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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_76/2020  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Januar 2020 (PS200001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ betreibt die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 8'240.55 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7; Zahlungsbefehl vom 5. August 2019). 
Am 5. Oktober 2019 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. und 6. Januar 2020 (jeweils Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 10. Januar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge unzulässiger Anträge und ungenügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin verlangt, das Bezirksgericht und das Obergericht aufzufordern, keine Beschlüsse in Bezug auf Betreibungen während der Betreibungsferien zuzustellen. Dieser Antrag ist neu und bereits deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschluss des Obergerichts ist der Beschwerdeführerin im Übrigen am 18. Januar 2020 und damit nicht während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) zugestellt worden. Schliesslich wären Rügen gegen das Bezirksgericht vor Obergericht vorzutragen gewesen. 
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach sie unzulässige Anträge gestellt und ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet habe. Stattdessen wiederholt sie bloss ihren Standpunkt in der Sache (angeblich fehlende Vollmachten auf Seiten der Gläubigerin). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg