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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.215/2005 /bnm 
 
Urteil vom 10. Januar 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Rechtsvorschlag, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Oktober 2005 (SK 05 124). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt der Stadt Luzern stellte in der von X.________ gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 1 am 15. Juni 2005 den Zahlungsbefehl zu. Die Zustellung erfolgte an die Ehefrau des Schuldners, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am 2. August 2005 gelangte X.________ an den Amtsgerichtspräsidenten III als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Aufhebung (eigentlich: Nichtzulassung) des Rechtsvorschlages. Mit Entscheid vom 28. September 2005 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht ein und stellte fest, dass die Erhebung des Rechtsvorschlages an keinem Nichtigkeitsgrund leide. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2005 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, es seien der angefochtene Entscheid und die Zulassung des Rechtsvorschlages aufzuheben. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2005 an das Betreibungsamt mit der Frage gewandt habe, ob der am 15. Juni 2005 erhobene Rechtsvorschlag gültig sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin spätestens am 21. Juni 2005 vom angeblich zu Unrecht zugelassenen Rechtsvorschlag Kenntnis gehabt, so dass die Beschwerde vom 2. August 2005 nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit unzulässig sei. Im Übrigen sei der Rechtsvorschlag gültig, da die Ehefrau des Betreibungsschuldners den Zahlungsbefehl entgegennehmen und auch Rechtsvorschlag erheben durfte, zumal der Betreibungsschuldner den Rechtsvorschlag nachträglich ausdrücklich genehmigt habe. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, dass die nachträgliche Genehmigung des Rechtsvorschlages durch den Betreibungsschuldner gültig sei. Dieses Vorbringen geht fehl. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann (Art. 64 Abs. 1 SchKG), ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, unter Vorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass die Person, welche Rechtsvorschlag erklärt, zur Vertretung des Betreibungsschuldners nicht ermächtigt ist (BGE 97 III 113 S. 115 f.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 22 zu Art. 74). Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, dass der Zahlungsbefehl der Ehefrau des Betreibungsschuldners rechtswirksam zugestellt worden ist. Die obere Aufsichtsbehörde hat daher zu Recht angenommen, dass die Ehefrau den Rechtsvorschlag erheben durfte. Der Einwand, dass der Betreibungsschuldner den Rechtsvorschlag nachträglich nicht habe genehmigen können, geht ins Leere: Macht der Betreibungsgläubiger - wie hier die Beschwerdeführerin - geltend, die Person, welche den Rechtsvorschlag erklärt habe, sei dazu nicht ermächtigt, so hat das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde zu prüfen, wie es mit der Vertretungsbefugnis bestellt sei (BGE 97 III 113 S. 116). Im konkreten Fall hat der Betreibungsschuldner auf Nachfrage der unteren Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Genehmigung des Rechtsvorschlages erklärt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde die Zulassung des Rechtsvorschlages in der strittigen Betreibung bestätigt hat. 
2.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob - wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht - die Eingabe vom 21. Juni 2005 an das Betreibungsamt als rechtzeitige und an die zuständige Behörde weiterzuleitende Beschwerde zu behandeln gewesen wäre und die obere Aufsichtsbehörde zu Recht verspätete Beschwerdeführung annehmen durfte. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt der Stadt Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Januar 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: