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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_658/2010 
 
Urteil vom 10. Februar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
vertreten durch Advokat Vincenzo Falanga, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 12. Oktober 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2000 mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners einen unbefristeten Mietvertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Z.________ abschlossen; 
dass der Beschwerdegegner am 28. September 2009 das Mietverhältnis per 31. Oktober 2009 wegen Rückstands der Mietzinszahlung kündigte; 
dass die Beschwerdeführer die Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft anfochten; 
dass die Schlichtungsstelle das Anfechtungsbegehren mit Entscheid vom 12. November 2009 abwies und feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien per 31. Oktober 2009 definitiv beendet sei; 
dass die Schlichtungsstelle mit ebenfalls vom 12. November 2009 datierendem Entscheid feststellte, dass die Voraussetzungen für eine Mietzinshinterlegung gemäss Art. 259g ff. OR nicht erfüllt seien; 
dass die Beschwerdeführer die von der Schlichtungsstelle abgewiesenen Begehren mit Klage vom 10. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Arlesheim geltend machten; 
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2010 abwies und die Entscheide der Schlichtungsstelle bestätigte; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhobene Appellation mit Urteil vom 12. Oktober 2010 abwies; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennen, wenn sie sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern auf eine eigene Version des Sachverhalts stützen, ohne dabei substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben; 
dass sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz ohnehin in keiner Weise auseinander setzen; 
dass ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Februar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni