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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_744/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O._______, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 12. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
O._______, geboren 1968, arbeitete in S.________ jeweils im Sommer in einem Maler- und Gipsergeschäft und war im Winter als Taxifahrer beschäftigt, als er gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers am 24. August 2010 "beim Putz ausreiben in ein Loch getreten und gefallen" sei. Es zeigten sich Schürfungen am rechten Unterschenkel, die Magnetresonanzuntersuchung ergab keine ossäre Läsion, jedoch einen Binnenschaden im Hinterhorn des Innenmeniskus. Gemäss der diagnostischen Arthroskopie durch Dr. med. A.________, Zentrum X.________, vom 30. November 2010 war diese Läsion nicht durchgehend, weshalb der Arzt mit einer spontanen Heilung rechnete und eine Resektion und auch eine Verankerungsnaht als nicht erforderlich erachtete. Indessen klagte der Versicherte auch nach konservativer Behandlung und einem Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 25. Mai bis zum 29. Juni 2011 über anhaltende Kniebeschwerden. Gestützt auf die Einschätzung ihrer Kreisärztin Frau Dr. med. B.________ vom 20. Januar 2012 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher O._______ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, den Fall mit Verfügung vom 25. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 10. April 2012 ab und stellte ihre Versicherungsleistungen per 15. September 2011 ein mit der Begründung, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 12. September 2013 ab. 
 
C.   
O._______ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen auch über den 15. September 2011 hinaus, eventualiter auf Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen. Er beantragt des Weiteren eine höhere Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Auch für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte betreffend die Augenverletzung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur die Kniebeschwerden, sondern auch die Folgen einer am 30. Oktober 1997 erlittenen Augenverletzung in einem Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen seien, zumal er am 24. August 2010 wegen eingeschränkter Sehkraft gestürzt sei. 
Entscheidwesentlich ist diesbezüglich, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). 
An diesen Voraussetzungen scheitert es hier schon deshalb, weil die Behandlung der am 30. Oktober 1997 erlittenen Augenverletzung zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Einspracheentscheides vom 10. April 2012 noch andauerte. Die SUVA sicherte dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für eine am 11. Mai 2012 geplante Operation zu. Auch in der Zwischenzeit ist es, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht zu einem Fallabschluss gekommen. Eine Ausdehnung des Verfahrens war daher nicht angezeigt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, dass die anhaltenden Kniebeschwerden entgegen der Einschätzung von SUVA-Kreisärztin Frau Dr. med. B.________ unfallbedingt seien. 
 
3.1. Es fällt diesbezüglich zunächst in Betracht, dass bei der Magnetresonanzuntersuchung drei Tage nach dem Unfall ein Binnenschaden am Hinterhorn des Innenmeniskus festgestellt wurde. Der Unfallmechanismus schliesst eine solche Verletzung nach Auffassung von Frau Dr. med. B.________, SUVA Versicherungsmedizin, indessen aus (Bericht vom 20. Januar 2012). Sie stützt sich dabei auf die Angaben des operierenden Arztes Dr. med. A.________, wonach es am 24. August 2010 zu einer Prellung (und nicht zu einer Distorsion) gekommen sei. Die Folgen einer Kniekontusion würden erfahrungsgemäss innert wenigen Wochen, spätestens nach einigen Monaten abklingen. Im Übrigen sei die Meniskusläsion ohnehin nicht behandlungsbedürftig gewesen. Dr. med. A.________ liess es am 30. November 2010 bei einer diagnostischen Arthroskopie bewenden, weil die Läsion am Hinterhorn nicht durchgehend und daher eine spontane Heilung zu erwarten war. Am 20. Dezember 2011 berichtete er, dass der damals noch geklagte Schmerz auch nicht an der betreffenden Stelle zu lokalisieren sei, weshalb er von einem weiteren Eingriff abriet. Dass das mediale Meniskus-Hinterhorn rechts am 10. Mai 2013 dennoch partiell reseziert wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich Dr. med. A.________ in seinem Operationsbericht zur Unfallkausalität nicht äussert. Gestützt auf diese insgesamt übereinstimmenden und schlüssigen ärztlichen Angaben ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 24. August 2010 keine Verletzung zugezogen hat, die geeignet gewesen wäre, zu länger anhaltenden Beschwerden zu führen, und namentlich die nach dem Unfall festgestellte, zwischenzeitlich operierte Schädigung am rechten Knie nicht dadurch verursacht wurde.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Selbst wenn dies jedoch nachgewiesen werden könnte, wäre damit nicht erstellt, dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht worden sind. Die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3).  
 
3.3. Der Versicherte beruft sich schliesslich auf die Einschätzung seines behandelnden Rheumatologen Dr. med. V.________, wonach sich eine posttraumatische Arthrose gebildet habe. Die diesbezüglichen Stellungnahmen sind jedoch widersprüchlich und lassen sich nach Lage der Akten auch nicht anhand von bildgebenden Untersuchungen belegen. So berichtete Dr. med. V.________ am 16. Mai 2011, dass eine entsprechende Abklärung vom 10. Mai 2011 unauffällig und altersentsprechend gewesen sei. Gemäss seiner Stellungnahme vom 24. September 2011 zeigte sich hingegen anhand des gleichen Röntgenbildes eine beginnende Arthrose. Am 6. Mai 2013 stellte er, ohne Angabe von weiteren bildgebenden Untersuchungen, die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Gonarthrose. In den Berichten über die diagnostische Arthroskopie vom 30. November 2010 sowie über die durch die Ärzte der Klinik Y.________ veranlassten Magnetresonanzuntersuchungen vom 1. Juni 2011 und vom 23./24. Juni 2011 hat ein entsprechender Befund keine Erwähnung gefunden. Auch in anderen ärztlichen Stellungnahmen findet die Diagnose einer posttraumatischen Arthrose keine Stütze.  
 
3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen damit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Frau Dr. med. B.________ zu begründen und es bestehen auch nach Lage der Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Angesichts der Prellung, die sich der Versicherte am 24. August 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; RKUV 1985 Nr. K 613 S. 19 E. 3a) zugezogen hat, und des bei einer solchen Verletzung zu erwartenden Heilungsprozesses von wenigen Wochen, höchstens einigen Monaten, hat die SUVA ihre Leistungen daher zu Recht per 15. September 2011 eingestellt.  
 
4.   
Es wird schliesslich die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung gerügt. Indessen hat der Rechtsvertreter weder ein Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht noch in der für seinen Klienten erhobenen Beschwerde erklärt, dass er hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führe (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; siehe auch Urteil 8C_1003/2012 vom 10. April 2013 E. 5 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem unterliegenden Versicherten werden Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Der Rechtsvertreter reicht eine Honorarnote ein und macht für die Beschwerdeführung vor dem Bundesgericht einen Aufwand von 18 Stunden sowie Auslagen von Fr. 290.- geltend. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss werden für einen Normalfall Fr. 2'800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen (Urteil 8C_418/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). Es besteht kein Anlass, hier von diesem Ansatz abzuweichen, denn eine besondere sachverhaltliche oder rechtliche Komplexität ist nicht auszumachen und die Beschwerde beschränkt sich denn auch weitestgehend auf die Erörterung der medizinischen Berichte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei den in der Kostennote aufgeführten Auslagen ein Betrag von Fr. 277.- für 554 Kopien enthalten ist. Inwiefern diese notwendig gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar, nachdem bereits die Vorinstanz Barauslagen von Fr. 351.30 und davon Fr. 219.- für Kopien entschädigt hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo