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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_96/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
 
dass in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen, das heisst im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind, 
dass hier ausschliesslich zu prüfen ist, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Bundesrecht verletzt, 
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer zwar die zahlreichen von ihm eingelegten Rechtsmittel aufzählt und diverse Rechtsverletzungen durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt rügt im längst rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Anrechnung eines Verzichtsvermögens bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (kantonale Verfahrensnummer EL.2013.13; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2014 vom 5. März 2014 und 9F_4/2014 vom 29. April 2014; Verfügung des Bundesgerichts 9F_6/2014 vom 22. August 2014), 
dass sich der Beschwerdeführer aber nicht konkret mit den die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und er insbesondere nicht darlegt, weshalb diese auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, 
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und somit kein gültiges Rechtsmittel ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle