Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_720/2022
Urteil vom 10. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2022 (S 2021 139).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. November 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Oktober 2022 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2022,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 18. November 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz