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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_14/2008/don 
 
Urteil vom 10. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_649/2008 vom 11. November 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_649/2008 vom 11. November 2008, 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller (nach wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs erfolgter Abweisung seines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 19. Januar 2009 (an der vom Gesuchsteller angegebenen Adresse) erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am letzten Tag der Nachfrist (nebst einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) eingereicht hat, das indessen (unabhängig von der finanziellen Situation des Gesuchstellers) abzuweisen ist, weil das Revisionsgesuch - mit dem zwar der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG angerufen wird, jedoch keine nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismittel dargelegt werden - keine Erfolgsaussicht aufweist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der - ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten - Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der (allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Revisionsgesuche in der Art der bisherigen ohne Antwort abgelegt würden, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann