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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.441/2004 /bie 
 
Urteil vom 10. Januar 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Althaus, 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Bezirksgericht Brugg, Gerichtspräsidium, Hauptstrasse 60, 5200 Brugg AG. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Eheschutz; superprovisorische Verfügung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Brugg, Gerichtspräsidium, 
vom 15. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute Y.________ und X.________ regelten mit aussergerichtlicher Trennungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 ihr Getrenntleben. Am 22. September 2004 gelangte Y.________ an das Bezirksgerichtspräsidium Brugg und verlangte gestützt auf Art. 175 f. ZGB vom Eheschutzrichter die Feststellung, dass sie zum Getrenntleben berechtigt sei, sowie die Regelung des Getrenntlebens. Mit Eingabe vom 11. November 2004 ersuchte Y.________ das Bezirksgerichtspräsidium um die Anordnung vorläufiger Massnahmen betreffend Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder. Am 15. November 2004 verfügte das Gerichtspräsidium gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 16. Juni 2004 vorläufig sofort, dass X.________ seiner Ehefrau an ihren Unterhalt und denjenigen der drei Kinder monatlich Fr. 4'000.-- zuzüglich Kinderzulagen bezahlen muss. 
B. 
X.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 15. November 2004 aufzuheben. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksgerichtspräsidium schliesst ebenfalls sinngemäss auf die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
C. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2004 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 226 E. 1 S. 228; 130 II 249 E. 2 S. 250). 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG, unter Vorbehalt von - hier nicht massgebenden - Ausnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 OG). Die Rechtsprechung legt den Begriff des kantonalen Rechtsmittels weit aus und versteht darunter nicht nur ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel, sondern jeden Rechtsbehelf, der dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; 120 Ia 61 E. 1a S. 62; 110 Ia 136 E. 2a S. 137; 94 I 459 E. 2 S. 461). 
1.2 Nach aargauischem Prozessrecht erlässt der Gerichtspräsident die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) im summarischen Verfahren (§ 42 Ziff. 2 lit. d EGZGB/AG; § 300 Abs. 1 ZPO/AG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu § 300 ZPO/AG). In diesem Summarverfahren kann der Richter vorläufige Massnahmen (§ 294 Abs. 1 ZPO/AG), sog. superprovisorische Verfügungen treffen. Nach der superprovisorischen Gutheissung des Gesuchs muss notwendigerweise die Gegenpartei angehört werden, worauf ein weiterziehbarer Summarentscheid ergeht (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 1 und 2 zu § 294 ZPO/AG). Die vorläufigen Massnahmen können vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden und fallen mit dem formell rechtskräftigen Entscheid im summarischen Verfahren dahin (§ 294 Abs. 2 ZPO/AG), wenn sie nicht vorher aufgehoben oder abgeändert worden sind (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 5 und 7 zu § 294 ZPO/AG). 
 
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die vorläufige Massnahme, mit welcher der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist. Nach dem Dargelegten erhält der Beschwerdeführer vom kantonalen Richter nach Anhörung von Amtes wegen einen Entscheid (den Summarentscheid), mit welchem die angefochtene superprovisorische Verfügung dahinfallen wird (vgl. Urteil 5P.307/2004 vom 6. Oktober 2004 betreffend die Regelung nach ZPO/VD). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, dass die Aufhebung oder Abänderung der superprovisorischen Verfügung nicht rückwirkend angeordnet werden könnte, in welchem Fall kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten wäre. Unter diesen Umständen kann mangels Substantiierung auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brugg, Gerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: