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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_64/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch., 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 14. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Käufer, Kläger und Beschwerdeführer) und die X.________ AG (Verkäuferin, Beklagte und Beschwerdegegnerin) schlossen am 30. April 2007 einen Vertrag betreffend Lieferung, Montage, Programmierung und Instruktion einer Alarmanlage Y.________ zum Preis von Fr. 3'550.--. Diese Anlage (Hauptalarmanlage) wurde am 23. Juli 2007 im Haus des Käufers montiert. Am 17. September 2007 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag betreffend Lieferung, Montage, Programmierung und Instruktion zweier tiertoleranter Funk-Bewegungsmelder und einer Rückmeldeeinheit zum Preis von Fr. 1'050.--. Diese Anlage (Nebenalarmanlage) wurde am 17. Oktober 2007 im Keller des Käufers montiert. Der Käufer machte in der Folge Mängel der Alarmanlagen geltend. 
 
B.  
 
B.a. Am 3. Juli 2008 reichte der Käufer beim Bezirksgericht Zofingen folgende Klage ein:  
 
"1. Infolge Wandelung des Kaufvertrages über die Hauptalarmanlage Y.________ und des Kaufvertrages über die Nebenalarmanlage zur Y.________ sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'503.90 nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2007 zu bezahlen. 
 
2. Der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oftringen erhobene Rechtsvorschlag für den Betrag von CHF 1'129.80 nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2007 sei aufzuheben. 
 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 
 
  
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Widerklage im Betrag von Fr. 1'847.85 nebst Zins. 
Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 wies das Gerichtspräsidium Zofingen Klage und Widerklage ab. 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. August 2013 eine vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab, mit der die Gutheissung der Klage beantragt worden war.  
 
C.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wiederholt der Kläger vor Bundesgericht im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Klagebegehren. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellt das Begehren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine inhaltliche Duplik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streit-wertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als zulässig (Art. 113 BGG). 
 
1.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).  
 
1.2.1. Wird dem kantonalen Gericht Willkür (Art. 9 BV) in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist. Willkür liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362 mit Hinweis). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).  
 
1.2.2. Wer den Sachverhalt ergänzen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde ebenfalls näher darzulegen ist (vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).  
 
2.   
Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Nebenalarmanlage aus, die Beklagte bestreite das Vorliegen eines Mangels; den Kläger treffe hierfür die Beweislast. Soweit der Kläger in der Beschwerde vorbringe, es liege ein Anwendungsfall für eine Beweislastumkehr vor, weil die Beklagte die Anlage demontiert und die Reinstallation verweigert habe, sei auch dieser Umstand von der Beklagten bestritten. Dass diese die Reinstallation verweigert hätte, lasse sich entgegen dem Kläger auch mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 5. März 2008 nicht belegen. Die Mangelhaftigkeit der Nebenalarmanlage bleibe daher - unter Vorbehalt einer allfälligen Mangelhaftigkeit der Hauptalarmanlage, soweit dadurch gleichzeitig die Tauglichkeit der Nebenalarmanlage aufgehoben oder vermindert würde - unbewiesen. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zwar einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor; er legt dabei jedoch nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sein sollen. So behauptet er, " Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz [aus dem Schreiben vom 5. März 2008] ist aktenwidrig ". Bereits die Formulierung zeigt, dass es nicht um Aktenwidrigkeit geht, sondern um eine andere Würdigung ("Folgerung") des Schreibens.  
 
2.2. Im Schreiben vom 5. März 2008 akzeptiert die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene "Trennung", weist aber dessen finanzielle Forderung zurück und verweist auf das Entgegenkommen ihres Kundendienstes, der die Anlage immer wieder kontrolliert und auch am 15. Februar 2008 die volle Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigt habe. Dazu seien die beiden kontrollierten Sensoren (Überwachung) in Oftringen abholbereit. Die Rechnung für diesen ganzen Aufwand werde bestimmt höher ausfallen, als die Forderung des Beschwerdeführers.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, weshalb    es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz aus diesem kurzen Schreiben, das zwar nur die Sensoren erwähnt und nicht die ganze Nebenalarmanlage, keine grundsätzliche Verweigerung der Beschwerdegegnerin und damit kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten abgeleitet hat, das eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermöchte. Wenn der Beschwerdeführer nicht klarstellt, dass er die Reinstallation zu Beweiszwecken benötigt, kann er der Beschwerdegegnerin aufgrund des Schreibens keine Beweisvereitelung anlasten.  
 
3.   
Bezüglich der Hauptalarmanlage legte der Kläger im kantonalen Verfahren als Beweismittel eine durch ihn zwischen dem 20. Februar und 31. März 2008 durchgeführte Testreihe mit insgesamt 35 Tests vor. Für die in Anwesenheit von Drittpersonen durchgeführten Tests stützte er sich auf von diesen unterzeichnete Protokolle und berief sich auf deren Zeugenaussage. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Erstinstanz sei davon ausgegangen, Selbsttests könnten nur dann beweiskräftig sein, wenn sie unter richtigen Voraussetzungen durchgeführt würden. Diesbezüglich sei wesentlich, dass die Anlage nach Einschalten in einen dreiminütigen Sleep-Modus falle. Der Sensor aktiviere sich erst, wenn während dieser drei Minuten keine Bewegungen wahrgenommen würden. Jegliche Bewegung innerhalb dieses Intervalls löse die einzuhaltende Überbrückungszeit neu aus. Das heisse, dass bei jedem Unterschreiten dieses Intervalls, und sei es auch nur für eine Sekunde, der Test nicht beweiskräftig sei. Die sekundengenaue Einhaltung der Zeitvorgabe des Sleep-Modus sei aber nicht nachgewiesen; die Protokolle enthielten nur die lapidare Angabe, dass eine Wartezeit von drei Minuten eingehalten worden sei. Dementsprechend könnten auch die beantragten Zeugen nur diese Angabe bestätigen; sie könnten aber nicht bezeugen, dass die Tests unter richtigen Voraussetzungen durchgeführt worden seien.  
 
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, strittig sei entgegen dem Kläger nicht nur die Dauer des Sleep-Modus (fünf oder drei Minuten), sondern generell die korrekte Durchführung der Testreihe und deren Tauglichkeit als Beweismittel. Weil der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich der Schlichtungsverhandlung erwähnt hatte, die Dauer des Sleep-Modus betrage drei bis fünf Minuten, erachtete sie die erstinstanzliche Feststellung, die Zeitvorgabe von drei Minuten müsse sekundengenau eingehalten werden, als aktenwidrig. Sie ging zwar davon aus, entgegen der Auffassung der Erstinstanz könne aus dem Umstand, dass die Protokolle keine Sekundenangaben enthielten, nicht geschlossen werden, dass die Zeugen nur eine minutengenaue Zeiterfassung bestätigen könnten. Sie gelangte indessen zum Schluss, die Frage der korrekten Durchführung der Tests könne offen gelassen werden, da die vom Kläger verurkundete Testreihe zum Beweis eines Sachmangels im Sinn von Art. 197 OR grundsätzlich nicht geeignet sei. Die Beweiskraft der Testreihe beschränke sich auf die darin festgehaltenen Umstände der Durchführung. Ob die Alarmanlage überhaupt nicht funktioniert oder ob die Wartezeit allenfalls etwas mehr als drei Minuten betragen habe, werde daraus nicht klar. Soweit der Sleep-Modus im Einzelfall etwas mehr als drei Minuten betragen hätte, würde kein Umstand vorliegen, der den Wert oder die Tauglichkeit der Alarmanlage zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert hätte.  
 
3.3. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz: " Ob die Alarmanlage überhaupt nicht funktionierte oder ob die Wartezeit allenfalls etwas mehr als drei Minuten betragen hat, wird daraus [gemeint: aus den Testprotokollen] nicht klar ". Es sei unklar, was die Vorinstanz damit meine. Die Beschwerdegegnerin habe selbst immer ein Intervall von drei Minuten behauptet. Diesbezüglich verweist er auf die entsprechende Passage in der Klageantwort und die Zeugenaussage eines Angestellten der Beschwerdegegnerin. Über dieses Anerkenntnis dürfe die Vorinstanz nicht hinweggehen, ohne in Willkür zu verfallen.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, jede Abweichung der Anlage von den Angaben der Beschwerdegegnerin, wonach nach Ablauf einer Wartezeit von drei Minuten ein Alarm ausgelöst werde, stelle einen Sachmangel im Sinn von Art. 197 OR dar. Bei den Angaben der Beschwerdegegnerin zur Dauer des Sleep-Modus handelte es sich indessen nicht um bei Vertragsschluss zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Art. 197 OR. Der Schluss der Vorinstanz, dass kein Sachmangel im Sinn von Art. 197 OR anzunehmen wäre, wenn der Sleep-Modus etwas länger als drei Minuten dauert, ist daher nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass in jedem Fall innert nützlicher Frist ein Alarm ausgelöst wird. Die Vorinstanz geht davon aus, mit einer Testreihe nach einer Wartezeit von drei Minuten lasse sich die Frage, ob der Wert oder die Tauglichkeit der Alarmanlage zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert wird, nicht schlüssig beantworten, da die festgestellten Fehlfunktionen auch damit zusammenhängen könnten, dass die Wartezeit nicht exakt drei Minuten beträgt, was die Tauglichkeit der Anlage nicht beeinträchtigen würde.  
 
3.3.2. Diese Auffassung müsste der Beschwerdeführer als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ausgeben. Dazu genügen seine Ausführungen nicht. Betrüge die Wartezeit generell vier bis fünf Minuten, liessen sich die Testergebnisse zwar nicht erklären, da diesfalls nach einer Wartezeit von nur drei Minuten konstant kein Alarm ausgelöst worden wäre. Möglich wäre aber neben einem eigentlichen die Funktionstauglichkeit in Frage stellenden Versagen der Anlage, dass die Wartezeit von drei Minuten nur geringfügig überschritten wird, so dass die Handlungen, die den Alarm auslösen sollten, teilweise noch innerhalb des etwas länger als drei Minuten dauernden Intervalls erfolgten. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht selbst geltend, bei allen Tests sei sicherheitshalber eine Wartezeit von mehr als drei Minuten eingehalten worden. Möglich wäre auch, dass bezüglich der Dauer des Sleep-Modus eine Unregelmässigkeit besteht. Solange diese gering bleibt, würde die Tauglichkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Damit ist es im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz die Testprotokolle als nicht beweistauglich einstufte und von der Einvernahme der Zeugen absah.  
 
4.   
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak