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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_955/2012 
 
Verfügung vom 10. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Nützi 
und/oder Thomas Christmann, Nützi & Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und/oder Dr. Matthias Wiget, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 6. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_955/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann