Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
8C_849/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018 (AL.2017.00177). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer verlangte Reduktion der in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartetage bis zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung wie auch die eventualiter geforderte Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 9 AVIG unter Verweis auf den klaren Gesetzeswortlaut verweigerte, 
dass sie bezogen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, anderenfalls sei er gegenüber anderen versicherten Personen jüngeren Alters diskriminiert, erwog, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV läge nicht vor, da er auf Grund seines Alters (trotz der fehlenden Möglichkeit, die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG effektiv auszuschöpfen,) immer noch von einer höheren Höchstzahl an (effektiv zur Auszahlung gelangenden) Taggeldern profitiere als ein Versicherter jüngeren Alters, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt, 
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Januar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel