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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 449/04 
 
Urteil vom 10. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1951, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, Haus "Walhalla", Am Bahnhofplatz, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 12. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1951, arbeitete in den Jahren 1989 bis 1995 in der Schweiz. Danach kehrte sie in ihre jugoslawische Heimat (heute: Serbien und Montenegro) zurück und war dort auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Schwiegervaters tätig. Am 26. Juli 1999 meldete sie sich über die jugoslawische Verbindungsstelle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte medizinische Akten, darunter Austrittsberichte über Hospitalisationen im Spital X.________ in der Zeit vom 10. bis 28. September und vom 27. Oktober bis 9. November 1992, wo der Versicherten wegen eines Tumors die linke Niere entfernt werden musste, sowie ein Gutachten, welches am 5. Februar 1999 in Y.________ erstellt wurde, ein. Danach litt B.________ neben dem Status nach einer Nierenentfernung links an einer Hyperthyreose bei Morbus Basedow, an arterieller Hypertonie und an einer chronischen Bronchitis. Da die Verwaltung zur Überzeugung gelangte, weder die Nierenkrankheit noch die Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion) würden die Versicherte an körperlichen Aktivitäten hindern, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. März 2000 ab. 
Am 21. Mai 2002 meldete sich B.________ erneut bei der Invalidenversicherung. Neben den bereits bekannten Gesundheitsschäden machte sie Rückenbeschwerden geltend. Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene medizinische Berichte aus Jugoslawien ein und legte sie dem bei ihrem medizinischen Dienst tätigen Arzt, Dr. med. F.________, vor. Dieser erwog, seit der Ablehnungsverfügung habe sich wenig verändert. Die Versicherte befinde sich nach der Nierenentfernung von 1992 in einem guten Allgemeinzustand. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wiederum ab. Diese Ablehnung wurde mit Einspracheentscheid vom 3. April 2003 bekräftigt. 
B. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Mai 2004). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 12. Mai 2004 sei aufzuheben und ihr Rentenbegehren sei zu schützen. Eventuell sei die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung zurückzuweisen. 
Mit einer weitern Eingabe vom 25. August 2004 legt B.________ deutsche Übersetzungen von verschiedenen Arztzeugnissen in serbischer Sprache auf. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst - nachdem sie die neu aufgelegten ärztlichen Zeugnisse wiederum ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet hatte - auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Eingabe anzusetzen, beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, weil sie ihrem Rechtsvertreter erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Mandat erteilt habe. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete diese Massnahme, damit auch auf neuere ärztliche Zeugnisse eingegangen werden könne. 
Die Frist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht erstreckbar. Demnach kann der Beschwerdeführerin auch keine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Eingabe gewährt werden. Sie macht nicht geltend, sie sei aus unverschuldeten Gründen daran gehindert worden, rechtzeitig zu handeln. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4 OG) und wird einzig angeordnet, wenn er sich durch Stellungnahmen von Verfahrensbeteiligten aufdrängt. Er dient nicht dazu, die Frist von Art. 106 OG zu verlängern, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wird. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die nach den Regeln des intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, BGE 121 V 275 Erw. 6c), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art 16 ATSG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dafür anwendbaren Grundsätze der Rentenrevision (Art. 17 ATSG bzw. Art. 41 IVG, BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beginn eines Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner darin, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 8 lit. b und e des zur Beurteilung von invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüchen Angehöriger der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, gültig seit 1. Januar 1984) nur an Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, wobei diese Normen nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung beinhalten (BGE 121 V 264) und dass der Anspruch allein nach schweizerischem Recht bestimmt wird (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2). 
3. 
Gemäss den eben dargelegten Grundsätzen (Art. 87 Abs. 3 und IVV in Verbindung mit Art. 41 IVG) ist zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Erlass der ersten Ablehnungsverfügung vom 10. März 2000 bis zum Entscheid über die Einsprache am 3. April 2003 dermassen verschlechtert haben, dass nunmehr ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultiert. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, könne keine körperliche Arbeit mehr ausüben und sei im Haushalt auf Hilfe Dritter angewiesen. Sie verweist auf die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte, auf das Attest einer 80%igen Erwerbsunfähigkeit von Seiten des serbisch- und montenegrinischen Versicherungsträgers sowie auf den Umstand, dass sie immer nur einer körperlichen Tätigkeit nachgegangen sei und nichts anderes gelernt habe. Die IV-Stelle geht davon aus, seit der ersten Ablehnungsverfügung hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert. 
3.2 Die Verneinung eines Rentenanspruchs in der Verfügung vom 10. März 2000 beruhte auf einem medizinischen Gutachten von Dr. K.________, Gesundheitszentrum Y.________, vom 5. Februar 1999. Es wurden die Diagnosen eines Status nach lateraler Nephrektomie links, einer Hyperthyreose bei Morbus Basedow, einer arteriellen Hypertonie und einer einfachen chronischen Bronchitis gestellt. Die Gutachter kamen zum Schluss, es bestehe eine verminderte Arbeitsfähigkeit und eine "Invalidität ersten Grades", die Patientin sei jedoch zu physischer Arbeit fähig. Die IV-Stelle erachtete aufgrund der gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in ihrer Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfsarbeiterin als nicht eingeschränkt, womit ein Rentenanspruch verneint wurde. 
3.3 
3.3.1 Auch vor Erlass der zweiten Ablehnungsverfügung vom 19. Februar 2003 legte die IV-Stelle die medizinischen Akten Dr. med. F.________ vor. In dessen Stellungnahme vom 7. November 2002 werden als Diagnosen der Morbus Basedow und der Status nach Nephrektomie links angeführt. Der gute Gesundheitszustand nach der Nierenentfernung im Jahre 1992 habe sich kaum verändert. Trotz Intervention der Beschwerdeführerin, welche die Verwaltung auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufmerksam machte, lehnte die IV-Stelle ihre Leistungspflicht ab. 
3.3.2 Im Arztbericht des Dr. V.________ vom 5. März 2002 attestiert dieser der Beschwerdeführerin nun eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und präzisiert, nach schweizerischen Vorstellungen entspreche dies einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit. Einem Arztbericht vom 24. Juli 2000 lassen sich neben den bekannten Diagnosen auch diejenigen einer chronischen Pyelonepritis (Infektion der obern Harnwege mit Entzündung des Niereninterstitiums und Nierenbeckenkelchsystems), einer Microcalculosis, einer arteriellen Hypertonie, einer essentiellen Arrhythmie, einer chronischen Cholecystitis (Gallenblasenentzündung) und Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut) sowie einer chronischen Bronchitis entnehmen. Auf Nachfrage der IV-Stelle machte die Versicherte am 8. August 2002 zudem auf einen aktuellen Röntgenbefund aufmerksam, wonach sie an einer Skoliose und einer thoracolumbalen Spondylosis sowie an einer multilokalen Discopathie thoracal und lumbal (L1-L2) leide. Obwohl die Beschwerdeführerin die IV-Stelle im Anhörungsverfahren mehrfach auf diese Diagnosen aufmerksam machte, ging diese darauf weder in ihrer Verfügung noch in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid ein. 
3.4 Aufgrund der neu aufgeführten Diagnosen und der nunmehr attestierten Arbeitsunfähigkeit erscheint eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft. Auf jeden Fall bieten die sehr kurz gehaltenen Ausführungen des Dr. med. F.________ - welcher offenbar weiterhin einzig die früher in der Schweiz diagnostizierten Leiden (Nierenentfernung und Morbus Bechterew) als relevant erachtet - keine genügende Grundlage für die erneute Ablehnungsverfügung. 
4. 
Die Beschwerdeführerin legt im letztinstanzlichen Verfahren neue Arztzeugnisse auf, die nach Erlass des Einspracheentscheides verfasst worden sind. Da einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zu jenem Zeitpunkt entwickelt hatte (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), können diese nicht als Beleg für den seinerzeitigen Gesundheitszustand herangezogen werden. Da die Versicherte bereits im Jahre 2002 Rückenbeschwerden geltend machte, bilden sie hingegen ein Indiz für weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dr. med. L.________ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hält in seiner der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigefügten Stellungnahme vom 28. September 2004 fest, dem Attest von Dr. J.________ vom 8. September 2003 fehle es an genauen Befunden mit Funktionsausfällen und an objektiven Daten. Das ist jedoch kein Grund, geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ignorieren. Der IV-Stelle obliegt auch bei im Ausland wohnenden Versicherten eine Abklärungspflicht. Dieser ist weder die Verwaltung noch die Vorinstanz in genügendem Masse nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verschlechterung hinreichend glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hat demnach den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht gründlich abzuklären und in der Folge neu darüber zu befinden, ob die Versicherte mindestens zu 50 % erwerbsunfähig sei. Falls sie den aus Serbien und Montenegro stammenden ärztlichen Zeugnissen hinsichtlich der Diagnosen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht folgen will, hat sie dies nachvollziehbar zu begründen. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, erscheint es empfehlenswert, die entsprechenden umfassenden ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz durchführen zu lassen. Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid sind demgemäss aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen trifft. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 12. Mai 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. April 2003 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: