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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_604/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Trütsch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus: 
 
1. B.A.________, handelnd durch C.A.________, 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Romana Cancar, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Spitex Bern, Könizstrasse 60, 3000 Bern 5. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 26. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.__________, geboren 1927, war bis zum 31. Dezember 2013 bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) obligatorisch krankenpflegeversichert. Ab 17. Oktober 2012 bis zu ihrem Austritt beanspruchte die Versicherte Hauspflegeleistungen der Spitex Bern, wofür beim Krankenversicherer um Kostenübernahme ersucht wurde. Mit Verfügung vom 8. August 2013 und Einspracheentscheid vom 27. März 2014 hielt die KPT an ihren jeweiligen Kostengutsprachen fest und lehnte weitere Leistungen an die Spitexpflege ab. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiegegen von A.A.________ erhobenen Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach Beiladung der Spitex - am 26. Juni 2015, den Einspracheentscheid aufzuheben und verpflichtete die KPT, vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 Spitexleistungen im Sinne der Erwägungen zu vergüten und darüber neu zu verfügen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
B.A.________, Tochter der am 7. Februar 2015 verstorbenen A.A.________ sel., führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei die KPT zu verpflichten, die Kosten für Spitexleistungen für das Verabreichen von Medikamenten seit dem 12. Oktober 2012 gemäss den eingereichten Bedarfsmeldungen zu vergüten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Rubrum des angefochtenen Entscheids und auch der Beschwerde wird A.A.________ sel. als Beschwerdeführerin aufgeführt. Aus der Beschwerdeschrift erhellt indessen, dass die Versicherte bereits am 7. Februar 2015 während des vorinstanzlichen Verfahrens verstorben ist. Gemäss Erbenschein vom 26. Juni 2015 hinterlässt die verstorbene Versicherte als gesetzliche Erbinnen ihre beiden Töchter B.A.________ (unter Beistandschaft ihrer Schwester) und C.A.________, welche den Prozess weiterführen. Das Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids ist dementsprechend zu korrigieren. 
 
2.   
Streitgegenstand bildet einzig noch die Höhe des Anspruchs auf Kostenübernahme für das Verabreichen von Medikamenten (Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 KLV). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vor, die Art der Erkrankung habe beim Verabreichen der Medikamente Überzeugungsarbeit erfordert, damit diese eingenommen worden seien, und somit zu einem höheren Zeitbedarf als die von der Vorinstanz anerkannten sechs Minuten geführt. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die nur soweit vorgebracht werden darf, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was die Beschwerdeführerin indessen nicht darlegt (Urteil 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Grund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C_80/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 4.1).  
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) in Bezug auf die neu vorgebrachte Tatsache wird - zu Recht - nicht gerügt. In den Leistungsplanungsblättern der Spitex wurde, soweit mehr als sechs Minuten pro Abgabe veranschlagt worden sind, als Begründung "Medis zum Zubereiten", "KU verlangsamt" und "Zusätzlich Reservemedi.abgabe und Tropfen" angegeben. Zwar finden sich in der Pflegeplanung Einträge vom 18. September 2012 und 28. Februar 2013, worin festgehalten wurde, die Medikamente seien wiederholt nicht eingenommen worden. Der Grund dafür ist allerdings nicht aufgeführt. Demgegenüber finden sich in den Pflege- und Betreuungsberichten keine Vermerke, die auf eine regelmässig erschwerte Abgabe bzw. nötige Überzeugungsarbeit und damit verbundenem erhöhten Zeitbedarf hindeuten würden. Im Übrigen machte die Spitex in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 22. September 2014 nichts dergleichen geltend. Vielmehr erachtete der Leistungserbringer insbesondere die Kürzung im Zusammenhang mit dem Richten der Medikamente und der Hilfe beim Trinken als nicht nachvollziehbar. 
 
3.2. Den von der Beschwerdeführerin - und bereits von der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren - geltend gemachten zusätzlichen Zeitaufwand für die Arzneimittelentnahme aus dem gesicherten Opiateschrank und die Dokumentation dieses Vorganges hat das kantonale Verwaltungsgericht bereits unter dem Titel "Richten der Medikamente" anerkannt und auf die in den Leistungsplanungsblättern der Spitex aufgeführten Zeiten abgestellt (vgl. E. 3.4.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb diese Feststellungen und die darauf fussende Würdigung des kantonalen Gerichts bundesrechtsverletzend sein sollen (Art. 95 BGG).  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von den Beschwerdeführerinnen als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Spitex Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Trütsch