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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_852/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ beabsichtigte Ende April/Anfang Mai 2010 mit seinem Personenwagen der Marke Porsche 911 Turbo, für welchen er wegen des geforderten Preises keinen Käufer gefunden hatte, in der Schweiz einen Autounfall mit grossem Sachschaden zu inszenieren und sich Versicherungsleistungen auszahlen zu lassen. Zu diesem Zweck fragte er X.________ an, ob er ihm jemanden vermitteln könne, der bereit sei, an dem Versicherungsbetrug mitzuwirken. X.________ nahm daraufhin mit B.________ in Polen Kontakt auf und vereinbarte für den 21. Mai 2010 ein Treffen zwischen diesem und A.________, bei welchem der genaue Ablauf und die Örtlichkeit des Verkehrsunfalls bestimmt wurden und bei welchem er als Übersetzer zwischen den Parteien teilnahm. Plangemäss kollidierte am 22. Mai 2010 der Vater von B.________ mit diesem als Beifahrer in Pfungen mit seinem Lieferwagen rückwärts mit dem Porsche von A.________. Daraufhin benachrichtigte A.________ die Polizei, um die Kollision als Verkehrsunfall aufnehmen zu lassen. Am 30. August 2010 meldete er den entstandenen Sachschaden bei der C.________ Versicherung an, welche ihm schliesslich einen Betrag von Fr. 37'000.-- auszahlte. X.________ erhielt von A.________ für seine Mitwirkung vereinbarungsgemäss Fr. 5'000.--. 
Im Mai/Juni 2010 wirkte X.________ ferner zusammen mit A.________ und weiteren Beteiligten am fingierten Diebstahl eines pinkfarbenen Porsche Cayenne Turbo S mit einem Verkehrswert von ca. Fr. 150'000.-- mit. In Wirklichkeit war der Wagen für Fr. 10'000.-- nach Polen an D.________, zu welchem X.________ den Kontakt geknüpft hatte, verkauft worden. Am 11. bzw. 12. Juni 2010 meldete der Halter des Wagens E.________ gegenüber der Kantonspolizei Zürich und der C.________ Versicherung den Wagen als gestohlen. Die Versicherung zahlte daraufhin Leistungen in der Höhe von Fr. 50'000.-- aus. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Winterthur erklärte X.________ mit Urteil vom 16. April 2014 des Betruges sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges. In Bezug auf den fingierten Autodiebstahl sprach es ihn von der Anklage des Betruges frei. Ferner verpflichtete es X.________ unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'706.20 an die Privatklägerin. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg. Schliesslich entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. 
Auf Berufung des Beurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon es 289 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug geleistet anerkannte. Die Schadenersatzforderung verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, er sei von der Anklage der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege freizusprechen; eventualiter sei er der Gehilfenschaft hiezu schuldig zu sprechen. Im Zusammenhang mit dem fingierten Autounfall sei er vom Vorwurf des Betruges freizusprechen und lediglich der Gehilfenschaft hiezu schuldig zu erklären. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft zu verurteilen; von der Aussprechung einer Geldstrafe sei abzusehen. Ferner ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf den vorgetäuschten Diebstahl des pinkfarbenen Porsche Cayenne an, der Beschwerdeführer sei in massgebender Weise daran beteiligt gewesen, den Personenwagen ausser Landes zu schaffen und den Autoschlüssel wieder zurückzubringen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass das Verschwinden des Fahrzeugs bei der Polizei als Diebstahl zur Anzeige gebracht werden würde. Zwar habe nicht der Beschwerdeführer den angeblichen Diebstahl bei der Polizei angezeigt, sondern der Halter des Wagens, E.________. Indes sei das Wegschaffen des Porsches gerade zu dem Zweck organisiert worden, dass jener unter dem Vorwand, Opfer eines Diebstahls geworden zu sein, habe unrechtmässige Vorteile erlangen können. Werde durch mehrere Personen ein Verbrechen oder Vergehen inszeniert, machten sich nicht nur der Anzeigeerstatter selbst der Irreführung der Rechtspflege strafbar, sondern auch die übrigen beteiligten Personen, welche die falsche Anzeige überhaupt erst möglich gemacht hätten (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Die Tatbeiträge des Beschwerdeführers, namentlich die Herstellung des Kontakts zwischen D.________ und E.________ sowie seine Beteiligung beim Wegschaffen des Porsches ins Ausland und bei der Rückgabe des Autoschlüssels an E.________ hätten die Grundlagen dafür gebildet, dass der Diebstahl, ohne grösseres Misstrauen zu erwecken, habe vorgetäuscht und angezeigt werden können. Die Funktion des Beschwerdeführers habe sich somit keinesfalls nur auf die Nebenrolle eines Dolmetschers beschränkt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass das Auto bei einer Strafverfolgungsbehörde als gestohlen gemeldet würde, sei doch eine solche Anzeige regelmässig Voraussetzung für die Auszahlung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Diebstahl. Der Beschwerdeführer habe somit den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege als Mittäter erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe lediglich gewusst, dass E.________ und A.________ den Personenwagen hätten loswerden wollen. Er habe zu keiner Zeit geplant gehabt, die Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten, und habe auch nicht Hand geboten, um die Versicherung bezüglich des Autodiebstahls zu täuschen. Es habe daher kein Tatentschluss betreffend Irreführung der Rechtspflege bestanden. Dass er mit Ausnahme der Anzeigeerstattung bei jedem Schritt der Deliktsausführung anwesend gewesen sei, sei für die Frage der Mittäterschaft nicht von Bedeutung. Seine einzelnen Tatbeiträge seien weder für sich allein noch in ihrer Gesamtbetrachtung derart gewichtig gewesen, dass die Straftat ohne dieselben nicht hätte stattfinden können. So hätten die Verhandlungen zwischen den weiteren Beteiligten ohne weiteres auch ohne seine Übersetzertätigkeit stattfinden können. Diese seien durch seine Dienste lediglich vereinfacht worden. Die Irreführung der Behörde hätte sich auch ohne seine Beteiligung nicht anders abgespielt. Im Übrigen komme es bei diesem Tatbestand nicht auf die Umstände an, welche zur Anzeigeerstattung geführt hätten, sondern auf die Anzeige der fiktiven Straftat selbst. Deshalb würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn er bei der Inszenierung des Autodiebstahls als Mittäter zu beurteilen wäre. Er habe weder im Vorfeld von der Anzeigeerstattung gewusst noch sei er zum Zeitpunkt der Anzeige anwesend gewesen. Er habe auch keinen Anlass gehabt, die Tat als seine eigene anzustreben, zumal er nicht Versicherungsnehmer gewesen sei und ihm vom Anzeigeerstatter auch keinerlei finanzielle Anreize geboten worden seien (Beschwerde S. 4 ff.). Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seines untergeordneten Tatbeitrages lediglich der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege schuldig zu erklären. Sowohl seine Übersetzungstätigkeit als auch seine physische Präsenz seien für den Ausgang des Delikts nicht entscheidend gewesen, zumal er weder auf die Anzeige bei der Polizei noch auf den Zeitpunkt derselben Einfluss gehabt habe (Beschwerde S. 7).  
 
2.  
 
2.1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands ist die Anzeige einer Straftat. Das Merkmal der "strafbaren Handlung" ist ein objektives Tatbestandselement (BGE 86 IV 184 E. 2). Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt somit voraus, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstellt (Urteil 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.2.1). Voraussetzung ist weiter, dass das angezeigte Delikt sich in Wirklichkeit nicht ereignet hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn bewusst ein anderes als das tatsächlich verübte Delikt angezeigt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 304 N 10). Falsche Angaben über die Umstände eines wirklich begangenen Delikts genügen indes nicht (BGE 72 IV 138 E. 3). Die angezeigte Tat muss mithin eine andere als die wirklich begangene strafbare Handlung sein (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Aufl. 2013, § 55 N 28).  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht, der Täter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Auf der anderen Seite ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht und sich bei der tatsächlichen Ausführung beteiligt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a).  
In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Mittäterschaft ist mithin auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteile 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 mit Hinweis und 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 138 IV 113]). 
 
3.  
 
3.1. Dem Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege im Anklagepunkt betreffend den vorgetäuschten Diebstahl des pinkfarbenen Porsche Cayenne liegt ein beabsichtigter Versicherungsbetrug zugrunde. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer indes von der Anklage des Betruges frei, weil es an der Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und Bereicherung fehle (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.; vgl. hiezu BGE 134 IV 210 E. 5.4 und 5.5). Da die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gegen das bezirksgerichtliche Urteil keine Berufung erhob, erwuchs dieses insofern in Rechtskraft. Der Schuldspruch der Irreführung der Rechtspflege ist gleichwohl in diesem Kontext zu sehen. Denn die Anzeige des angeblichen Diebstahls bildete gleichsam Durchgangsstadium für den angestrebten Versicherungsbetrug, zumal die Ausrichtung von Versicherungsleistungen bei Fahrzeugdiebstählen - wie die kantonalen Instanzen zu Recht als allgemein bekannt voraussetzen - das Vorliegen eines Polizeirapports erfordert (erstinstanzliches Urteil S. 10).  
Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss, dem Beschwerdeführer sei beim geplanten Versicherungsbetrug eine tragende Rolle zugekommen u.a. darauf, dass er die einzige Person war, welche - abgesehen von der Anzeigeerstattung - bei jedem Schritt der Deliktsausführung persönlich anwesend gewesen sei. Über ihn seien zunächst die Verhandlungen zwischen A.________ und zwei weiteren Beteiligten über den Kauf eines schwarzen Unfallwagens der Marke Porsche gelaufen, in deren Verlauf auch der Verkauf des pinkfarbenen Porsche Cayenne von E.________ zum Thema geworden sei. In der Folge habe er die Absprache zwischen A.________ und D.________ betreffend Datum und Ablauf der Wegnahme bzw. Übergabe des pinkfarbenen Porsches organisiert und hiefür die unabdingbaren Übersetzerdienste geleistet, ohne welche die Ausführung der Tat nicht möglich gewesen wäre. Er sei zudem dabei gewesen, als die polnischen Käufer in die Schweiz gekommen seien, um die beiden Wagen abzuholen, und habe D.________ geholfen, den Kontakt zu E.________ herzustellen. Ferner sei er bei der Fahrzeugübergabe zugegen gewesen, habe E.________ vom Übergabeplatz zurück zu seinem Wohnort gefahren und sei auch dabei gewesen, als der pinkfarbene Porsche ausser Landes gebracht worden sei. Schliesslich habe er einige Tage später den Fahrzeugschlüssel von dem Vater von D.________ entgegengenommen und persönlich E.________ zurückgebracht. Bei all diesen Tatbeiträgen sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass E.________ das Auto als gestohlen melden würde (angefochtenes Urteil S. 14 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 6, 10, 11 f.). In Anbetracht dieser Umstände verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Beteiligung des Beschwerdeführers als Mittäterschaft würdigt. Es mag zutreffen, dass er nicht der eigentliche Drahtzieher der geplanten Taten war. Er war aber nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bei allen Schritten der Tatausführung anwesend und hat bis zuletzt wesentliche Tatbeiträge geleistet. In rechtlicher Hinsicht ist der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Anzeigen wider besseres Wissen ist Mittäterschaft ohne weiteres möglich (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 304 N 25). Der Beschwerdeführer hat die Tat durch die Herstellung des Kontakts zwischen den einzelnen Akteuren, seine Präsenz während der gesamten Vorbereitung und Ausführung und namentlich durch seine unentbehrlichen Übersetzerdienste massgeblich mitgestaltet. Dass er die angebliche Straftat nicht in eigener Person angezeigt hat, ändert daran nichts. Es ist ein Charakteristikum der Mittäterschaft, dass die Ausführung der Straftat in arbeitsteiligem Zusammenwirken erfolgt. Es genügt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Kontext eine wesentliche Rolle gespielt hat. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des Betruges im Kontext des fingierten Verkehrsunfalls mit dem Porsche 911 Turbo von A.________. Er macht geltend, sein Tatbeitrag erschöpfe sich in einer blossen Beihilfe. Es treffe zwar zu, dass er B.________ mit A.________ bekannt gemacht und für sie Dolmetscherdienste geleistet habe. Die beiden hätten jedoch alle relevanten Tathandlungen für den fingierten Autounfall ohne ihn besprochen und geplant. Die Vermittlung der beiden Parteien und die Übersetzerdienste stellten lediglich Hilfeleistungen in der Vorbereitungsphase dar. Bei der Inszenierung des fingierten Unfalls sei er nicht anwesend gewesen. Organisator des Ganzen sei A.________ gewesen. Aufgrund seines lediglich geringfügigen Tatbeitrages sei offensichtlich, dass er den Geschehensablauf zu keinem Zeitpunkt beherrscht habe oder darauf auch nur habe Einfluss nehmen können. Daran vermöge seine Anwesenheit bei der Auskundschaftung des Unfallortes bzw. seine Anwesenheit in der Nähe des Unfallortes vor der Ausführung der Tat nichts zu ändern. Seine Unterstützung bei der Verwirklichung des fingierten Unfalls sei daher lediglich als Gehilfenschaft zum Betrug zu würdigen (Beschwerde S. 7 ff.).  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in diesem Punkt auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege geltend, er habe höchstens davon gewusst, dass der angebliche Unfall bei der Polizei angezeigt werden sollte. Den Vorsatz, die Tat als eigene zu wollen, habe er nicht gehabt. Es sei ihm weder bei der Entschliessung noch bei der Planung oder der Ausführung der Irreführung der Rechtspflege irgendeine Rolle zugekommen noch habe er den anderen Hilfe geleistet. Es könne ihm daher in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft vorgeworfen werden (Beschwerde S. 11 f.). 
 
4.2. Die Vorinstanz nimmt im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Mitbeteiligten A.________ an, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zwischen B.________ mit A.________ vermittelt und ein Treffen organisiert, an welchem die Details der Inszenierung des Unfalls besprochen worden seien und bei welchem er Übersetzerdienste geleistet habe. Damit habe der Beschwerdeführer demonstriert, dass er gewillt gewesen sei, den Betrug zu ermöglichen, und dass er den entsprechenden Tatentschluss zumindest mitgetragen habe. Ohne einen bereitwilligen Unfallgegner wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherung arglistig zu täuschen. Insofern sei dem Beschwerdeführer eine massgebliche Position bei der Planung und Ausführung der Tat zugekommen, und er habe mit Bezug auf das in der gewählten Besetzung ausgeführte Delikt durchaus über Tatherrschaft verfügt. Hiefür spreche, dass der Beschwerdeführer auch bei diesem Geschehen in jedem Stadium der Deliktsausführung, namentlich am Unfallort, anwesend gewesen sei, wo er Anweisungen von B.________ an A.________ weitergeleitet habe. Durch seine Übersetzungsdienste habe er die Zusammenarbeit von A.________ und B.________ erst ermöglicht. Insgesamt nimmt die Vorinstanz an, die Funktion des Beschwerdeführers sei auch hier weit über diejenige einer blossen Nebenfigur hinausgegangen. Durch seine Beiträge habe jener vielmehr massgeblich zum Gelingen des Vorhabens beigetragen. Zudem habe er von Anfang an gewusst, dass A.________ bereit gewesen sei, für die Inszenierung des Unfalls Fr. 5'000.- zu bezahlen. Ob und inwieweit er das Geld mit B.________ und dessen Vater habe teilen müssen, sei irrelevant. Das Wissen um die Belohnung und die Bezahlung seien jedenfalls weitere Hinweise auf die tragende Rolle des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 18 ff., 21 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 17 f., 21).  
In Bezug auf die Anklage wegen Irreführung der Rechtspflege in diesem Punkt nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass der Unfall noch auf der Unfallstelle der Polizei gemeldet werden würde. Indem der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung der Vortäuschung einer Straftat mitgewirkt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass diese der Polizei gemeldet würde, habe er sich auch der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 23 f.; erstinstanzliches Urteil S. 22). 
 
4.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich auch bei diesem Anklagepunkt, dass der Beschwerdeführer im ganzen Tatkomplex des Versicherungsbetruges keine blosse Randfigur war, die mit der Ausführung der Tat unmittelbar nichts mehr zu tun hatte. Es kam ihm vielmehr in allen Phasen des Geschehens eine massgebliche Rolle zu. Für die Einzelheiten kann hiefür auf die obstehenden Erwägungen und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Er beschränkt sich weitgehend darauf, geltend zu machen, er habe, nachdem er B.________ mit A.________ bekannt gemacht habe, eine durchwegs passive Rolle eingenommen, welche sich auf eine bloss physische Präsenz beschränkt habe. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Seine Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.  
 
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog