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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_882/2010 
 
Urteil vom 10. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz; Versuch der Verfütterung von Hanffutterwürfeln an Nutztiere, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ am 2. Dezember 2009 der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz schuldig, begangen erstens durch versuchtes Verfüttern von der Zulassungspflicht unterstellten Futtermitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG) sowie zweitens durch versuchtes Inverkehrbringen zulassungspflichtiger Produktionsmittel ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG). Es sprach ihn zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch unrichtige Meldung des Hanfanbaus gemäss § 6a Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel in Verbindung mit Art. 66 BetmV und Art. 22 BetmG. Das Amtsgericht bestrafte X.________ mit einer Busse von 1000 Franken beziehungsweise, bei schuldhafter Nichtbezahlung, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Es ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung der beschlagnahmten Hanffutterwürfel und deren Vernichtung durch die Kantonspolizei unter Kostenfolgen zu Lasten von X.________ an. 
A.b Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern wies am 20. August 2010 die von X.________ erhobene Kassationsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
B. 
X.________ erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. Dieser lässt sich entnehmen, dass er einen Freispruch und die Rückgabe der beschlagnahmten Hanffutterwürfel beantragt. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfütterung von Hanf an Nutztiere sei nicht verboten und somit nicht strafbar. Der heimische Futterhanf sei in der Futtermittelliste verzeichnet, nämlich in Ziff. 6.5 des Anhangs 1 zur Futtermittelbuch-Verordnung. Der Futterhanf dürfe somit produziert und verfüttert werden. Die Verwendung von Hanf als Futtermittel wäre nur verboten, wenn der Hanf aus der Futtermittelliste gestrichen würde, was nicht der Fall sei. Die Verwendung des in der Futtermittelliste zugelassenen Hanfs dürfe nur unter den in Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung genannten Voraussetzungen verboten werden. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Auffassung der Vorinstanz, Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung finde vorliegend keine Anwendung, sei unzutreffend. Die in dieser Bestimmung genannte zeitliche Befristung der in die Kompetenz des Bundesamtes fallenden Vorkehrungen beziehe sich nur auf die Festlegung zusätzlicher Anforderungen an das Futtermittel, nicht auch auf die Aufhebung der Zulassung, was sich insbesondere aus dem französischen und italienischen Wortlaut der Bestimmung ergebe. 
 
1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lege in seiner Eingabe gegen das erstinstanzliche Urteil nicht dar, inwiefern dieses materielles eidgenössisches Recht verletze und daher an einem Kassationsgrund im Sinne von § 246 Ziff. 4 StPO/LU leide. Er setze sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils in keiner Weise auseinander. Es genüge nicht, sich einfach auf Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung zu berufen und verschiedene tatsächliche Argumente zum THC-Nachweis vorzutragen, ohne sich mit den erstinstanzlich explizit angewandten Rechtsnormen auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb diese keine Geltung beanspruchen sollen. Die Vorinstanz erwägt im Weiteren, Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung finde ohnehin nicht auf das Verfütterungsverbot Anwendung, sondern beziehe sich auf die Aufhebung der Zulassung eines Futtermittels, wie das Bundesgericht im Urteil 6B_441/2010 vom 16. Juli 2010 erkannt habe. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten erfülle nach der zutreffenden Auffassung der ersten Instanz die Tatbestände von Art. 173 Abs. 1 lit. i und lit. k LwG, wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter anderem aus dem Urteil 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009, ergebe. 
 
Das angefochtene Urteil enthält in diesem Punkt somit zwei selbständige Begründungen. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist erstens auf die vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Kassationsbeschwerde, soweit den Kassationsgrund der Verletzung von materiellem eidgenössischem Recht betreffend, mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten und verstösst zweitens das erstinstanzliche Urteil, das im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe, nicht gegen Bundesrecht, namentlich auch nicht gegen Art. 5 Abs. 5 der Futtermittel-Verordnung. 
 
1.3 In der Begründung der Rechtsschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Diese allgemeine Verfahrensbestimmung gilt auch für die Beschwerde in Strafsachen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn soweit nicht beanstandete Begründungen den angefochtenen Entscheid selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6; 121 IV 94 E. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit der ersten vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Daher ist im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die zweite vorinstanzliche Begründung zutreffend ist. Denn selbst wenn man dies verneinen wollte, bliebe es bei der unangefochtenen und daher nicht zu überprüfenden ersten Begründung, mit welcher die Vorinstanz in diesem Punkt mangels ausreichender Substantiierung der behaupteten Verletzung von eidgenössischem Recht auf die Kassationsbeschwerde nicht eintrat. 
 
2. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Näf