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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_854/2011 
 
Urteil vom 10. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1971 geborene A.________ zog sich am 7. Januar 1990 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma zu. Am 8. April 1990 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte in der Folge Eingliederungsmassnahmen durch. Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und ab 1. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. 
Nach der Geburt einer Tochter am 19. April 2006 und eines Sohnes am 22. Mai 2007 holte die IV-Stelle verschiedene Unterlagen ein, nahm eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor und stellte mit Verfügung vom 22. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Ausrichtung der Rente ein. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Juli 2010 bestätigte. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 
 
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals geltend macht, ihre gesundheitliche Situation sei unklar, weil sie sich aktuell in der Höhenklinik X.________ aufhalte, handelt es sich hierbei um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, die nicht beachtet werden können. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, vorliegend somit bis 22. Juli 2010, Bezugsgrösse für den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, bilden daher im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). 
 
2.2 Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache vom 5. September 2001 und der Revisionsverfügung vom 22. Juli 2010 nicht wesentlich geändert. Diese Beurteilung ist umfassend und schlüssig. 
 
2.3 Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann nicht nur die Veränderung des Gesundheitszustandes bilden. Ein solcher ist auch gegeben, wenn im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen und damit Wechsel in Bezug auf die Methodenwahl eingetreten sind (z.B. Wechsel vom Einkommensvergleich zum Betätigungsvergleich oder zur gemischten Methode; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350, 117 V 198 E. 3b S. 199). 
Nach der Geburt von zwei Kindern innert ca. eines Jahres (19. April 2006 und 22. Mai 2007) reduzierte die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch zumutbare Arbeitstätigkeit von 50 % per 1. Oktober 2007 auf 40 %. Seit der Trennung von ihrem Partner Mitte September 2008 ist sie zudem alleinerziehende Mutter. Unter diesen Umständen durfte auch im hypothetischen Gesundheitsfall zu Recht von einer Reduktion des Pensums und damit von einem Statuswechsel ausgegangen werden. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall und damit von der Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich gelangt somit neu die gemischte Methode zur Anwendung. Es liegt damit ein Revisionsgrund vor. 
 
3. 
3.1 Im erwerblichen Bereich macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der von ihr effektiv ausgeübten langjährigen Tätigkeit als Datatypistin mit einem Arbeitspensum von 40 % nehme die Arbeitgeberin Rücksicht auf ihr Befinden. Die reduzierte Leistungsfähigkeit spiegle sich in ihrem dabei erzielten offensichtlich niedrigen Lohn von Fr. 2'040.- monatlich wieder. 
Entgegen dieser Annahme finden sich keine Hinweise, wonach dieses von Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen bei einem 40 % Pensum einen ungewöhnlich tiefen Lohn darstellt. Zu berücksichtigen ist, dass die Versicherte eine zweijährige Bürolehre und nicht etwa eine kaufmännische Lehre absolviert hatte. Die Y.________ AG berichtete im Arbeitgeberfragebogen am 1. Juli 2008, der angegebene Lohn entspreche der Arbeitsleistung. Es handelt sich nicht um einen Soziallohn. Zu Recht ist damit vom effektiv erzielten Lohn als Invalideneinkommen auszugehen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Wenn geltend gemacht wird, dieses Invalideneinkommen sei zu tief, so wirkt sich dies im Übrigen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 
 
3.2 Hinsichtlich des Anteils der Tätigkeit der Versicherten als Gesunde im Erwerbsbereich und im Haushalt kam der Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Dezember 2008 zunächst zum Ergebnis, der Erwerbsanteil betrage im hypothetischen Gesundheitsfall (wie auch effektiv ausgeübt) 40 % und der Haushaltsanteil 60 %. In der späteren Stellungnahme vom 9. Oktober 2009 gab die Abklärungsperson dann an, da die Beschwerdeführerin mit ihren Einschränkungen doch noch eine Erwerbstätigkeit von 40 % ausführe, könne angenommen werden, dass sie bei Gesundheit wahrscheinlich eher in einem höheren Pensum im Umfang von 50-60 % arbeiten würde. Dies könne allerdings nur angenommen werden, wenn die Mutter der Versicherten die Betreuungsaufgaben für die Kinder und Haushaltsarbeiten übernähme. Wenn zu 60 % ein Kinderhort finanziert werden müsste, wäre eine Tätigkeit in diesem Umfang nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen sind begründet. Ihnen kann gefolgt werden. 
 
Die Vorinstanz liess die Frage der Gewichtung einer erwerblichen Tätigkeit von 40 % oder 60 % im Gesundheitsfall offen. Bei beiden Varianten kam sie auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Beim Valideneinkommen ging sie von einem Einkommen von Fr. 72'150.25 in einem Pensum von 100 % im Jahr 2008 aus. Sie passte dabei das ursprüngliche Valideneinkommen aus dem Jahr 2000 der Nominallohnentwicklung an. Bei einem Pensum von 60 % ergibt dies Fr. 43'290.-. Die Ausführungen des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang erweisen sich als bundesrechtskonform. Geht man von der für die Beschwerdeführerin günstigeren Variante einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Haushaltstätigkeit von 40 % im Gesundheitsfall aus, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens der effektiv erzielte Lohn auf der Basis eines Pensums von 50 % heranzuziehen, da eine medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % besteht. Das Invalideneinkommen beträgt somit, ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'040.- (40 % Pensum zuzüglich 13. Monatslohn), pro Jahr Fr. 33'150.- (50 % Pensum). Wird dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 43'290.- gegenübergestellt, resultiert im erwerblichen Bereich ein massgeblicher Teilinvaliditätsgrad von 23.42 %. 
 
4. 
4.1 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wurde bei den Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeit auch die Betreuung der Kinder beachtet. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Dezember 2008 berücksichtigt im Bereich "Betreuung von Kindern oder anderer Familienangehöriger" eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 45 %. Eine Reduktion der bisherigen Erwerbstätigkeit und eine entsprechende Einkommenseinbusse durch die Geburt von Kindern an sich ist hingegen invaliditätsfremd und von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen (vgl. Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.4). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abklärungen im Haushalt seien ziemlich tendenziös gewesen und auf ihre Einwände sei die Vorinstanz nicht eingegangen. 
Diese Einwände sind unbegründet. Das kantonale Gericht verwies unter anderem auf die Rechtsprechung zum Beweiswert von Haushaltsabklärungsberichten (BGE 130 V 61, 128 V 93), auf die Beweis-maxime der "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_352/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2) und ging in Erwägung 7 seines Entscheides umfassend auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Dezember 2008 und die einzelnen Haushaltsbereiche sowie die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin ein. Diese vermag vorliegend nicht darzutun, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), d.h. eindeutig und augenfällig unzutreffend sind (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Die Abklärungsperson gab lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin wieder und hielt etwa fest, die Versicherte erkläre, bevor sie Kinder gehabt habe, habe sie nie gekocht. Dass diese Aussagen der Beschwerdeführerin unrichtig wiedergegeben wurden, ist nicht anzunehmen. Die ermittelte Einschränkung von 22.4 % im Haushalt ist somit nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Insgesamt ergibt sich eine Einschränkung von gerundet 23 % (23.42 % x 0.6 + 22.4 % x 0.4), womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr erreicht wird. Die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Vorinstanz ist im Ergebnis daher zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Februar 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Kathriner