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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_413/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
 
B.________, 
weiterer Beteiligter. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Gesuch um Akteneinsicht (Gutheissung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hiess mit Verfügung vom 14. November 2014 das Gesuch von A.________ um Einsicht in die Akten EO 11 3346 gut. Soweit sie Einsicht in alle Akten der gegen sie geführten Verfahren verlangte, wurde auf das Gesuch nicht eingetreten, da keine Verfahren gegen A.________ geführt wurden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. November 2014 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. November 2014 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse fehle, soweit ihr Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen worden sei. Soweit sie Akteneinsicht in weitere Akten verlange, seien solche bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau inexistent. Aus der Beschwerde lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, wovon die Beschwerdeführerin überhaupt spreche. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingaben vom 10. Dezember 2014 (Postaufgabe 17. Dezember 2014) und 28. Dezember 2014 (Postaufgabe 30. Dezember 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli