgeblich sei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, weshalb Unterlagen aus andern Gesuchen unerheblich seien und deren Beizug Art. 29 Abs. 3 BV verletze. Auch wenn zutrifft, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 26. September 2001 massgebend ist, ist es keineswegs willkürlich, die in den Entscheiden vom 15. Februar 2001 und vom 30. März 2001 im gleichen Zusammenhang festgehaltenen Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer beizuziehen. Sie sind indessen anzupassen, soweit sie sich aufgrund des Zeitablaufs oder aus andern Gründen nicht oder nicht mehr als richtig erweisen. 
 
 
 
c) Aus dem Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 15. Februar 2001 und des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 30. März 2001 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt Eigentümer von fünf zum Teil erheblich mit Grundpfändern belasteten Liegenschaften im Wert von insgesamt mehreren Mio. Franken waren. Diese Liegenschaften wurden in der Zwischenzeit teilweise veräussert. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde weisen die Beschwerdeführer selber darauf hin, dass sie immer noch Eigentümer von zwei Liegenschaften im Wert von mehreren Mio. Franken sind, welche nach ihren Ausführungen nach wie vor erheblich mit Grundpfändern belastet sind. Es ist offensichtlich, dass Grundeigentum einen Vermögenswert darstellt, der in einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit den Schulden anzuführen ist. Ebenso ergeben sich aus Liegenschaften Zinseinnahmen, welche zusammen mit den Schuldzinsen als Einkommen oder Verlust anzugeben sind. Die Annahme der kantonalen Behörde ist nicht willkürlich, das Gesuch vom 26. September 2001, welches lediglich die IV-Rente als Einkommen anführt und über den Zinsensaldo sowie über die Vermögenslage kein Wort verliert, sei unvollständig. Zudem bestehen Widersprüche zwischen dem Gesuch selber und den Beilagen (insbesondere der Steuererklärung und den Saldobestätigungen), indem ersteres einfache wirtschaftliche Verhältnisse vorgibt, während letztere auf komplizierte Einkommens- und Vermögensstrukturen schliessen lassen. 
 
 
d) Der Obergerichtspräsident hat das Gesuch vom 26. September 2001 unter anderem wegen ungenügender Mitwirkung abgewiesen, ohne den Gesuchstellern Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. 
Aus dem Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 ergibt sich, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jenem Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht worden war. Dieser musste den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben um weitere Auskünfte ersuchen. Schliesslich wies er das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Dagegen wurde Rekurs erhoben. Der Obergerichtspräsident ersuchte im Rahmen jenes Rekursverfahrens den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wiederum mit drei Schreiben um weitere Auskünfte. 
 
 
Ferner führte er eine Zeugeneinvernahme durch. Schliesslich verneinte er die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der entsprechenden undurchsichtigen Vermögensverhältnisse, aber auch aufgrund der im Bedarfsfall offensichtlich stets zur Verfügung stehenden notwendigen Geldmittel, und er begründete diesen Entscheid ausführlich. Entsprechend entschied der Verwaltungsgerichtspräsident am 30. März 2001. In Berücksichtigung dieser Vorgeschichte hätte sich der Anwalt der Beschwerdeführer nicht damit begnügen dürfen, in seinem Gesuch lediglich auf die IV-Rente hinzuweisen. Vielmehr hätte er sich mit diesen Entscheiden auseinander setzen und im Einzelnen darlegen müssen, weshalb deren Schlussfolgerungen nicht oder nicht mehr zutreffen. Indem der Obergerichtspräsident den Beschwerdeführern bei dieser Vorgeschichte keine Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs gab, sondern dieses abwies, hat er weder Art. 100 Abs. 2 ZPO OW willkürlich angewendet noch Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. 
 
4.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die kantonale Behörde Akten beigezogen habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Grundsätzlich haben die Gesuchsteller gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, zu aus Drittverfahren beigezogenen Akten Stellung nehmen zu können (oben E. 2b). Vorliegend kann auf das Aufheben des angefochtenen Entscheids aus folgendem Grund gleichwohl verzichtet werden. 
Aus dem Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 ergibt sich, wie bereits dargestellt, dass sich die Beschwerdeführer in jenem Verfahren wiederholt zu den dort eingereichten Akten und zum Ergebnis des Beweisverfahrens äussern konnten. Zudem wies sie der Obergerichtspräsident im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darauf hin, dass er jene Akten beiziehe. Hätten die Beschwerdeführer den Wunsch gehabt, sich nochmals zu jenen Akten, bzw. zu den Entscheiden zu äussern, hätten sie sich nach Treu und Glauben beim Obergerichtspräsidenten melden und dies verlangen müssen. Sie machen nicht geltend, dies wäre ihnen vor dem Entscheid vom 26. Oktober 2001 nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage muss der angefochtene Entscheid nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden. 
5.- Durfte die kantonale Behörde das Gesuch ohne Verfassungsverletzung wegen ungenügender Mitwirkung der Gesuchsteller abweisen, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführer tatsächlich bedürftig sind. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass der Obergerichtspräsident im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung ausgeführt hat, weshalb er die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer verneint hat. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisieren. Sie müssen deutlich dartun, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht nur falsch, sondern willkürlich sind (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a mit Hinweis). Was die Beschwerdeführer in pauschaler und unbelegter Weise gegen die einlässlichen Ausführungen des Obergerichtspräsidenten vorbringen, genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
 
6.-Bei dieser Sachlage muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer stellen auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist nach Art. 152 OG ebenfalls Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht. Sie ist auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mangels vollständiger und widerspruchsfreier Angaben hinsichtlich der finanziellen Situation zu verneinen. Zudem muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 10. Januar 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: