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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.107/2003 /ErC 
 
Urteil vom 10. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Eröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen 
vom 10. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf eine von X.________ erstattete Anzeige hin entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 10. Dezember 2002, gegen die Polizeibeamten Kpl A.________, Kpl B.________ und Wm C.________ kein Strafverfahren zu eröffnen. Dieser Entscheid wurde dem Anzeiger am 16. Januar 2003 zugestellt. 
 
Mit Eingabe vom 2. Februar (Postaufgabe: 3. Februar) 2003 wandte sich X.________ an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei ihm im Hinblick auf eine bei diesem Gericht einzureichende (der Sache nach staatsrechtliche) Beschwerde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, da die finanziellen Verhältnisse es ihm nicht erlaubten, selber einen Anwalt zu bezahlen. 
 
Umgehend ist X.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2003 von Seiten des Bundesgerichts auf die Erfordernisse gemäss Art. 152 OG hingewiesen worden, die erfüllt sein müssen, damit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Anwalts entsprochen werden kann. Dabei ist ihm auch mitgeteilt worden, dass sich erst bei Vorliegen der Beschwerde prüfen lasse, ob deren Begehren als nicht aussichtslos im Sinne der genannten Bestimmung zu erachten seien. Gleichzeitig ist er auf die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 89 OG) aufmerksam gemacht worden. 
 
Dieses wie üblich als eingeschriebene Sendung abgeschickte Schreiben vom 4. Februar 2003 ist von X.________ nicht abgeholt worden. Am 17. Februar 2003 ist es daher ungeöffnet an das Bundesgericht retourniert worden. Am selben Tag ist es X.________ nochmals gesandt worden, diesmal mit A-Post. Diese neuerliche Sendung ist von ihm offenbar in Empfang genommen worden. 
 
Mit Eingabe vom 20. Februar (Postaufgabe: 21. Februar) 2003 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Anklagekammer und die Bestrafung der angezeigten Polizeibeamten. 
2. 
Unter den gegebenen Umständen ist die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte entgegenzunehmen (Art. 84 OG), da ein kantonales Rechtsmittel oder ein anderes Bundesrechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid nicht gegeben ist. 
 
Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2003 mitgeteilt worden ist, ist die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen (Art. 89 OG). Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 33 Abs. 1 OG). Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 16. Januar 2003 zugestellt erhalten hat, ist die erst am 21. Februar 2003 (Freitag) der Post übergebene Beschwerde vom 20. Februar 2003 klarerweise verspätet eingereicht worden. 
 
Dass der Beschwerdeführer das ihm im Hinblick auf den Fristenlauf bereits am 4. Februar 2003 mit eingeschriebener Post zugestellte Schreiben bei der Post nicht abgeholt hat, hat er selber zu vertreten, damit ebenfalls den Umstand, dass er mit seinem Verhalten selber die Möglichkeit einer noch rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung verspielt hat. Ein Beschwerdeführer ist mit Blick auf von ihm angestrengte Verfahren nach Treu und Glauben gehalten, dafür zu sorgen, dass ihm in diesen Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat er die Konsequenzen dieser Unterlassung selber zu verantworten. 
 
Demgemäss ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: