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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_15/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 11. Dezember 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat, auf dessen Aberkennungsklage nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 21'238.50 (auf Grundeines Pfändungsverlustscheins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht (Art. 113 BGG) und Anträge stellt sowie Rügen erhebt, die über das vorliegend allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2013 hinausgehen, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 11. Dezember 2013 erwog, für die Behandlung der mit der Beschwerde erhobenen Aberkennungsklage sei das Obergericht nicht zuständig, ebenso wenig einzutreten sei auf die über den erstinstanzlichen Entscheid hinausgehenden Beschwerdevorbringen, Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer jederzeit nehmen können, die erstinstanzliche Verhandlung sei laut Protokoll ab Beginn mit beiden Parteien geführt worden, eine "Respektstunde" kenne die ZPO nicht mehr, die vom Beschwerdeführer genannten Urkunden seien zu den Akten genommen und dessen Armenrechtsgesuch sei behandelt worden, der Beschwerdeführer sei nicht zur Fristansetzung an die Beschwerdegegnerin mit der Androhung des Forderungsverzichts bei Stillschweigen berechtigt gewesen, die Voraussetzungen eines stillschweigenden Schulderlasses seien weder dargetan noch ersichtlich, der Pfändungsverlustschein stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 158 Abs. 3 SchKG), der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Gegenforderung nicht glaubhaft gemacht, von einer Nichtigkeit des Verlustscheins könne keine Rede sein, zu Recht habe die Vorinstanz die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in Anbetracht der fehlenden Darlegung der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit nicht geprüft, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2013 verletzt sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende sowie missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerde durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann