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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_79/2023  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, 5001 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 (WBE.2022.81). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die am 26. November 2020 durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärte und die Sache zum Entscheid über den daraus ableitbaren Entschädigungsanspruch an das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau zurückwies, weshalb die arbeitsrechtliche Streitigkeit noch nicht als endgültig abgeschlossen gilt, 
dass damit ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, 
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 V 155 E. 1.1; 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis); rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1), 
dass weder solches behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen) noch ersichtlich ist (siehe BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass sodann die Gutheissung der auf Nichtigkeit der Kündigung lautenden Beschwerde zwar direkt zu einem Endurteil in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde, indessen damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart bliebe (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), 
dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (dazu siehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5), 
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Birmenstorf und dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Februar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel