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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_375/2014  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene A.________ meldete sich am 15. März 2005 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 2006 verneinte die IV-Stelle einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Das daraufhin von der Versicherten angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung mit Entscheid vom 2. Juli 2007 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. 
 
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2010 eine auf die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 30. November 2005 befristete halbe Invalidenrente zu. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2010 die Verfügung der IV-Stelle abermals auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend einen neuen Entscheid fälle. 
 
In Nachachtung dieses Entscheides holte die IV-Stelle beim Zentrum B.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 20. Juli 2011). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2012 eine auf die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2008 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 25. April 2014 ab, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung der Verfügung und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Oktober 2004 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).  
 
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.________ vom 20. Juli 2011 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Geburt des dritten Kindes am 17. Oktober 2003 während längstens zwölf Monaten unter einer Puerperalpsychose litt. Seither bestehen dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im März 2011 ist von dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F 44.7) auszugehen. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) wurde von der Vorinstanz explizit verneint. Was die Versicherte gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die von ihr angerufenen Berichte der Dr. med. C.________, psychiatrische Dienste, vom 10. Mai 2010 und vom 28. Januar 2014 enthalten keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Zentrums B.________ sprechen würden. Insbesondere muss auch Dr. med. C.________ einräumen, dass die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 bei der Versicherten nicht vollständig gegeben waren bzw. sind. Zudem wird aufgrund dieser Schreiben nicht deutlich, ob Dr. med. C.________ lediglich initial von einer entsprechenden Störung ausgeht, oder ob sie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auch für die vorliegend relevante Zeit nach Ablauf des Wartejahres noch stellen würde.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, die nach Ablauf des Wartejahres anhaltend bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten gehörten zu jenen Beschwerdebildern, bei denen eine Überwindbarkeit der durch sie bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu vermuten sei und die sich nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen bestimmter "Kriterien" (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.), invalidisierend auswirken würden. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_311/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4 und 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung könnte sich nur nach den Voraussetzungen von BGE 130 V 352 invalidisierend auswirken (vgl. Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Da nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die Beschwerdeführerin nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. auch E. 3.1 hievor), besteht neben ihren Leiden aus dem dissoziativen Formenkreis keine relevante psychische Komorbidität im Sinne von BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff. Das kantonale Gericht hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es den invalidisierenden Charakter der dissoziativen Leiden der Versicherten verneinte; ihre Beschwerde ist somit abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Andreas Gafner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold