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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_685/2007 
 
Urteil vom 10. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
S.________, 1958, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsberater und Treuhänder 
R.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene S.________ war als Maler der A._________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 23. Februar 2001 und am 22. März 2003 Opfer zweier Auffahrunfälle wurde. Mit Entscheid vom 26. Januar 2005 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den gestützt auf die Verfügung vom 23. April 2004 ergangenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004, mit welchem die SUVA ihre Leistungen per 31. Mai 2004 eingestellt hatte, auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. 
Der Versicherte wurde daraufhin durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) begutachtet. In der Folge bestätigte die SUVA ihre Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 mit Verfügung vom 21. Juni 2006 und mit Einspracheentscheid vom 13. September 2006. 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt S.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist Folgendes: Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 127 V 102). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung - bzw. im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 22. März 2006 in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass beim Versicherten weder organisch hinreichend erklärbare oder psychische Unfallfolgen vorliegen, noch die typischen Symptome nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule gegeben sind, weshalb die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Mai 2004 rechtens war. 
3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens vorbringt, vermag keine Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen: Zwar trifft es zu, dass in der Zusammenfassung des den Gutachtern vorliegenden Dossiers ein Bericht erwähnt wurde, welcher sich auf eine andere versicherte Person bezieht. Da jedoch weder in der Anamnese noch in der Beurteilung weiter auf diesen Bericht eingegangen wurde, vermag dieser Umstand noch nicht das ganze Gutachten als wertlos erscheinen zu lassen. Ob der Umfang der Schulterbeschwerden richtig wiedergeben wurde, kann offen bleiben, da auch der Versicherte nicht geltend macht, diese seien unfallkausal. Bezüglich der Unfallkausalität der Kieferbeschwerden steht das Gutachten nicht im Widerspruch zum schädel-, kiefer- und gesichtschirurgischen Teilgutachten vom 24. Januar 2006. Zwar bejahen die Kieferchirurgen einen Kausalzusammenhang zwischen den Kiefergelenkschmerzen und den Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS); wie jedoch im Hauptgutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wurde, sind die HWS-Beschwerden degenerativer Natur und nicht unfallkausal. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die MEDAS-Gutachter den Tinnitus nicht übersehen, sondern einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 23. Februar 2001 und 22. März 2003 einerseits und den vom Versicherten geklagten Hörbeschwerden andererseits ausdrücklich verneint. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass eine medizinische Fachperson einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und dem Tinnitus bejaht hätte. Gegenüber Dr. med. T.________ hat sich der Versicherte im Übrigen dahingehend geäussert, dass er bereits vor dem ersten Unfall unregelmässig ein Pfeifen im rechten Ohr verspürt habe. Aus diesen Gründen ist auch bezüglich der Unfallkausalität des Tinnitus auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. 
3.3 Somit haben Vorinstanz und Verwaltung dem MEDAS-Gutachten zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt; die Feststellung, dass nach dem 31. Mai 2004 überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen haben, ist nicht zu beanstanden. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid waren somit rechtens. 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. Januar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Holzer