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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.374/2005 /sza 
 
Urteil vom 10. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ Versicherung, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Invalidenversicherung, 
c/o Bundesamt für Sozialversicherung, (BSV), Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Subrogation, 
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dr. med. Y.________ wurde am 16. Dezember 1993 beim Überqueren der Bahnhofstrasse in St. Gallen auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto erfasst und erlitt schwere Verletzungen, unter anderem ein Schädel-/Hirntrauma. Er war bis 13. Januar 1994 hospitalisiert und hielt sich anschliessend bis 11. März 1994 in einer Rehabilitationsklinik auf. Danach nahm er seine selbständige Arbeit in der Arztpraxis zu 100 %, jedoch "bedingt leistungsfähig", wieder auf. Die X.________ Versicherung (Beklagte und Berufungsklägerin) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. 
Die Eidgenössische Invalidenversicherung (Klägerin und Berufungsbeklagte), handelnd durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), erachtete Y.________ mit Vorbescheid vom 5. Juli 1996 als zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle St. Gallen sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 1996 ab 1. Mai 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Am 12. November 1997 teilte die SVA Y.________ mit, eine erste Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens bezeichnete der behandelnde Arzt den Geschädigten (Y.________) ab 1. Januar 2000 als 100 % arbeitsfähig, wobei dieser erklärte, er fühle sich völlig leistungsfähig. Die Rentenleistungen wurden per 31. Mai 2000 eingestellt. Insgesamt erbrachte die Klägerin Leistungen im Betrag von Fr. 99'588.35. 
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 17. Juli 1996 der Beklagten gestützt auf Art. 52 aIVG Rückgriffsansprüche an und machte am 15. Mai 1997 eine erste Regressforderung für die von ihr ausgerichteten Leistungen vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1997 in Höhe von Fr. 41'489.50 geltend. Die Beklagte bestritt die Forderung der Klägerin am 26. Mai 1997 mit der Begründung, der Geschädigte habe mangels relevanter Einkommenseinbusse keinen gesetzlichen Rentenanspruch. 
Die Beklagte einigte sich am 26. Mai 1997 in einem Vergleich mit dem Geschädigten über die Direktschadens- und Genugtuungsansprüche. Für vorübergehenden Erwerbsausfall bis 31. März 1997 bezahlte sie Fr. 50'000.--, als kapitalisierte Entschädigung für Erwerbsausfall ab 1. April 1997 Fr. 440'000.--. 
Am 3. März 2003 stellte die Klägerin beim Kreisgericht St. Gallen das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 99'588.35 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. 6. 2000 zu bezahlen. Das Kreisgericht St. Gallen hiess die Klage mit Entscheid vom 12. Mai 2004 vollumfänglich gut. Es erwog, dass auf das vorliegende Verfahren die Art. 72-75 ATSG (SR 830.1) noch keine Anwendung fänden, sondern sich der Regress der Klägerin nach Art. 52 aIVG und damit sinngemäss nach Art. 48ter aAHVG richte. Das Kreisgericht stellte sodann fest, die Beklagte bestreite einzig, dass die Klägerin mit der Ausrichtung der Rente an den Geschädigten "gesetzliche Leistungen" im Sinne von Art. 48ter aAHVG erbrachte hatte. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Klägerin habe "gesetzliche Leistungen" erbracht und bejahte die Subrogation gemäss Art. 52 aIVG in Verbindung mit Art. 48ter aAHVG. 
B. 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Juli 2005 die von der Beklagten gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhobene Berufung ab. Das Kantonsgericht ging davon aus, dass die Klägerin die Beweislast für Bestand und Umfang der eingeklagten Forderung treffe. Die Klägerin hat zudem nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nachzuweisen, dass es sich bei den von ihr ausgerichteten Leistungen um gesetzliche gehandelt habe; da jedoch die Leistungen von der Klägerin in einer Verfügung festgesetzt wurden, welche in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen war, hielt das Kantonsgericht dafür, der Beklagten sei - unter Vorbehalt der Nichtigkeit und der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - die "Einrede" verwehrt, dass es sich bei den ausbezahlten Leistungen nicht um gesetzliche gehandelt habe. 
C. 
Die Beklagte hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juli 2005 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der Berufung stellt sie die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Bestand, den Umfang und die Rechtmässigkeit der IV-Rentenverfügung und somit den Bestand der Regressforderung bejaht habe; ausserdem sieht sie eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass die Vorinstanz das Vorhandensein eines Erwerbsschadens stillschweigend angenommen habe, ohne dass die Klägerin den Bestand und Umfang eines Schadens behauptet bzw. nachgewiesen habe. 
D. 
Die Klägerin stellt in der Antwort die Anträge, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Jeder Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt ein Interesse voraus, das heisst die Klage ebenso wie das Rechtsmittel muss dem Rechtsuchenden im Falle der Gutheissung einen praktischen Nutzen verschaffen (vgl. BGE 126 III 198 E. 2b; 120 II 5 E. 2a mit Hinweisen). 
1.1 Die Klägerin bestreitet in der Antwort zu Unrecht, dass die Beklagte im Falle der Gutheissung der Berufung einen praktischen Nutzen hätte. Die Beklagte ist von den kantonalen Gerichten zur Leistung eines Betrages von Fr. 99'588.35 nebst Zins an die Klägerin verpflichtet worden. Dass ihr die Aufhebung dieser Verpflichtung einen praktischen Nutzen verschaffen würde ist offensichtlich und bedarf keiner Begründung. Es ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Betrag bei Gutheissung des Rechtsmittels dem Geschädigten ausrichten müsste, mit dem sie (offenbar vorbehaltlos) einen Vergleich geschlossen hat. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das Rechtsschutzinteresse entfiele, wenn die Beklagte im Falle der Gutheissung an einen Dritten leisten müsste. 
1.2 Das Bundesgericht hat zwar unter Verweis auf die einschlägige Botschaft bemerkt, die Rechtsposition des Haftpflichtigen bleibe durch die Subrogation gemäss Art. 52 aIVG in Verbindung mit Art. 48ter aAHVG "grundsätzlich unberührt"; er habe lediglich einen Teil seiner Schuld dem Sozialversicherer statt dem Geschädigten gegenüber zu begleichen (BGE 124 V 174 E. 3b S. 177; 124 III 222 E. 3). Aus dieser allgemeinen materiellen Rechtslage kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin für den vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin habe. Denn die Beklagte bestreitet gerade ihre Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Betrages gegenüber der Klägerin mit der Behauptung, die Voraussetzungen ihrer Zahlungspflicht seien nicht oder mindestens im Verhältnis zur Klägerin nicht gegeben, weil diese keinen Anspruch durch Subrogation erworben habe. 
2. 
Die Berufung ist zulässig in Zivilrechtsstreitigkeiten (Art. 46 OG). Darunter versteht die Rechtsprechung ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen solchen Personen und einer Behörde, die nach Bundesrecht die Stellung einer Partei einnimmt. Entscheidend ist dabei, dass die Parteien nach ihren Rechtsbegehren und Sachvorbringen Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 128 III 250 E. 1a S. 252 mit Verweisen; vgl. auch BGE 129 III 301 E.1.2.2; 129 III 415 E. 2.1). 
2.1 Auf den vorliegenden Fall finden unbestrittenermassen die Art. 52 aIVG und Art. 48ter aAHVG Anwendung. Danach gingen die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen im Zeitpunkt des Schadenereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen auf die Invalidenversicherung über. Mit der Subrogation entstand kein neuer, selbständiger Anspruch des Sozialversicherers. Er übernahm durch Legalzession den Haftpflichtanspruch des Geschädigten mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (BGE 124 V 174 E. 3b S. 177; 124 III 222 E. 3 S. 225, je mit Hinweisen). 
2.2 Der Haftpflichtanspruch des Geschädigten, in den die Klägerin nach ihren Sachvorbringen durch Subrogation gemäss Art. 52 aIVG in Verbindung mit Art. 48ter aAHVG eingetreten ist und den sie gegenüber der Beklagten geltend macht, stützt sich auf bundesprivatrechtliche Normen (Art. 41 ff. OR bzw. Art. 58 ff./65 SVG). Es handelt sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit, woran nichts ändert, dass die Gültigkeit der Subrogation umstritten ist. Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Berufung grundsätzlich eingetreten werden. 
3. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). 
3.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie den Bestand eines Schadens ohne Durchführung eines Beweisverfahrens stillschweigend angenommen habe, obwohl dies die Beklagte (auch substanziiert) bestritten habe. Sie bezieht sich dabei auf Klageantwort, Duplik und Berufung, wo sie ausgeführt habe, dass die Klägerin für die eingeklagte Forderung die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast trage. Sie hält dafür, die eingeklagte Forderung umfasse "selbstverständlich" nicht bloss die Tatsache, dass die Klägerin Leistungen erbracht habe, sondern auch die Tatsache, dass der Geschädigte einen sachlich und zeitlich kongruenten Schaden erlitten habe. Die Vorinstanz hat materiell allein die Frage beurteilt, ob die Klägerin im Sinne von Art. 48ter aAHVG dem Geschädigten "gesetzliche Leistungen" ausgerichtet habe. Sie ist damit sinngemäss mit der ersten Instanz davon ausgegangen, dass die Beklagte einzig die Voraussetzung der Subrogation im Sinne von Art. 52 aIVG in Verbindung mit Art. 48ter aAHVG bestritten hatte. 
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst dargelegt, dass die Klägerin die Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen trägt. Sie ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, die den Anspruch des Geschädigten durch Legalzession erworben hat, die Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs nachzuweisen hat. Die Klägerin hat gemäss Art. 8 ZGB insbesondere zu beweisen, dass der Geschädigte durch den Betrieb des Motorfahrzeuges des bei der Beklagten versicherten Halters verletzt wurde und dass dieser dadurch (adäquat kausal) einen Schaden erlitten hat (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 SVG). Da die Klägerin gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs trug, oblag ihr insbesondere die Substanziierung des von ihr eingeklagten (Erwerbs-) Schadens. Die Beklagte vertritt insofern sinngemäss die Ansicht, die Klägerin hätte den vom Geschädigten erlittenen Erwerbsausfall detailliert und in der konkreten Höhe nachweisen müssen. 
3.3 Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Normen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3e S. 188; 108 II 337 E. 2, 3). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Die massgebenden Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Verweisen). Den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der bei der Beklagten versicherte Motorfahrzeughalter den Fussgänger Y.________ auf dem Fussgängerstreifen verletzte, dieser sich deswegen während längerer Zeit einer Spital- und Klinikbehandlung unterziehen musste und er danach zwar vollzeitlich, aber "bedingt leistungsfähig" seine selbständige Tätigkeit wieder aufnahm. Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Vorinstanz mangels Bestreitung aufgrund dieser Darstellung von ihrer grundsätzlichen Haftung für den durch die Verletzung des Geschädigten entstandenen Schadens ausgehen durfte. Sie bestreitet auch nicht, dass die Klägerin einen Schaden aus Erwerbsausfall mindestens implizit in einer der von ihr ausgerichteten Rentenleistungen übersteigenden Höhe behauptete. 
3.4 Bundesrechtlich besteht keine Verpflichtung, über behauptete Tatsachen Beweis zu führen, die unbestritten geblieben sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 254/N 12; Hausheer/ Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10, S. 285/N 79). Die Vorinstanz konnte aber ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass die grundsätzliche Haftung der Beklagten für Erwerbsausfall des Geschädigten in mindestens der Höhe des eingeklagten Betrages - und damit die Tatsache eines verletzungsbedingten Erwerbsausfalls in mindestens dieser Höhe - unbestritten sei. Denn aus der allgemeinen Erörterung über die Beweislast - von der auch die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausgeht - musste sie keine konkrete Bestreitung einzelner Haftungsvoraussetzungen und insbesondere der Höhe des vom Geschädigten erlittenen Erwerbsausfalls ableiten. Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, sie habe den Erwerbsausfall des Geschädigten (auch substanziiert) bestritten. Denn sie belegt dies nicht in einer den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise, weshalb davon im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden kann. Da die Beklagte dem Geschädigten aktenkundig vergleichsweise ein Mehrfaches des eingeklagten Betrages unter dem Titel Erwerbsausfall bezahlt hatte, bestand für die Klägerin kein Anlass, ihre Forderung aus Subrogation insoweit näher zu substanziieren. Die Vorinstanz ist ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, der vom Verletzten erlittene Erwerbsschaden sei grundsätzlich unbestritten. 
3.5 Die Behauptung der Klägerin, der Geschädigte habe wegen seiner durch den haftpflichtversicherten Motorfahrzeughalter verursachten Verletzung mindestens Fr. 99'425.-- weniger verdient, als wenn er nicht verletzt worden wäre, erlaubt die Subsumtion unter die massgebenden Normen des Bundesrechts. Die Vorinstanz hat Art. 8 ZGB nicht verletzt, wenn sie einen Schaden des Verletzten aus Erwerbsausfall in mindestens dieser Höhe (plus Fr. 163.35 für Arztberichte) ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. 
4. 
Die Vorinstanz hat zur bestrittenen Anspruchsvoraussetzung der Subrogation der Klägerin gemäss Art. 52 aIVG und Art. 48ter AHVG zunächst dargelegt, dass die Legalzession nach diesen Bestimmungen nur Leistungen umfasst, zu deren Ausrichtung die Klägerin gesetzlich verpflichtet ist. Sie hat davon unter Verweis auf die Lehre Leistungen ausgeschlossen, welche darüber hinausgehen und insbesondere freiwillig oder aus Irrtum erfolgen (Gerhard Stoessel, Das Regressrecht der AHV/IV gegen den Haftpflichtigen, Diss. Zürich 1982, S. 72; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., Bern 1998, S. 217; Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Fribourg 1998, Rz. 980, 1008). 
4.1 Mit der ersten Instanz hat das Kantonsgericht erwogen, die Voraussetzung der gesetzlichen Leistungen im Sinne von Art. 48ter aAHVG sei erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen in einer Verfügung festgesetzt wurden, soweit diese weder nichtig noch mit einem Mangel behaftet sei, der nach der Praxis zur Wiedererwägung führen kann (BGE 110 V 176 E. 2a). Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und aus prozessökonomischen Überlegungen gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass das Sachgericht in einem Regressprozess zur - vorfrageweisen - Feststellung der Leistungsansprüche nach dem IVG nicht noch einmal denselben Aufwand zu treiben habe, wie die zuständigen Behörden der Sozialversicherung. Die Beklagte rügt diese Erwägung nicht als bundesrechtswidrig, weshalb kein Anlass besteht, die einleuchtend begründete Auslegung der Vorinstanz einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Beklagte bringt einzig vor, die Rentenverfügung vom 3. September 1996 sei offensichtlich unrichtig, weshalb die Zivilgerichte nicht daran gebunden seien. Sie beanstandet insofern, die Vorinstanz habe die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenverfügung zu Unrecht verneint und ihr in Verletzung von Art. 8 ZGB vorgehalten, sie habe die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung nicht dargelegt. 
4.2 Die Ausführungen der Beklagten zum angeblich fehlenden und eventuell falschen Einkommensvergleich als Grundlage der Rentenverfügung finden in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids keine Stütze (Art. 63 Abs. 2 OG). Sie sind neu und daher nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG in fine). Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung als nicht dargelegt erachtet habe, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt für die Behauptung der massgebenden Tatsachen (die im vorliegenden Verfahren, wie erwähnt, als Noven unzulässig sind) die Darlegung der Rechtslage nicht. Dass sich die Beklagte zur Auslegung der Normen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen in ihren Rechtsschriften im kantonalen Verfahren geäussert hat, kann daher nicht als Behauptung der massgebenden, im Falle der Bestreitung beweisfähigen Tatsachen qualifiziert werden. 
5. 
Die Berufung ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beklagte hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen Klägerin deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: